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  • 20.12.2009 - Auto gegen Kuh
    20.12.2009 - Auto gegen Kuh
    Ein Autofahrer prallte zu nächtlicher Stunde gegen eine Kuh, nachdem die Herde ausgebrochen war. Die Frage des Mitverschuldens musste schließlich vor Gericht geklärt werden.

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ApoRisk® News Sicherheit:


Auto gegen Kuh

 

Ein Autofahrer prallte zu nächtlicher Stunde gegen eine Kuh, nachdem die Herde ausgebrochen war. Die Frage des Mitverschuldens musste schließlich vor Gericht geklärt werden.

Ein Autofahrer, der nachts auf einer unbeleuchteten Landstraße mit einer Kuhherde kollidiert, die aus einer umzäunten Weide ausgebrochen ist, muss sich in der Regel nur die Betriebsgefahr seines Fahrzeuges anrechnen lassen. Das kann je nach den Umständen des Einzelfalls auch dann gelten, wenn der Fahrer nachweislich deutlich schneller als mit Sichtgeschwindigkeit unterwegs war, so das Oberlandesgericht Karlsruhe (Az.: 4 U 166/07).

Ein Mann befuhr mit seinem Pkw zu nächtlicher Stunde eine gut ausgebaute Landstraße. Seine Geschwindigkeit betrug etwa 70 km/h. Das lag angesichts der Tatsache, dass die Straße unbeleuchtet war, deutlich über der Sichtgeschwindigkeit.

Ihm entgegen kam eine Gruppe von Kühen, die aus ungeklärten Gründen von einer nahegelegenen, mit einem Elektrozaun gesicherten Weide ausgebrochen waren. Mit einer dieser Kühe kollidierte der Kläger. Das Tier wurde auf das Dach seines Autos geschleudert. Dabei erlitt der nicht angeschnallte Kläger schwere Kopfverletzungen.

Der Haftpflichtversicherer des Landwirts warf dem Autofahrer vor, seine Verletzungen sowie den Fahrzeugschaden in erheblicher Weise mitverschuldet zu haben. Das begründete der Versicherer damit, dass der Kläger nicht nur deutlich zu schnell unterwegs, sondern auch nicht angeschnallt war. Der Haftpflichtversicherer wollte sich daher nur zu 50 Prozent an den Aufwendungen des Klägers beteiligen und ihm außerdem nur ein entsprechend geringes Schmerzensgeld zubilligen.

Schnelle Kühe

Mit seiner hiergegen gerichteten Klage hatte der Autofahrer Erfolg. Nach Auffassung des Karlsruher Oberlandesgerichts muss sich der Kläger lediglich eine Mithaftung aus der Betriebsgefahr seines Fahrzeuges anrechnen lassen. Diese bewertete das Gericht mit einer Quote von 25 Prozent.

Dem Kläger kam zugute, dass ihm die Kuhherde nach den Feststellungen eines Sachverständigen mit einer Geschwindigkeit von circa 20 bis 25 km/h entgegen kam. Seine Möglichkeiten, eine Kollision zu vermeiden, waren folglich äußerst gering.

Unvermeidbare Unfallfolgen

Selbst wenn der Kläger mit Sichtgeschwindigkeit gefahren wäre und sofort reagiert hätte, hätte die Aufprall-Geschwindigkeit nach Aussage des Sachverständigen immer noch zwischen 45 und 48 km/h betragen. Bei dieser Geschwindigkeit wäre es nach Überzeugung des Gerichts aber aller Voraussicht nach so oder so zu den schweren Verletzungen des Klägers sowie zu dem erheblichen Fahrzeugschaden gekommen.

Auch die Tatsache, dass der Kläger zum Zeitpunkt des Unfalls nicht angeschnallt war, spielt nach Meinung des Gerichts für die Frage eines Mitverschuldens keine Rolle. Denn die Kuh, mit welcher das Fahrzeug kollidierte, hatte das Dach des Pkw eingedrückt und so die Kopfverletzung verursacht. Diese Verletzung hätte der Kläger aber auch erlitten, wenn er angeschnallt gewesen wäre, so das Gericht.

Eine Revision gegen ihre Entscheidung ließen die Richter nicht zu. (verpd)

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