ApoRisk® auf Facebook ApoRisk® auf Twitter
  • 16.11.2009 - ApoRisk® News Sicherheit: Radfahrverbot nach Alkoholfahrt?
    16.11.2009 - ApoRisk® News Sicherheit: Radfahrverbot nach Alkoholfahrt?
    Wer betrunken mit dem Fahrrad fährt und dabei erwischt wird, muss mit Konsequenzen rechnen. Wie weit diese gehen, hat ein Gerichtsurteil aufgezeigt.

Sehr geehrte Apothekerin, sehr geehrter Apotheker,
hier ist der vollständige Text für Sie:

ApoRisk® News Sicherheit:

Radfahrverbot nach Alkoholfahrt?

 

Wer betrunken mit dem Fahrrad fährt und dabei erwischt wird, muss mit Konsequenzen rechnen. Wie weit diese gehen, hat ein Gerichtsurteil aufgezeigt.

Fahrradfahrern, die erstmals unter Alkoholeinfluss auffällig geworden sind, ohne dabei konkret den Verkehr gefährdet zu haben, darf nicht verboten werden, weiterhin mit ihrem Velo am öffentlichen Straßenverkehr teilzunehmen. Das hat das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz kürzlich entschieden (Az.: 10 B 10930/09.OVG).

Ein Mann war von der Polizei zu nächtlicher Stunde dabei erwischt worden, als er mit seinem Fahrrad auf einem Radweg Schlangenlinien fuhr. Eine anschließende Blutprobe ergab eine Blutalkohol-Konzentration von 2,33 Promille.

Vom zuständigen Amtsgericht wurde er wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Straßenverkehr zu einer Geldbuße in Höhe von 400 Euro verurteilt. Er wurde außerdem dazu aufgefordert, sich einer medizinisch-psychologischen Untersuchung zu unterziehen.

Ein solches Verfahren war dem Radler jedoch zu teuer. Als er sich weigerte, ein entsprechendes Gutachten vorzulegen, wurde ihm mit sofortiger Wirkung das Führen von Fahrrädern im öffentlichen Straßenverkehr untersagt.

Eine Frage der Verhältnismäßigkeit

Doch das ging den Richtern des rheinland-pfälzischen Oberverwaltungs-Gerichts zu weit. Sie gaben der Klage des trinkfesten Bikers gegen das Radfahrverbot statt.

Nach Ansicht des Gerichts verletzt das von der Verkehrsbehörde ausgesprochene Verbot den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Eine Blutalkoholkonzentration von 2,33 Promille kann zwar berechtigte Zweifel an der Eignung zum Fahrrad fahren begründen. Die Benutzung erlaubnisfreier Fahrzeuge, zu denen auch Fahrräder gehören, fällt jedoch in den Kernbereich der durch das Grundgesetz garantierten allgemeinen Handlungsfreiheit.

Selbst kleine Kinder dürfen uneingeschränkt mit einem Fahrrad am Straßenverkehr teilnehmen. Denn die Sicherheit des Straßenverkehrs wird durch Fahrräder in erheblich geringerem Maße beeinträchtigt als zum Beispiel durch Kraftfahrzeuge. Durch betrunkene Fahrradfahrer verursachte schwere Verkehrsunfälle stellen außerdem eine absolute Ausnahme dar.

Kein Freibrief

Ein Fahrradfahrverbot darf daher nur dann angeordnet werden, wenn die Gefährdung des öffentlichen Straßenverkehrs durch den alkoholisierten Radfahrer aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls mit den Risiken des Kraftfahrzeugverkehrs vergleichbar ist, so das Gericht.

Das trifft auf den Fall des Klägers jedoch nicht zu. Er ist erstmals auffällig geworden, hat den Fahrradweg benutzt und keine anderen Verkehrsteilnehmer gefährdet. Anhaltspunkte dafür, dass er in Zukunft betrunken Fahrrad fahren und deshalb eine ständige Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer darstellen wird, liegen nach Ansicht des Gerichts angesichts der gegen ihn verhängten Geldstrafe nicht vor. Der Klage war daher stattzugeben.

Wer jedoch glaubt, nach dieser Entscheidung munter betrunken Fahrrad fahren zu dürfen, hat sich getäuscht. Denn wer mit einem Alkoholspiegel von 1,6 Promille und mehr auf seinem Velo erwischt wird, muss auch weiterhin damit rechnen, seinen Führerschein zu verlieren und zumindest vorübergehend nur noch Fahrrad fahren zu dürfen. (v e r p d)

Zurück zur Übersicht

Kontakt
Jetzt Ihr persönliches Angebot anfordern!
Rückrufservice
Gerne rufen wir Sie zurück!
Suche
  • Die Versicherung mit Konzept
    Die Versicherung mit Konzept
    PharmaRisk® OMNI | Für alles gibt es eine Police - wir haben eine Police für alles.

Wir kennen Ihr Geschäft, und das garantiert Ihnen eine individuelle und kompetente Beratung.

Sie haben einen Beruf gewählt, der weit mehr als reine Erwerbstätigkeit ist. Sie verfolgen im Dienste der Bevölkerung hohe ethische Ziele mit Energie, fachlicher Kompetenz und einem hohen Maß an Verantwortung. Um sich voll auf Ihre Aufgabe konzentrieren zu können, erwarten Sie die optimale Absicherung für die Risiken Ihrer Berufsgruppe.

Sie suchen nach Möglichkeiten, Ihre hohen Investitionen zu schützen und streben für sich und Ihre Angehörigen nach einem angemessenen Lebensstandard, auch für die Zukunft.

  • Die PharmaRisk® FLEX
    Die PharmaRisk® FLEX
    Eine flexible Versicherung für alle betrieblichen Gefahren
Nutzen Sie unsere Erfahrung und rufen Sie uns an

Unter der kostenfreien Telefonnummer 0800. 919 0000 oder Sie faxen uns unter 0800. 919 6666, besonders dann, wenn Sie weitere Informationen zu alternativen Versicherern wünschen.

Mit der ApoRisk® FirmenGruppe steht Ihnen ein Partner zur Seite, der bereits viele Apothekerinnen und Apotheker in Deutschland zu seinen Kunden zählen darf. Vergleichen Sie unser Angebot und Sie werden sehen, es lohnt sich, Ihr Vertrauen dem Versicherungsspezialisten für Ihren Berufsstand zu schenken.

  • Die PharmaRisk® CYBER
    Die PharmaRisk® CYBER
    Eine einzige Versicherung für alle Internetrisiken