Sehr geehrte Apothekerin, sehr geehrter Apotheker,
hier ist der vollständige Text für Sie:
Wer betrunken mit dem Fahrrad fährt und dabei erwischt wird, muss mit Konsequenzen rechnen. Wie weit diese gehen, hat ein Gerichtsurteil aufgezeigt.
Fahrradfahrern, die erstmals unter Alkoholeinfluss auffällig geworden sind, ohne dabei konkret den Verkehr gefährdet zu haben, darf nicht verboten werden, weiterhin mit ihrem Velo am öffentlichen Straßenverkehr teilzunehmen. Das hat das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz kürzlich entschieden (Az.: 10 B 10930/09.OVG).
Ein Mann war von der Polizei zu nächtlicher Stunde dabei erwischt worden, als er mit seinem Fahrrad auf einem Radweg Schlangenlinien fuhr. Eine anschließende Blutprobe ergab eine Blutalkohol-Konzentration von 2,33 Promille.
Vom zuständigen Amtsgericht wurde er wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Straßenverkehr zu einer Geldbuße in Höhe von 400 Euro verurteilt. Er wurde außerdem dazu aufgefordert, sich einer medizinisch-psychologischen Untersuchung zu unterziehen.
Ein solches Verfahren war dem Radler jedoch zu teuer. Als er sich weigerte, ein entsprechendes Gutachten vorzulegen, wurde ihm mit sofortiger Wirkung das Führen von Fahrrädern im öffentlichen Straßenverkehr untersagt.
Doch das ging den Richtern des rheinland-pfälzischen Oberverwaltungs-Gerichts zu weit. Sie gaben der Klage des trinkfesten Bikers gegen das Radfahrverbot statt.
Nach Ansicht des Gerichts verletzt das von der Verkehrsbehörde ausgesprochene Verbot den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Eine Blutalkoholkonzentration von 2,33 Promille kann zwar berechtigte Zweifel an der Eignung zum Fahrrad fahren begründen. Die Benutzung erlaubnisfreier Fahrzeuge, zu denen auch Fahrräder gehören, fällt jedoch in den Kernbereich der durch das Grundgesetz garantierten allgemeinen Handlungsfreiheit.
Selbst kleine Kinder dürfen uneingeschränkt mit einem Fahrrad am Straßenverkehr teilnehmen. Denn die Sicherheit des Straßenverkehrs wird durch Fahrräder in erheblich geringerem Maße beeinträchtigt als zum Beispiel durch Kraftfahrzeuge. Durch betrunkene Fahrradfahrer verursachte schwere Verkehrsunfälle stellen außerdem eine absolute Ausnahme dar.
Ein Fahrradfahrverbot darf daher nur dann angeordnet werden, wenn die Gefährdung des öffentlichen Straßenverkehrs durch den alkoholisierten Radfahrer aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls mit den Risiken des Kraftfahrzeugverkehrs vergleichbar ist, so das Gericht.
Das trifft auf den Fall des Klägers jedoch nicht zu. Er ist erstmals auffällig geworden, hat den Fahrradweg benutzt und keine anderen Verkehrsteilnehmer gefährdet. Anhaltspunkte dafür, dass er in Zukunft betrunken Fahrrad fahren und deshalb eine ständige Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer darstellen wird, liegen nach Ansicht des Gerichts angesichts der gegen ihn verhängten Geldstrafe nicht vor. Der Klage war daher stattzugeben.
Wer jedoch glaubt, nach dieser Entscheidung munter betrunken Fahrrad fahren zu dürfen, hat sich getäuscht. Denn wer mit einem Alkoholspiegel von 1,6 Promille und mehr auf seinem Velo erwischt wird, muss auch weiterhin damit rechnen, seinen Führerschein zu verlieren und zumindest vorübergehend nur noch Fahrrad fahren zu dürfen. (v e r p d)
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