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  • 20.12.2009 - Auch Parken ist verboten
    20.12.2009 - Auch Parken ist verboten
    Viele Bürger melden ihr Motorrad oder Auto im Winter zeitweise ab. Wer sein Fahrzeug trotzdem außerhalb der Saison aus der Garage holt, riskiert bei einem Unfall die eigene Exist...

Sehr geehrte Apothekerin, sehr geehrter Apotheker,
hier ist der vollständige Text für Sie:

ApoRisk® News Sicherheit:


Auch Parken ist verboten

 

Viele Bürger melden ihr Motorrad oder Auto im Winter zeitweise ab. Wer sein Fahrzeug trotzdem außerhalb der Saison aus der Garage holt, riskiert bei einem Unfall die eigene Existenz.

Fahrzeuge mit Saisonkennzeichen dürfen außerhalb der Saison nicht auf öffentlichen Straßen gefahren werden. Wenn doch, haftet der Halter bei Unfällen unbegrenzt.

Mit einem Saisonkennzeichen lässt sich unter Umständen Zeit und Geld sparen.

Wer etwa sein Motorrad oder Cabrio in der kalten Jahreszeit sowieso nicht benutzt, kann sich ein Spezialkennzeichen besorgen und sein Gefährt nur für einige Monate im Jahr anmelden. Das spart Steuern und Versicherungsprämie, ohne dass man für das jährliche An- und Abmelden zur Zulassungsstelle muss.

Kein Haftpflicht-Schutz

Allerdings darf ein Fahrzeug mit abgelaufenem Saisonkennzeichen auf keinen Fall gefahren werden, da während der Ruhezeit kein Haftpflichtschutz besteht. Der aber ist gesetzlich vorgeschrieben. Nicht einmal Probe- oder Überführungsfahrten sind erlaubt.

Wer doch fährt oder einem anderen das Fahren erlaubt und erwischt wird, riskiert neben Punkten in Flensburg Geld- und Freiheitsstrafen. Kommt es gar zu einem Unfall mit Personen- oder Sachschaden, muss der Fahrer mit seinem gesamten Privatvermögen dafür aufkommen.

Saisonkennzeichen: Umfang der Ruheversicherung

In der Regel bieten die Versicherer für das Fahrzeug außerhalb der Saison einen eingeschränkten Versicherungsschutz. Die sogenannte Ruheversicherung umfasst die Kfz-Haftpflichtversicherung. Auch der Schutz einer Teilkaskoversicherung, wenn für das Fahrzeug im Zeitpunkt der Außerbetriebsetzung eine Voll- oder eine Teilkaskoversicherung bestand, bleibt erhalten.

Voraussetzung ist jedoch, dass für die Dauer der Ruheversicherung das Fahrzeug in einem Einstellraum (zum Beispiel einer Einzel- oder Sammelgarage) oder auf einem umfriedeten Abstellplatz nicht nur vorübergehend abgestellt ist. Zudem darf das Fahrzeug außerhalb dieser Räumlichkeiten nicht in Gebrauchen genommen werden. Verletzt man dagegen, besteht kein Versicherungsschutz.

Fahrten zum TÜV dürfen verschoben werden

Sogar das Parken auf öffentlichen Straßen und Plätzen ist mit abgelaufenem Kennzeichen verboten. Bußgeld und Abschleppen sind die unvermeidliche Folge, falls jemand Anstoß nimmt.

Nicht immer ist die Abmeldung jedoch die finanziell günstigste Variante. Wer für sein Fahrzeug zum Beispiel einen teuren Stellplatz mieten muss, weil er keinen eigenen außerhalb öffentlicher Straßen besitzt, sollte genau nachrechnen. (verpd)

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