Sehr geehrte Apothekerin, sehr geehrter Apotheker,
hier ist der vollständige Text für Sie:
Wissen & Tipps
Verweigert der Versicherer im Ernstfall die Leistung, kann das den Kunden finanziell schwer treffen. Doch mit etwas Achtsamkeit lässt sich diese Gefahr vermeiden. Die Versicherung kann sich vom Vertrag lösen, wenn der Antragsteller wichtige Punkte verschwiegen oder im Antrag schlicht gelogen hat.
Aber auch Nachlässigkeiten werden knallhart bestraft: Wer sich beim Antrag an Vorerkrankungen nicht mehr erinnert oder das Ausmaß einer Erkrankung falsch einschätzt, steht am Ende auch ohne Versicherungsschutz da.
Bei Sachversicherungen Vorschäden immer angeben
Bei Sachversicherungen werden dabei oft Vorschäden zur Falle: Denn wer beispielsweise einen Einbruch aus dem vorletzten Jahr nicht angibt, muss damit rechnen, dass der Hausratversicherer die Leistung verweigert, wenn der Schwindel auffliegt.
Schon bei Vertragsabschluss Experten hinzuziehen
Deshalb sollten Apotheker schon bei Abschluss wichtiger Verträge den Rat eines Experten einholen. Versicherungsberater helfen dabei, im Antragsformular die Klippen zu umschiffen, die später der Auszahlung der vereinbarten Leistung im Wege stehen könnten. Die Kosten für die Beratung sind nichts im Vergleich zu einer späteren Verweigerung der Versicherung, die fällige Leistung auszuzahlen.
Im Ernstfall Anwalt einschalten
Wenn Versicherer Leistungen ablehnen, sollten Apotheker umgehend reagieren und einen Anwalt konsultieren. Innerhalb von sechs Monaten muss Klage gegen den ablehnenden Bescheid eingereicht werden, um vor Gericht die Ansprüche durchzusetzen. Ist die Frist abgelaufen, kann der Versicherte keinen Cent mehr eintreiben.
Vorsicht ist geboten, wenn die Versicherer selbst Rechtsrat erteilen und den Kunden beispielsweise darauf hinweisen, dass eine Klage nicht erforderlich sei, wenn Leistungen nur vorläufig abgelehnt würden.
Fakt ist: Der Versicherer schützt vor allem seine eigenen Interessen. Wenn die Versicherung die Zahlung der Versicherungsleistung endgültig abgelehnt hat, bleibt dem Versicherten nur der Gang zum Anwalt.
Experten empfehlen in diesem Zusammenhang, erteilte Vollmachten für Auskünfte bei Ärzten so schnell wie möglich zurückzuziehen. Damit kann der Versicherer keine weiteren Details abfragen, die dem Versicherten vor Gericht nachteilig ausgelegt werden können.
Ehrlich bleiben, Ärger vermeiden
Am einfachsten vermeiden Verbraucher Streit um die Leistungspflicht jedoch durch einfache Ehrlichkeit. Sie sollten alle abgefragten Vorerkrankungen oder Vorschäden bei Sachversicherungen angeben, nichts beschönigen oder Tatsachen zurechtbiegen und lieber einen Risikoaufschlag in Kauf nehmen als später im Ernstfall ohne Versicherungsschutz dazustehen.
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