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Wissen & Tipps
Die Unternehmen entscheiden jährlich über die Höhe der Gesamtverzinsung. Die Höhe der Gesamtverzinsung kann sich also ändern. Die Gesamtverzinsung enthält einen Überschussanteil, der meistens unwiderruflich dem Kunden gut gebracht wird. Einige Versicherer geben aber den Überschussanteil ganz oder teilweise nur widerruflich. Dies erkennt man daran, dass von einer Gesamtverzinsung (einschließlich Schlussüberschussanteil - oder ähnliche Klammerzusätze) die Rede ist. Der Schlussüberschussanteil, der hier in der Gesamtverzinsung enthalten ist, steht unter Änderungsvorbehalt. Was hiervon tatsächlich dem Kunden gut gebracht wird, entscheidet sich erst bei Vertragsbeendigung.
Beim Vergleich der Gesamtverzinsung von zwei Unternehmen sollte man daher auch darauf achten, ob und in welchem Umfang die Angaben mit einem Schlussüberschuss-Vorbehalt versehen sind. Beispielsweise könnte ein Unternehmen sagen, dass die Überschussbeteiligung zur Hälfte unter Vorbehalt steht. Das würde Folgendes bedeuten: Die Gesamtverzinsung (mit Schlussüberschussanteil) sei 4,25 % und der Garantiezins betrage in diesem Beispiel 2,25 %. Die Überschussbeteiligung ist dann 2 %. Davon steht 1 % unter Vorbehalt. Das Guthaben des Kunden verzinst sich also um 3,25 % (einschließlich Garantiezins), die er für die bereits abgelaufenen Jahre sicher hat. Das restliche 1 % bekommt er bei Vertragsbeendigung, sofern das Unternehmen nichts ändert.
Bei der "klassischen" fondsgebundenen Lebensversicherung gibt es eine garantierte Leistung nur für den Todesfall. Die Leistung im Erlebensfall (die Ablaufleistung oder im Falle der vorzeitigen Kündigung der Rückkaufswert) ist dagegen nicht in einer bestimmten Mindesthöhe garantiert. Wie bei der "normalen" Kapitallebensversicherung werden Teile Ihrer Beiträge zur Tilgung der Abschlusskosten und für den Versicherungsschutz im Todesfall verwendet. Die Sparanteile Ihres Beitrags (siehe. Frage: Wie setzt sich der Beitrag einer Kapitallebensversicherung zusammen?) werden jedoch nicht mit einem bestimmten Zinssatz verzinst, sondern es werden von diesen Sparanteilen Fondsanteile gekauft. Der Wert Ihrer fondsgebundenen Lebensversicherung hängt also von der Entwicklung des bzw. der jeweiligen Fonds ab und unterliegt dementsprechend oft erheblichen Schwankungen.
Die Verwaltung der Fondsanteile verursacht Kosten, die von Ihren Beiträgen abgezogen werden. Auch fallen meist Ausgabeaufschläge für die Fondsanteile an, die aus Ihren Beiträgen bezahlt werden müssen. Diese Kosten mindern die Rendite Ihrer fondsgebundenen Lebensversicherung. Bei vielen Versicherern dürfen Sie während der Vertragslaufzeit die Fonds wechseln ("switchen"). Dies ist meist mit zusätzlichen Kosten verbunden.
Die Gewinnchancen sind bei einer fondsgebundenen Lebensversicherung in der Regel höher als bei einer "normalen" Kapitallebensversicherung. Doch dafür gehen Sie hier auch das Risiko ein, bei schlechter Fondsentwicklung Verlust zu erleiden.
Inzwischen werden auch fondsgebundene Lebensversicherungen angeboten, die eine gewisse Mindestleistung garantieren. Hier droht kein Totalverlust der eingezahlten Beiträge. Diese Versicherungen legen entweder nur einen Teil der Sparbeiträge in Fondsanteilen an; oder die Sparanteile werden in so genannte "Garantiefonds" investiert. Wie bei allen Geldanlagemöglichkeiten gilt auch hier: Je geringer das Verlustrisiko, desto geringer die Gewinnchancen, und umgekehrt.
Wenn Sie Ihre fondsgebundene Lebensversicherung vorzeitig kündigen wollen, sollten Sie die aktuelle Kursentwicklung des Fonds beobachten und einen günstigen Zeitpunkt abwarten.
