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Steuer & Recht
In die Bemessung von Beiträgen zur freiwilligen gesetzlichen Krankenversicherung ist die Auszahlung einer Direktversicherung der betrieblichen Altersversorgung auch insoweit einzubeziehen, als sie auf eigenen Beiträgen des Versicherten nach dem Ende der Beschäftigung und der Übernahme der Versicherung durch diesen beruhen. Dies hat der zuständige 5. Senat des Landessozialgerichts in einem 17.01.2014 veröffentlichten Urteil entschieden (Az. L 5 KR 65/13). In einer weiteren Entscheidung (Az. L 5 KR 5/13) ist er darüber hinaus zu dem Ergebnis gelangt, dass die Auszahlung aus einer Direktversicherung auch dann für die Bemessung der Beitragshöhe zu berücksichtigen ist, wenn die Prämien zur Direktversicherung in Form einer Einmalzahlung aus einer vom Arbeitgeber gewährten Abfindung gezahlt wurden.
Durch die beklagten Krankenkassen wurde in beiden Fällen die Beitragshöhe der freiwilligen gesetzlichen Krankenversicherung der Kläger auch unter Berücksichtigung der einmaligen Auszahlungen aus den Direktversicherungen festgelegt. Dabei wurden die Auszahlungsbeträge auf 10 Jahre aufgeteilt und insoweit jeweils monatlich als Einkünfte berücksichtigt. Hiergegen wandten sich die Kläger. Während im Falle der teilweise auf eigenen Beiträgen beruhenden Versicherung das Sozialgericht Koblenz der Klage zunächst stattgegeben hatte, war es im Falle der Prämienzahlung aus der Abfindung bereits von einer Rechtmäßigkeit der Berücksichtigung ausgegangen. Das Landessozialgericht hat in den Berufungsverfahren die Entscheidung der Krankenkasse in beiden Fällen bestätigt. Anders als etwa in der Krankenversicherung der Rentner, wo Direktversicherungen der betrieblichen Altersversorgung, soweit sie auf eigenen Beitragszahlungen beruhen nicht zur Bemessung der Beiträge herangezogen werden können, weil dort nur erwerbsbezogene Versorgungsbezüge berücksichtigt werden, gelte dies für die freiwillige gesetzliche Krankenversicherung nicht, weil diese bei der Beitragsbemessung auf alle Einkünfte aus betrieblicher Altersversorgung abstelle. Die ungleiche Regelung sei auch nicht verfassungswidrig, weil es sich um unterschiedliche Versichertengruppen handele. Da in der freiwilligen Versicherung sämtliche Einkünfte aus betrieblicher Altersversorgung zu berücksichtigen sind, spielte es auch keine Rolle, ob die Prämien für die Direktversicherung aus einer Abfindung stammten.
LSG Rheinland-Pfalz, Urteilen L 5 KR 65/13 und L 5 KR 5/13 vom 07.11.2013
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