ApoRisk® auf Facebook ApoRisk® auf X
  • Beitragsrückerstattung der gesetzlichen Rentenversicherung
    Beitragsrückerstattung der gesetzlichen Rentenversicherung
    Steuer & Recht | Für Bundesbürger, die nur kurze Zeit in die gesetzliche Rentenversicherung einbezahlt haben, besteht die Möglichkeit, die einbezahlten Beiträge wied...

Sehr geehrte Apothekerin, sehr geehrter Apotheker,
hier ist der vollständige Text für Sie:

ApoRisk® Ratgeber - Vorsorge:


Steuer & Recht

Beitragsrückerstattung der gesetzlichen Rentenversicherung


Für Bundesbürger, die nur kurze Zeit in die gesetzliche Rentenversicherung einbezahlt haben, besteht die Möglichkeit, die einbezahlten Beiträge wieder zurückerstattet zu bekommen. Diese Rückerstattung ist allerdings an strenge Bedingungen geknüpft.

Die Rückerstattung ist auf jeden Fall nur dann möglich, wenn der Beitragszahler nicht länger als über die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren hinaus eingezahlt hat. Auch die Zeiten der Kindererziehung zählen zu dieser Wartezeit, nicht jedoch eine dazwischen liegende Ausbildungszeit. Weiterhin muss eine freiwillige Weiterversicherung ausgeschlossen sein.

Interessant ist die Beitragsrückerstattung vor allem für Beamte und Freiberufler, da sie oft vom gesetzlichen System in das Beamtensystem übergehen. So zahlt zum Beispiel ein angehender Lehrer während seines zweijährigen Referendariats in die gesetzliche Rentenversicherung ein und kann sich diese Beiträge nach seiner Verbeamtung rückerstatten lassen. Ebenso ist bei einem freiberuflichen Architekten, der zunächst als angestellter Bauzeichner gearbeitet hat, also auch Rentenbeiträge gezahlt hat, und dann in das berufsständische Vorsorgewerk einzahlt. Auch er kann, wenn er nicht länger als fünf Jahre in die gesetzliche Rente eingezahlt hat, die Beiträge zurückfordern.

Grundsätzlich aber werden nur diejenigen Beiträge zurückerstattet, die der Beitragszahler selbst geleistet hat, also nur der Arbeitnehmeranteil. Bei freiwillig geleisteten Versicherungsbeiträgen wird die Hälfte zurückerstattet.

Wer allerdings diesen Weg wählt, sollte sich auch über die Konsequenzen im Klaren sein: man kann zwar auch nach einer Rückerstattung wieder Mitglied der gesetzlichen Rentenversicherung werden - dann aber werden all die Jahre, die vor der Rückzahlung lagen nicht mehr angerechnet. Man sollte sich die Beiträge also wirklich nur dann erstatten lassen, wenn man sich sicher ist, nicht mehr in das System der gesetzlichen Rentenversicherung zurückzukehren.

Keine Rente, Geld zurück - Voraussetzungen für die Beitragserstattung in der gesetzlichen Rentenversicherung

Wer nur kurze Zeit in der gesetzlichen Rentenkasse versichert war, kann sich die eingezahlten Beiträge unter Umständen erstatten lassen.
Die Rückzahlung ist aber an strenge Bedingungen geknüpft: So ist eine Auszahlung nur an Personen möglich, die noch nicht die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren erfüllt haben. Zur Wartezeit zählen neben den Beitragsmonaten und -jahren auch Zeiten, die für die Kindererziehung gutgeschrieben wurden, nicht jedoch Ausbildungszeiten. Voraussetzung für die Beitragserstattung
ist zudem, dass eine freiwillige Weiterversicherung ausgeschlossen ist.