Läuft Ihre fondsgebundene Lebensversicherung zu einem Zeitpunkt ab, in dem der Fonds gerade einen niedrigen Wert hat, sollten Sie überlegen, ob Sie sich den aktuellen Geldwert Ihrer Versicherung auszahlen lassen oder lieber die Fondsanteile übertragen lassen wollen. Im letzteren Fall haben Sie die Chance, die Fondsanteile später bei wieder steigenden Kursen zu einem besseren Preis zu verkaufen. Bei manchen Versicherungen ist es auch möglich, den Ablauf einige Zeit hinaus zu schieben, bis ggf. die Kurse wieder günstiger stehen. Prüfen Sie die Vereinbarungen in Ihren Versicherungsbedingungen oder fragen Sie Ihren Versicherer nach Möglichkeiten, Verluste zu vermeiden.
Wenn Sie - wie z.B. bei einer Darlehenstilgung - darauf angewiesen sind, zu einem konkreten Zeitpunkt eine bestimmte Geldsumme ausgezahlt zu bekommen, sollten Sie sich überlegen, ob Sie wirklich das mit der fondsgebundenen Lebensversicherung verbundene Anlagerisiko auf sich nehmen wollen.
Der vertraglich garantierte Rechnungszins bezieht sich lediglich auf einen Teil des Beitrags, den sogenannten Sparbeitrag. Diesen erhält man durch Abzug der Abschluss- und Verwaltungskosten sowie der Kosten für den Versicherungsschutz (Todesfall sowie gegebenenfalls Berufsunfähigkeit). Eine garantierte Rendite lässt sich ermitteln, wenn man die Garantieverzinsung ins Verhältnis zum gesamten Beitrag setzt. Die garantierte Rendite ist daher niedriger als der Rechnungszins.
Der Rechnungszins wird auch als Garantiezins bezeichnet und kann bei bestehenden Verträgen abhängig vom Zeitpunkt des Versicherungsbeginns unterschiedlich hoch sein. So betrug der Rechnungszins für Verträge, die bis 1987/88 abgeschlossen wurden, noch 3 %. Ab 1987/88 garantierten die Unternehmen 3,5 %, ab 1994/95 wurden Verträge mit 4 % Garantiezins angeboten. Der maximal zulässige Rechnungszins, der seit Mitte 1994 in der Deckungsrückstellungsverordnung festgelegt ist, wurde zum 01.07.2000 auf 3,25 %, zum 01.01.2004 auf 2,75 %, zum 01.01.2007 auf 2,25 % und zum 01.01.2012 auf 1,75 % gesenkt. Mit Wirkung vom 01.01.2015 tritt eine weitere Senkung auf dann 1,25% in Kraft.
Bei Sterbe- und Pensionskassen kann der Rechnungszins abweichen.
Der Beitrag zu einer kapitalbildenden Lebensversicherung setzt sich aus drei Teilen zusammen: dem Sparanteil, dem Risikoanteil und dem Kostenanteil.
Der Sparanteil wird verzinslich angesammelt und bildet den Gegenwert der Versicherung, das so genannte Deckungskapital. Das Deckungskapital wird mit einem über die gesamte Vertragsdauer konstanten Zins, Rechnungszins oder auch Garantiezins genannt, verzinst. Dabei ist der Deckungskapitalverlauf mit der eingerechneten Garantieverzinsung so berechnet, dass das Deckungskapital zum Ende der vertraglichen Laufzeit die Versicherungssumme erreicht. Diese wird dann als Erlebensfall-Leistung fällig.
Der Risikoanteil dient zur Deckung der vorzeitigen Versicherungsfälle. Die Risikobeiträge aller Versicherungsnehmer mit gleichartigen Verträgen werden bei Todesfällen vor Vertragsablauf dazu verwendet, den Differenzbetrag zwischen dem vorhandenem Deckungskapital und der Versicherungssumme auszugleichen bzw. aufzufüllen. Er wird laufend verbraucht und steht somit nicht zur Kapitalbildung zur Verfügung.
Der Kostenanteil wird zur Deckung der laufenden Kosten der Vertragsverwaltung und zur Deckung der einmaligen Abschlusskosten wie den Vermittlerprovisionen verwendet. Auch dieser Beitragsanteil wird verbraucht und steht somit, ebenso wie der Risikoanteil, nicht zur Kapitalbildung zur Verfügung.
