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Steuer & Recht
Eine Ehescheidung ist nicht nur schmerzvoll, sondern auch noch von einer Menge Bürokratie begleitet. Auch beim Thema Versicherungen gibt es meist einiges zu klären. Viele Verträge gelten nach einer Trennung nur noch für den Versicherungsnehmer, sodass beim anderen Partner Handlungsbedarf besteht, weil er nicht mehr automatisch mitversichert ist.
Das gilt zum Beispiel für die meisten Sachversicherungen wie die private Haftpflicht oder auch die Rechtsschutzversicherung.
Wenn die Ehewohnung aufgelöst wird und einer oder beide Partner in eine neue Bleibe ziehen, ist es ebenfalls notwendig, den Schutz für den Hausrat anzupassen oder zu erneuern. Zuvor wurde der Hausrat ja von beiden Eheleuten in der gemeinsamen Wohnung über eine Police geschützt.
Ein besonderes Problem kann auch der Krankenversicherungsschutz werden, wenn vor der Scheidung Anspruch auf eine Familienversicherung bestand. Da dieser Schutz spätestens drei Monate nach dem Scheidungsurteil erlischt, besteht Handlungsbedarf, und der früher einmal mitversicherte Partner muss sich um einen eigenen Schutz kümmern.
Ebenfalls geändert werden müssen die Lebensversicherungen der beiden Ex-Eheleute. Denn auch wenn ein Mann Jahre nach der Scheidung von der ersten Frau stirbt, der Name der Ex-Frau aber noch in der Lebensversicherungspolice als bezugsberechtigte Person eingetragen ist, hat sie - und nicht die Witwe des Verstorbenen - Anspruch auf die Versicherungssumme. Die Begründung des Oberlandesgerichtes Hamm (AZ: 20 U 6/01) lautete in einem entsprechendem Fall: Es kann nicht nachgewiesen werden, dass der Versicherte vergessen hatte, die Änderung vorzunehmen. Ohne Änderung würde also der Ex-Partner auch noch Jahre nach der Scheidung das Geld aus der Police ausgezahlt bekommen. Sinnvoller ist es deshalb immer, im Vertrag den Begünstigten namentlich zu ändern und den Vertrag regelmäßig zu überprüfen. Bei Vorsorgeversicherungen müssen Eheleute in der Regel auch die während der Ehe angesammelten Anwartschaften im Rahmen des Versorgungsausgleichs teilen.
Oft entstehen durch Scheidungen auch Vorsorgelücken, die nach der Trennung dringend geschlossen werden müssen. Das beste Beispiel ist der Berufsunfähigkeitsschutz - gerade in klassischen Ehen mit nur einem Verdiener. In der Partnerschaft konnte man vielleicht ohne Versicherung noch davon ausgehen, dass der verdienende Partner den nicht versicherten Partner finanziell auffangen kann. Nach der Trennung aber muss man selbst Vorsorge treffen und eine entsprechende Versicherung abschließen.
Streitpunkt nach der Trennung kann auch der Schadenfreiheitsrabatt in der Kfz-Haftpflichtversicherung werden, wenn das Auto auf einen Partner zugelassen war, der andere jetzt aber den Rabatt mitnehmen will. Eine Frau bekam vor Gericht den Rabatt zugesprochen, der Ex-Mann musste den Rabatt auf sie übertragen (AZ: 1 T 30/06). Die Richter sprachen ihr den Vorteil zu, weil sie als alleinige Nutzerin des Autos den Rabatt selbst "erfahren" hatte. Anders urteilte hingegen das Landgericht Freiburg (AZ: 5 O 64/06). Auch in dem Fall nutzte die Ehefrau den Wagen alleine. Doch der günstige Schadenfreiheitsrabatt von 40 Prozent hatte schon bestanden, als sie den Wagen übernahm. Deshalb konnte sie den Rabatt nicht verbessern und bekam ihn nicht zugesprochen.
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