Auf Grund dieser Regelung können sich beispielsweise Beamte ihre Rentenversicherungsbeiträge auszahlen lassen, die sie im Referendariat eingezahlt haben. Das gilt auch für Ärzte, Rechtsanwälte, Architekten oder andere Freiberufler, die Pflichtbeiträge für ein berufsständisches Versorgungswerk zahlen. Doch auch für diese Versicherten ist eine Beitragserstattung ausgeschlossen, wenn sie bereits die allgemeine Wartezeit erfüllt haben. So bekommt weder der erst nach fünf Jahren im Dienst verbeamtete Lehrer seine Rentenbeiträge zurück noch der Architekt, der jahrelang als angestellter Bauzeichner gearbeitet hat.

Eine Rückzahlung der Rentenbeiträge ist zudem für Versicherte möglich, die mit 65 Jahren nicht die mindestens notwendigen fünf Beitragsjahre gesammelt haben. Sterben Versicherte, bevor sie die allgemeine Wartezeit erreichen, können sich auch die hinterbliebenen Witwen, Witwer oder Waisen die Beiträge auszahlen lassen.

Grundsätzlich werden nur die Beiträge erstattet, die der Versicherte selbst eingezahlt hat. Das bedeutet zum Beispiel für Pflichtbeiträge, die aufgrund einer Beschäftigung gezahlt wurden, dass nur der Arbeitnehmeranteil erstattet wird. Auch Anrechnungsbeiträge, beispielsweise für Kindererziehungszeiten, können sich Versicherte nicht auszahlen lassen. Freiwillig geleistete Versicherungsbeiträge erstattet die Rentenversicherung nur zur Hälfte.

Wer eine Beitragserstattung beantragt, sollte auch die Konsequenzen bedenken. Zwar können Versicherte, die sich ihre Beiträge haben auszahlen lassen, später wieder Mitglieder in der Rentenversicherung werden. Allerdings sind alle Beitragszeiten verloren, die vor der Erstattung auf dem Rentenkonto gutgeschrieben waren. Das betrifft insbesondere Rentenzeiten für Ausbildungsjahre oder die Kindererziehung. Versicherte sollten sich ihre Beiträge also erst dann auszahlen lassen, wenn sie mit großer Sicherheit ausschließen können, jemals wieder in die gesetzliche Rentenversicherung zurückzukehren.



Zurück zur Übersicht

Kontakt
Jetzt Ihr persönliches Angebot anfordern!
Rückrufservice
Gerne rufen wir Sie zurück!
Suche
  • Pharmarisk® OMNI: Die Allrisk-Police zu Fixprämien
    Pharmarisk® OMNI: Die Allrisk-Police zu Fixprämien
    Allgefahrenschutz online berechnen und beantragen

Wir kennen Ihr Geschäft, und das garantiert Ihnen eine individuelle und kompetente Beratung.

Sie haben einen Beruf gewählt, der weit mehr als reine Erwerbstätigkeit ist. Sie verfolgen im Dienste der Bevölkerung hohe ethische Ziele mit Energie, fachlicher Kompetenz und einem hohen Maß an Verantwortung. Um sich voll auf Ihre Aufgabe konzentrieren zu können, erwarten Sie die optimale Absicherung für die Risiken Ihrer Berufsgruppe.

Sie suchen nach Möglichkeiten, Ihre hohen Investitionen zu schützen und streben für sich und Ihre Angehörigen nach einem angemessenen Lebensstandard, auch für die Zukunft.

  • Die PharmaRisk® FLEX
    Die PharmaRisk® FLEX
    Eine flexible Versicherung für alle betrieblichen Gefahren
Nutzen Sie unsere Erfahrung und rufen Sie uns an

Unter der kostenfreien Telefonnummer 0800. 919 0000 oder Sie faxen uns unter 0800. 919 6666, besonders dann, wenn Sie weitere Informationen zu alternativen Versicherern wünschen.

Mit der ApoRisk® FirmenGruppe steht Ihnen ein Partner zur Seite, der bereits viele Apothekerinnen und Apotheker in Deutschland zu seinen Kunden zählen darf. Vergleichen Sie unser Angebot und Sie werden sehen, es lohnt sich, Ihr Vertrauen dem Versicherungsspezialisten für Ihren Berufsstand zu schenken.

  • Die PharmaRisk® CYBER
    Die PharmaRisk® CYBER
    Eine einzige Versicherung für alle Internetrisiken