Entscheidend hierfür ist die jeweilige Produktgestaltung einschließlich der Produktbedingungen. So können die Fonds vom Anbieter bereits verbindlich vorbestimmt oder aber aus einer gegebenenfalls vorgegebenen Fondspalette auswählbar sein. Bei vielen Versicherern dürfen Sie während der Vertragslaufzeit die Fonds wechseln ("switchen"). Dies ist meist mit zusätzlichen Kosten verbunden.
Grundsätzlich ist der "Kauf gebrauchter Lebensversicherungen" keine Geschäftstätigkeit, die einer besonderen gesetzlichen Erlaubnispflicht unterliegt.
Die als Aufkäufer auftretenden Unternehmen bedürfen keiner Erlaubnis der BaFin. Dabei beruht das gängige Geschäftsmodell "Kauf gebrauchter Lebensversicherungen" auf einem Finanzbedarf des Verkäufers (Versicherungsnehmers), den er dadurch decken will, dass er seine Lebensversicherung verkauft und sich auf diese Weise Geld beschafft. Der Käufer wiederum sieht in der Lebensversicherung die Möglichkeit, selbst Geld anzulegen. Er ist daher im Einzelfall bereit, einen Kaufpreis zu zahlen, der über dem Rückkaufswert der Versicherung im Fall der Kündigung liegt. Wesentlich sind dabei für den Verkäufer (Versicherungsnehmer) die zeitnahe Auszahlung des Kaufpreises und für den Erwerber die Weiterführung der Versicherung als Geldanlage, aus der er eine Rendite erzielen will. Im Einzelfall mag für einen Versicherungsnehmer der Verkauf der Lebensversicherung die günstigere Alternative zur Kündigung sein.
Nach Erkenntnissen der BaFin sind am Markt nunmehr verstärkt Unternehmen tätig, die Verbrauchern nicht zum Zweck der Geldbeschaffung, sondern zum Zweck der Geldanlage anbieten, ihnen ihre Lebensversicherung (oder sonstige Vermögensanlagen) abzukaufen. Dabei wird der zu zahlende Kaufpreis von dem Unternehmen - jedenfalls zu einem Teil - einbehalten und soll zu einem späteren Zeitpunkt, regelmäßig verzinst und in Raten, ausgezahlt werden. Je nach Geschäftsmodell soll der einbehaltene Betrag auch für den Verbraucher angelegt werden.
In den der BaFin bekannten Fällen handelt es sich bei den als Käufer auftretenden Unternehmen nicht um Unternehmen, die von der BaFin beaufsichtigt werden. Solche Unternehmen unterliegen dann, anders als Versicherungsunternehmen, nicht der Solvenzaufsicht durch die BaFin: Es besteht also keine Aufsicht zur Sicherstellung der dauernden Erfüllbarkeit der mit den Kunden geschlossenen Verträge. Der angesprochene Verbraucher tauscht in einem solchen Fall also eine Vermögensanlage bei einem der Solvenzaufsicht unterliegenden Versicherungsunternehmen gegen einen Anspruch gegen ein nicht beaufsichtigtes Unternehmen ein. Damit geht er auch ein dementsprechend höheres Risiko ein, mit seinen Ansprüchen auszufallen.
Im Einzelfall kann ein solches Angebot auch den Tatbestand eines erlaubnispflichtigen Bankgeschäfts erfüllen. Dies kommt insbesondere in Betracht, soweit der "Kaufpreis" zunächst einbehalten und erst später, gegebenenfalls verzinst und / oder in Raten, ausgezahlt werden soll: Ein Unternehmen bot potentiellen Interessenten den „Kauf“ ihrer Lebensversicherungen (und anderer Vermögensanlagen) an. Der Anleger schloss einen Vertrag mit einem Treuhänder, damit dieser die Lebensversicherung beendete und den Zahlungsanspruch, der dem Anleger aus der Versicherung zustand, geltend machen konnte. Der Treuhänder nahm den Geldbetrag für den Anleger in Empfang und leitete ihn vollständig oder zu einem Teil an das Unternehmen weiter, das die Auszahlung des doppelten Betrages nach Ablauf von zehn Jahren versprach. Mit diesem Angebot betrieb das Unternehmen ein erlaubnispflichtiges Bankgeschäft, und zwar das Einlagengeschäft, ohne die erforderliche Erlaubnis der BaFin. Einlagengeschäft ist gemäß § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1 des Gesetzes über das Kreditwesen (KWG) die Annahme fremder Gelder als Einlagen oder anderer unbedingt rückzahlbare Gelder des Publikums, sofern der Rückzahlungsanspruch nicht in Inhaber- oder Orderschuldverschreibungen verbrieft wird, ohne Rücksicht darauf, ob Zinsen vergütet werden.
