Sehr geehrte Apothekerin, sehr geehrter Apotheker,
hier ist der vollständige Text für Sie:
Ein Vertragsamateur eines Sportvereins hatte sich in einem Wettkampf verletzt. Als seine Berufsgenossenschaft die Leistung verweigerte, ging die Sache bis vor das Bundessozialgericht.
Ein Vertragsamateur eines Fußballvereins steht während der Ausübung seines Sports auch dann nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, wenn ihm die Sportkleidung gestellt wird und er eine monatliche Aufwandsentschädigung erhält. Das zeigt eine Entscheidung des Bundessozialgerichts (Az.: B 2 U 26/08 R).
Ein junger Erwachsener spielte als Vertragsamateur in der A-Jugendmannschaft eines norddeutschen Fußballvereins. Im März 1990 erlitt er während eines Wettkampfeinsatzes eine Verletzung am linken Knie.
Weil er ein monatliches Entgelt in Höhe von 350 Euro durch den Verein erhielt und ihm dieser auch die Sportkleidung sowie die Fußballschuhe spendierte, war er der Meinung, dass er als Angestellter des Vereins einzustufen sei und somit unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stehe.
Dass schloss er auch aus der Tatsache, dass er jeden Werktag 1,5 Stunden trainieren musste und sonntags zu den Pflichtspielen des Vereins eingeteilt wurde. Er hatte sich außerdem dazu verpflichtet, den Anweisungen seines Trainers zu folgen und sich seinen Urlaub genehmigen zu lassen. Für den Fall von Verfehlungen musste er mit Sanktionen rechnen.
Doch all das reichte der zuständigen Berufsgenossenschaft nicht aus, um von einem Arbeitsverhältnis auszugehen. Sie lehnte es daher ab, dem jungen Mann Leistungen wegen seines Sportunfalls zu gewähren.
Die Sache landete schließlich vor dem Bundessozialgericht. Doch ebenso wie in den Vorinstanzen erlitt der Kläger auch hier eine Niederlage.
Nach Ansicht des Gerichts bestand keine über die Vereinsmitgliedschaft hinausgehende Eingliederung des Klägers in die Organisation des Vereins. Die Berufsgenossenschaft hat es daher zu Recht abgelehnt, den Unfall des Klägers als Berufsunfall anzuerkennen.
Aus der Zahlung einer monatlichen Aufwandspauschale sowie der Zurverfügungstellung von Sportkleidung und Fußballschuhen kann nicht der Schluss eines arbeitnehmerähnlichen Beschäftigungs-Verhältnisses gezogen werden, so das Gericht.
Diese Maßnahmen des Sportvereins dienten nämlich lediglich dazu, junge Talente an sich zu binden und sie zusätzlich zu motivieren.
Dem täglichen Training hat sich der Kläger freiwillig unterworfen, um sich so die Chance zu erarbeiten, in die Profimannschaft des Vereins aufgenommen zu werden. Allein daraus ergibt sich jedoch noch kein Beschäftigungs-Verhältnis, welches unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung steht. (verpd)
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