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Steuer & Recht
Fahrbahnen auf großflächigen Parkplätzen und Decks in Parkhäusern gelten weder als Kreuzungen noch Einmündungen im Sinne der Straßenverkehrsordnung. Sie dienen nicht dem fließenden Verkehr und unterliegen damit nicht der Rechts-fährt-vor-Links-Regel. Vielmehr besteht hier immer eine grundsätzliche Verständigungspflicht der beteiligten Fahrzeugführer.
Im konkreten Fall kollidierten auf einem Parkhausgelände eines Kaufhauses zwei Pkw. Die Fahrer beider Wagen stritten nun, wer von ihnen schuld an dem Unfall sei. Der dabei besonders stark beschädigte Mercedes war im Mittelgang des Decks gefahren, als der andere Wagen aus einer Parklücke herauskam. Der hatte laut gerichtlicher Beweisaufnahme allerdings den Rückwärtsgang eingelegt, so dass sich aus seiner Sicht das andere Fahrzeug von links näherte. Was dessen Fahrer allerdings bestritt. Vielmehr habe ihm die Vorfahrt nach der Rechts-vor-Links-Regel zugestanden.
Nach Auffassung des Amtsgerichts Düsseldorf allerdings eine überflüssige Diskussion. „Im Hinblick auf die grundsätzlich geltende, besondere Rechtslage in Parkhäusern und auf Parkflächen und die daraus resultierende Verständigungspflicht trifft hier beide Fahrer die gleiche Mitschuld am Zustandekommen des Verkehrsunfalls“, erklärt Rechtsanwalt Jörg-Matthias Bauer von der Deutschen Anwaltshotline den Richterspruch. Daran ändere auch die Tatsache nichts, dass das an der Einfahrt in das Parkhaus aufgestellte Schild „Hier gilt die StVO“ zur zusätzlichen Verunsicherung beigetragen haben mag, zumal zwei weitere Fahrzeuge zuvor offenbar nach der Rechts-vor-Links-Regel durchgefahren waren. Selbst wenn der eine Fahrer dem anderen die somit vermutete Vorfahrt genommen hat, müsse letzterem wegen der ihm zuzurechnenden unzureichenden Sorgfalt nicht mehr als die Hälfte des entstandenen Schadens erstattet werden. (ac)
Amtsgericht Düsseldorf, Urteil vom 05.07.2012, Az.: 51 C 14792/11
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