In der Regel ja. Die Ablaufleistung einer kapitalbildenden Lebensversicherung enthält neben der garantierten Erlebensfallsumme auch Leistungen aus der Überschussbeteiligung. Diese bauen sich während der Vertragslaufzeit durch die jährliche Zuteilung "laufender Überschussanteile" auf. Bei Vertragsbeendigung wird in der Regel außerdem ein "Schlussüberschussanteil" fällig.
Vor Vertragsbeendigung sind jedoch nur die Leistungen aus den bereits zugeteilten Überschussanteilen garantiert. Prognosen, die auch künftige Überschusszuteilungen berücksichtigen, sind daher grundsätzlich unverbindlich.
Grundlage für die Berechnung der Überschussanteile sind die so genannten "Überschussanteilsätze". Diese legen die Lebensversicherer jährlich neu fest. Bei ihren Ablaufprognosen für die Zukunft gingen die Lebensversicherer häufig von gleich bleibenden Überschussanteilssätzen aus. Auf Grund der Entwicklung an den Kapitalmärkten mussten jedoch fast alle Lebensversicherer in den letzten Jahren ihre Überschussanteilsätze teilweise deutlich reduzieren. Die Ablaufleistungen der kapitalbildenden Lebensversicherungen liegen daher zurzeit häufig unter den früher vorhergesagten Werten.
Gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 der Verordnung über Informationspflichten bei Versicherungsverträgen (VVG-InfoV) hat der Versicherer dem Versicherungsnehmer bei Vertragsabschluss Informationen zur Höhe der in die Prämie einkalkulierten Kosten (z.B. Abschlusskosten) sowie zu möglichen sonstigen Kosten, insbesondere zu Kosten, die einmalig oder aus besonderem Anlass entstehen können, zur Verfügung zu stellen. Die einkalkulierten Abschlusskosten sind als einheitlicher Gesamtbetrag anzugeben. Außerdem müssen nunmehr auch die einkalkulierten Verwaltungskosten gesondert ausgewiesen werden. Ab dem 01.01.2015 begründet die neue Vorschrift des § 2 Abs. 1 Nr. 9 VVG-InfoV zudem die Pflicht, bei Vertragsschluss (Ausnahme: reine Risikolebensversicherungen) die Effektivkosten anzugeben. Diese sind gesetzlich definiert als „Minderung der Wertentwicklung durch Kosten in Prozentpunkten“.
Die über den Rechnungszins (Garantiezins) hinaus gehende Verzinsung geht in die Überschussbeteiligung ein. Außer Zinsüberschüssen gibt es auch noch Risiko- und Kostenüberschüsse. Diese entstehen immer dann, wenn der Sterblichkeits- und der Kostenverlauf günstiger sind, als der jeweilige Versicherer in der Kalkulation der garantierten Leistungen berücksichtigt hat. Aus diesen Überschussquellen werden den Verträgen jährlich laufende Überschussanteile zugeteilt, wobei der Versicherer die für das jeweils folgende Geschäftsjahr gültigen Anteilsätze in seinem Geschäftsbericht verbindlich deklariert. Ferner erhalten die Versicherungsnehmer bei Vertragsbeendigung durch Kündigung, Tod oder Ablauf einen so genannten Schlussüberschussanteil. Dieser wird im Unterschied zur laufenden Überschussbeteiligung nur einmalig zugeteilt und ist bis zur Vertragsbeendigung grundsätzlich nicht garantiert.
Sie können grundsätzlich jederzeit zum Ende der laufenden Versicherungsperiode Ihren Vertrag kündigen, erstmalig jedoch zum Ende des ersten Versicherungsjahres. Versicherungsperiode wird der Zeitabschnitt genannt, nach dem die Prämie bemessen ist; gewöhnlich ist dies ein Jahr. Die Kündigungsfrist können Sie den Ihrem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen entnehmen.
Eine Lebensversicherung ist eine Versicherung, die das biometrische Risiko (z.B. Todesfall, Langlebigkeit, Berufsunfähigkeit, Invalidität) der versicherten Person wirtschaftlich absichert. Im Lebensversicherungsvertrag wird eine Versicherungsleistung vereinbart, die im vertraglich vereinbarten Versicherungsfall – meist Tod während einer bestimmten Zeit (Todesfallversicherung, z.B. Risikolebensversicherung, Restschuldlebensversicherung) oder Erleben eines bestimmten Zeitpunktes (Erlebensfallversicherung) – an den Versicherungsnehmer oder einen anderen Bezugsberechtigten ausgezahlt wird. Eine häufig gewählte Form ist die gemischte Lebensversicherung für den Todes- und Erlebensfall (kapitalbildende Lebensversicherung, auch in der Variante der fondsgebundenen Lebensversicherung).
