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Versichern & Vorsorgen
Bis zu welchem Alter volljährige Sprösslinge in der Privathaftpflicht der Eltern mitversichert sind und ob dabei jede Form der Ausbildung gleich gewichtet wird, zeigt eine aktuelle Gerichtsentscheidung.
Unverheiratete Kinder, die sich noch in der Ausbildung befinden, sind so lange bei der Privathaftpflicht-Versicherung ihrer Eltern mitversichert, bis sie eine Erstausbildung abgeschlossen haben, mit der sie ihren Lebensunterhalt selbst bestreiten können. Eine Fortbildung setzt die Erstausbildung voraus. Dies ist der Tenor eines Urteils des Landgerichts Köln vom 7. Oktober 2009 (Az.: 20 O 228/09).
In dem Fall, über den das Gericht zu entscheiden hatte, ging es darum, dass der volljährige Sohn des Klägers bei einem Verkehrsunfall eine Straßenbahn beschädigt hatte.
Die Privathaftpflicht-Versicherung wollte dafür die Kosten nicht übernehmen, weil der zum Unfallzeitpunkt 29-jährige Sohn aus Sicht des Versicherers nicht mehr in der Erstausbildung und damit nicht mitversichert war.
Er hatte nach dem Abitur zunächst seinen Zivildienst abgeleistet und danach drei Jahre eine Bibelschule besucht. Diese Zeit finanzierte er sich mit Aushilfstätigkeiten in der Fabrik und dem Kindergeld, das die Eltern bekamen.
Danach hatte er ein Lehramtsstudium für Mathematik und Physik aufgenommen, das zum Zeitpunkt des Schadenfalls noch nicht beendet war. Aus Sicht des Versicherers endete die Ausbildungszeit aber bereits nach dem Besuch der Bibelschule.
Das Gericht folgte aber der Argumentation des Klägers. Danach war der Besuch der Bibelschule nicht darauf abgestellt, einen Ausbildungsabschluss zu erlangen, mit dem eine Bewerbung auf einen Arbeitsplatz und damit das Bestreiten des Lebensunterhalts möglich wäre.
In erster Linie diente diese Lebensphase dazu, dass der junge Mann sich darüber klar wurde, was er beruflich machen wollte. Als Ergebnis daraus habe er sich zu dem Lehramtsstudium entschlossen, weil er vor allem „etwas mit Menschen" machen wollte. (v e r p d)
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