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Die Haftung von Kaufhausbetreibern hat Grenzen. Das zeigt ein aktuelles Urteil des Landgerichts Itzehoe.
Der Betreiber eines Kaufhauses ist nicht dazu verpflichtet, von ihm eingerichtete Spielbereiche für Kinder von allen möglichen Gefahren frei zu halten. Verunglückt ein Kleinkind in so einem Bereich, so ist in der Regel der Aufsichtspflichtige für die Folgen des Unfalls verantwortlich. Das hat das Landgericht Itzehoe mit Urteil vom 3. Dezember 2009 entschieden (Az.: 4 O 102/09).
Der Entscheidung lag der Fall eines seinerzeit knapp zwei Jahre alten Jungens zugrunde, der von seiner Mutter und deren Freundin in die Kinderabteilung eines Kaufhauses mitgenommen worden war. Damit sich die Mütter möglichst ungestört die Kinderkleidung anschauen konnten, war in der Abteilung ein Spielbereich mit einem Spieltisch sowie einer zwei Meter hohen Rutsche aufgebaut.
Der Auslauf der Rutsche war gepolstert, der Bereich der Leiter jedoch nicht. Während sich die Mutter auf den Inhalt der Regale konzentrierte und ihre Freundin für kurze Zeit in eine andere Richtung schaute, kletterte der Junge auf die Leiter der Rutsche. Nachdem er fast oben angekommen war, rutsche er ab und stürzte die Leiter hinunter. Dabei zog er sich einen Schädelbasisbruch zu.
Die Mutter des Kindes war der Ansicht, dass der Unfall nur deswegen so folgenreich war, weil das Kaufhaus seine Verkehrssicherungs-Pflicht verletzt hatte. Denn es hätte nicht nur den Auslauf der Kinderrutsche, sondern auch den Bereich der Leiter durch eine Polsterung sichern müssen. Dann wäre ihr Sohn nämlich nicht so hart auf dem Boden aufgeschlagen.
In dem sich anschließenden Rechtsstreit verteidigte sich die Geschäftsführung des Kaufhauses damit, dass es sich bei der Rutsche um ein durch den TÜV geprüftes Spielgerät gehandelt habe und es keinerlei Mängel aufgewiesen hatte. Nach Meinung des Kaufhauses war es zu dem tragischen Unfall nur deswegen gekommen, weil die Mutter des verunglückten Zweijährigen nicht ausreichend auf ihn aufgepasst hatte.
Das sahen die Richter des Itzehoer Landgerichts genauso. Sie wiesen die Schmerzensgeldklage des Jungen, die seine Mutter stellvertretend für ihn eingereicht hatte, als unbegründet zurück.
Wer eine Gefahrenstelle wie zum Beispiel eine Kinderrutsche schafft, muss zwar grundsätzlich alle notwendigen, ihm zumutbaren Maßnahmen ergreifen, die ein verständiger und in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch für ausreichend hält, um andere Personen vor Schäden zu bewahren.
Für die Abwehr von Gefahren für Kleinkinder ist jedoch vorrangig der Aufsichtspflichtige des Kindes verantwortlich. Ein Verkehrssicherungs-Pflichtiger muss daher keine Vorkehrungen für Fälle treffen, in denen der Aufsichtspflichtige versagt.
Nach Ansicht des Gerichts ist es allgemein bekannt, dass Kindern bis zum Alter von drei Jahren die Fähigkeit zur Selbstsicherung fehlt. Daher hätte die Mutter des verunglückten Kindes ständig nach ihm sehen oder aber ihre Freundin bitten müssen, auf den Jungen aufzupassen.
Die Mutter hätte nämlich erkennen können und müssen, dass von der Rutsche eine besondere Gefahr für ihren Sohn ausging, die er angesichts seines Alters nicht beherrschen konnte.
Indem sie sich trotzdem ihren Einkäufen gewidmet und auch nicht ihre Freundin darum gebeten hatte, auf das Kind aufzupassen, hat sie nach Ansicht des Gerichts ihre Aufsichtspflicht und die damit verbundene Verpflichtung, ihren Sohn vor Schäden zu bewahren, gröblich vernachlässigt. Das Kaufhaus kann daher nicht für die Verletzung des Jungen verantwortlich gemacht werden.
Es ist nicht das erste Mal, dass Eltern wegen eines Unfalls ihres Kindes auf einer Rutsche vor Gericht ziehen.
Doch auch in einem vom Oberlandesgericht Karlsruhe im August 2007 entschiedenen Fall, ging das verletzte Kind leer aus. Der Tenor der seinerzeitigen Entscheidung lautete: „Die Eltern spielender Kinder sind allein zur Aufsicht ihres Nachwuchses verpflichtet". (verpd)
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