Eine weitere Art der Lebensversicherung stellt die private Rentenversicherung dar, die eine lebenslange Rentenzahlung oder Kapitalzahlung zum Rentenbeginn garantiert. Für den Fall, dass die versicherte Person vor dem vereinbarten Rentenbeginn stirbt, kann vereinbart werden, dass zumindest die eingezahlten Beiträge oder eine vereinbarte Todesfallleistung an die bezugsberechtigten Hinterbliebenen ausgezahlt werden.
Die Sterbegeldversicherung als Kleinlebensversicherung auf den Todesfall dient der Abdeckung der Beerdigungskosten. Die Versicherungsleistung wird als sogenanntes Sterbegeld bezeichnet. Die Sterbegeldversicherung wird in der Regel von Sterbekassen in der Form von kleineren Versicherungsvereinen betrieben.
Die Anbieter sind den Vertragspartnern gegenüber gesetzlich dazu verpflichtet, bei Vertragsabschluss und während der Laufzeit über die anfallenden Kosten zu informieren. Zu diesen Kosten zählen auch die so genannten Übertragungskosten, die bei einem Wechsel in ein anderes Anlageprodukt oder zu einem anderen Anbieter anfallen. Diese sind regelmäßig auch in den für Ihren Vertrag geltenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen beschrieben.
Die vereinbarte Versicherungssumme wird vertragsgemäß beim Tod der versicherten Person fällig, unabhängig davon, wann der Tod eintritt und wie viel Beiträge bis dahin gezahlt worden sind. Das bedeutet: Bei frühzeitigen Todesfällen erhalten die Angehörigen mit der vollen Versicherungssumme in der Regel mehr, als an Beiträgen bis dahin eingezahlt worden ist. Es entspricht dem Versicherungsgedanken, dass dann überdurchschnittlich lang lebende Versicherungsnehmer ggf. mehr als die Versicherungssumme in den Vertrag einzahlen. Mit einer "Überzahlung" der eigenen Versicherungssumme schaffen sie den tariflich erforderlichen Ausgleich. Es kann auch bereits bei Vertragsabschluß von jedem Interessenten übersehen werden, dass bei Erleben eines hohen Alters die Beitragsaufwendungen die Versicherungssumme übersteigen können. Tatsächlich wird dies aber nur bei verhältnismäßig wenigen Versicherten der Fall sein, weil die Überschussbeteiligung eine Erhöhung der Versicherungsleistung bewirkt.
Informationen zur Zertifizierung von so genannten Riester- und Rürup-Renten erhalten Sie beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt)
Hier ist ein Anspruch auf so genannte Verzugszinsen im Sinne der §§ 286 und 288 BGB--Bürgerliches Gesetzbuch denkbar. Das setzt neben der Fälligkeit zunächst voraus, dass Sie einen durchsetzbaren Anspruch haben. Daran fehlt es, wenn zum Beispiel Ihr Anspruch verjährt ist.
Weitere Voraussetzung des Verzuges ist, dass Sie den Versicherer nach Fälligkeit aufgefordert haben, die Leistung zu erbringen (so genannte Mahnung). Eine Mahnung kann aber auch entbehrlich sein, wenn für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist. Beispiel: Aus dem Vertrag ergibt sich, dass der Versicherer die Leistung zum 31.12. des nächsten Jahres erbringen muss.
Schließlich muss der Versicherer die Verzögerung zu vertreten haben. Dies ist jeweils im Einzelfall zu beurteilen.
Die Höhe der Verzugszinsen richtet sich nach dem gesetzlichen Zins. Dieser beträgt für Verbraucher fünf Prozentpunke über dem so genannten Basiszinssatz. Der Basiszinssatz wird nach dem 1.1. und 1.7. eines jeden Jahres von der Deutschen Bundesbank im Bundesanzeiger bekannt gegeben. Er wird regelmäßig auch in den Wirtschaftsteilen großer, überregionaler Tageszeitungen veröffentlicht.
