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  • Insolvenz: Auch ein Riester-Rentenversicherungsvertrag kann kündbar sein
    Insolvenz: Auch ein Riester-Rentenversicherungsvertrag kann kündbar sein
    Steuer & Recht | Im Falle der Insolvenz des Versicherungsnehmers einer Riester-Rentenversicherung kann der Insolvenzverwalter den Versicherungsvertrag kündigen und die Ausz...

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ApoRisk® Ratgeber - Vorsorge:


Steuer & Recht

Insolvenz:
Auch ein Riester-Rentenversicherungsvertrag kann kündbar sein


Im Falle der Insolvenz des Versicherungsnehmers einer Riester-Rentenversicherung kann der Insolvenzverwalter den Versicherungsvertrag kündigen und die Auszahlung des dem Versicherungsnehmer zustehenden Betrages an die Insolvenzmasse verlangen, solange noch keine staatlichen Förderzulagen geflossen sind. Die Möglichkeit einer späteren Förderung reicht nicht aus, um eine Unpfändbarkeit anzunehmen.

Im konkreten Fall beantragte eine Berlinerin Anfang 2010 Privatinsolvenz. Zu ihrem Privatvermögen gehörte eine Riester-Rentenversicherung. Der Insolvenzverwalter kündigte diesen Versicherungsvertrag und forderte die Versicherung auf, den Rückkaufwert mitzuteilen und an die Insolvenzmasse auszuzahlen, um daraus dann die Gläubiger zu befriedigen. Die Versicherung weigerte sich. Der Riester-Rentenversicherungsvertrag sei unpfändbar und könne daher auch nicht vom Insolvenzverwalter gekündigt werden.

Dieser Ansicht hat sich das Amtsgericht München nicht angeschlossen. Der Insolvenzverwalter habe das Recht den Versicherungsvertrag zu kündigen. Ein Ausschluss des Kündigungsrechts liege nicht vor. Ein solcher sei bei unpfändbaren Forderungen gegeben. Eine solche sei hier allerdings nicht anzunehmen. Unpfändbar seien nur geförderte Altersvorsorgevermögen, die bloße Möglichkeit einer späteren Förderung sei dabei nicht ausreichend. Vorliegend sei jedoch eine Förderung in Form von staatlichen Zulagen auf das Kapital noch nicht erfolgt. Die Versicherungsnehmerin habe die gezahlten Beiträge auch nicht bei der Einkommensteuererklärung geltend gemacht. (ac)

Amtsgericht München, Urteil vom 12.12.2011, Az.: 273 C 8790/11



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