Sehr geehrte Apothekerin, sehr geehrter Apotheker,
hier ist der vollständige Text für Sie:
Schon zu Lebzeiten kann man Ärger um sein Erbe vermeiden, wenn man ein Testament aufsetzt. Welche alternativen Regelungen manchmal sinnvoll sein können.
Wer im Alter beispielsweise von einem entfernten Verwandten gepflegt werden möchte, kann diesen im Gegenzug per Erbvertrag als Alleinerben einsetzen. Denn bei einer testamentarischen Regelung hätte der „Pfleger" keine Gewähr, dass das Testament nicht doch noch geändert würde.
In einem Erbvertrag kann verbindlich geregelt werden, wer Alleinerbe ist. So bekommt im Todesfall der im Erbvertrag Genannte das ganze Erbe - abzüglich der Pflichtteile, die eventuell vorhandenen Angehörigen zustehen.
Ein Erbvertrag muss zwingend bei einem Notar aufgesetzt werden. Dieser kann auch zwischen zwei Ehepartnern abgeschlossen und beispielsweise der Sohn als Begünstigter eingesetzt werden. Selbst beim Tod eines der beiden Ehegatten behält der Erbvertrag seine Gültigkeit - und kann vom hinterbliebenen Partner nicht geändert werden.
Eine Änderung ist nur dann möglich, wenn eine Widerrufs- beziehungsweise Änderungsmöglichkeit vereinbart worden ist. Oder wenn alle Vertragspartner ihr Einverständnis für eine Änderung erklären.
Wie sinnvoll eine solche Änderungsoption ist, hängt vom Einzelfall ab - jedoch verliert der Erbvertrag damit seine Verbindlichkeit.
So ist zum Beispiel der Erbvertrag die einzige Chance für Paare ohne Trauschein, gemeinsam für den Todesfall eine Verfügung zu treffen.
Denn ein gemeinsames Testament dürfen sie nicht machen. In diesem Falle ist es auch überlegenswert, ob eine Rücktrittsklausel sinnvoll ist. (v e r p d)
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