Nach § 288 Abs. 4 BGB--Bürgerliches Gesetzbuch kann darüber hinaus ein weitergehender Schaden, der nachgewiesen werden muss, geltend gemacht werden.
Änderungen von Lebensversicherungsverträgen werden gewöhnlich durch Nachträge zum Versicherungsschein dokumentiert. Es ist aber auch denkbar, dass der Versicherer die Änderung schriftlich bestätigt und dies mit der Bitte verbindet, das Bestätigungsschreiben zu den Versicherungsunterlagen zu nehmen.
Im Übrigen ist der Versicherungsschein in § 3 VVG geregelt. Es finden sich dort allerdings keine Vorgaben, welche Angaben in dem Dokument erscheinen müssen. Ein Bezugsrecht wird in der Regel im Versicherungsschein dokumentiert. Gemäß § 3 Absatz 4 VVG kann der Versicherungsnehmer jederzeit (auf seine Kosten) vom Versicherer Abschriften der Erklärungen verlangen, die er mit Bezug auf den Vertrag abgegeben hat.
Der Versicherungsnehmer kann dann vom Versicherer die Ausstellung eines neuen Versicherungsscheins verlangen. Die Kosten hierfür hat grundsätzlich der Versicherungsnehmer zu tragen. Weitere Einzelheiten können der Regelung des § 3 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) entnommen werden. Zu beachten ist, dass die Versicherer in ihren Allgemeinen Versicherungsbedingungen regelmäßig festlegen, dass sie Leistungen aus dem Versicherungsvertrag nur gegen Vorlage des Versicherungsscheins erbringen.
Versicherungsnehmer von Lebensversicherungsverträgen haben seit dem 01.01.2008 grundsätzlich einen gesetzlichen Anspruch auf Beteiligung an den Bewertungsreserven. Diese stellt einen Teil der Überschussbeteiligung dar und wird gemäß § 153 VVG nach einem verursachungsorientierten Verfahren ermittelt. Die Hälfte dieses auf den einzelnen Vertrag entfallenden Betrags wird bei dessen Beendigung ausgezahlt. Bei Rentenversicherungen besteht der Anspruch auf Beteiligung an den Bewertungsreserven abweichend hiervon bei Beendigung der Ansparphase und während der Rentenbezugszeit. Die Beteiligung an den Bewertungsreserven kann jedoch eingeschränkt werden, wenn dies erforderlich ist, um die dauernde Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus den Versicherungen zu gewährleisten. Sie kann auch Null betragen, wenn zum Berechnungsstichtag keine Bewertungsreserven vorliegen.
Die Rentenleistungen setzen sich aus einem garantierten Teil und einer Überschussrente zusammen. Die Garantierente darf der Versicherer nicht senken. Sie ist, wie der Name schon sagt, vertraglich garantiert. Die Überschussrente ist dagegen abhängig von den jeweiligen Überschussanteilsätzen des Versicherers und kann daher von Jahr zu Jahr schwanken.
Welche Auswirkung eine Änderung der Überschussbeteiligung auf Ihre Gesamtrente hat, hängt von der vereinbarten Überschussverwendungsform ab:
Die jährlich anfallenden Überschussanteile können zum Beispiel als Einmalbeitrag für eine zusätzliche, garantierte Rente verwendet werden. Diese Form der Überschussverwendung wird oft Bonusrente, steigende Gewinnrente oder dynamische Überschussrente genannt. In der Wirkung ist das so, als wenn der Kunde sich jedes Jahr durch Zahlung eines einmaligen, zusätzlichen Beitrags eine dauerhaft höhere Rentenleistung "erkaufen" würde. Die Gesamtrente steigt dann jedes Jahr bzw. bleibt schlimmstenfalls gegenüber dem Vorjahr konstant.
Anders verhält es sich bei "fallenden", "gleich bleibenden" oder "teildynamischen Überschussrenten". Bei diesen Formen der Überschussverwendung zahlt der Versicherer dem Kunden einen großen Teil der jährlich anfallenden Überschussanteile sofort mit den Rentenzahlungen des nächsten Versicherungsjahres aus. Der andere Teil wird dann in der Regel zur Finanzierung einer dynamischen Überschussrente verwendet. Reduziert der Versicherer später die Überschussbeteiligung, kann sich die Gesamtrente für die Zukunft oft erheblich verringern.
Grundsätzlich nicht. Eine Änderung der Bezugsberechtigung ist nur mit Zustimmung des unwiderruflich Bezugsberechtigten möglich.
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