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Steuer & Recht
Unter welchen Umständen ein von einem Gericht geladener Zeuge unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung steht, zeigt ein aktuelles Urteil des Bundessozialgerichts.
Muss man aus beruflichen Gründen als Zeuge vor Gericht aussagen, so sollte man sich anschließend unmittelbar auf den Heimweg machen. Denn andernfalls läuft man Gefahr, den Versicherungsschutz der gesetzlichen Unfallversicherung zu verlieren. Das geht aus einem Urteil des Bundessozialgerichts vom 28. Oktober 2009 hervor (Az.: B 2 U 23/08 R).
Der in Leverkusen ansässige Kläger war als Selbstständiger freiwilliges Mitglied in der gesetzlichen Unfallversicherung. Im Dezember 1993 war er aus beruflichen Gründen als Zeuge zu einem in Dresden verhandelten Rechtsstreit geladen.
Seine Anwesenheit bei Gericht dauerte von 14 bis 16 Uhr. Doch anstatt sich unmittelbar nach seiner Zeugenaussage auf den Heimweg zu machen, nutzte der Kläger die Gelegenheit, den Dresdener Weihnachtsmarkt zu besuchen. Nach späteren Ermittlungen verließ er die Stadt erst nach 18 Uhr.
Auf seinem Rückweg nach Leverkusen verunglückte der Kläger kurz nach Mitternacht schwer. Weil seine Fahrt nach Dresden beruflich veranlasst war, wollte er daher die Berufsgenossenschaft in Anspruch nehmen.
Doch diese verweigerte die Leistung. Ihre ablehnende Haltung begründete die Berufgenossenschaft damit, dass der Kläger seine Heimfahrt durch den Besuch des Weihnachtsmarktes aus eigenwirtschaftlichem Interesse verzögert habe. Er habe daher bei seinem Unfall nicht mehr unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung gestanden.
Nachdem der Versicherte mit seiner gegen diese Entscheidung gerichteten Klage bereits in den Vorinstanzen gescheitert war, erlitt er nun auch vor dem Bundessozialgericht eine Niederlage.
„Das Zurücklegen des Weges von dem Ort der versicherten Tätigkeit ist nur versichert, wenn es darauf ausgerichtet ist, den Ort zu erreichen, an dem der Versicherte endgültig in sein Privatleben eintritt. Erfolgt der Übergang in die Privatsphäre hingegen schon vor dem Antritt des Heimwegs oder während einer Unterbrechung, ist dessen nachfolgende Fortsetzung nicht mehr versichert", so das Gericht in seiner Urteilsbegründung.
Als noch zu tolerierende Unterbrechung beziehungsweise Aufschiebung des Heimwegs nannte das Gericht eine Zeit von insgesamt zwei Stunden, in denen ein Versicherter beispielsweise eine Mahlzeit zu sich nehmen oder eine sonstige Pause einlegen kann.
Da der Kläger Dresden erst nach 18 Uhr verlassen hat, war er in rechtlichem Sinne endgültig in sein Privatleben übergetreten. Der in der Nacht erlittene Unfall stand folglich nicht mehr unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. (v e r p d)
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