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    Kfz-Beihilfe nur bei Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Nutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln
    Steuer & Recht | Das Sozialgericht Mainz musste sich in einer Verhandlung am 31.01.2013 mit der Frage beschäftigen, unter welchen Voraussetzungen ein behinderter Mensch ein...

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ApoRisk® Ratgeber - Sicherheit:


Steuer & Recht

Kfz-Beihilfe nur bei Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Nutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln


Das Sozialgericht Mainz musste sich in einer Verhandlung am 31.01.2013 mit der Frage beschäftigen, unter welchen Voraussetzungen ein behinderter Mensch einen Anspruch auf eine Kfz-Hilfe hat. Die Klägerin des Verfahrens wohnt in Nierstein und leidet seit ihrer Kindheit an einem deutlich verkürzten und in der Beweglichkeit eingeschränkten rechten Arm. Ein Grad der Behinderung von 80 ist anerkannt, jedoch keine Merkzeichen. Die Klägerin ist Mutter einer 2005 geborenen, gesunden Tochter.

Da die Klägerin eine Weiterbildungsmaßnahme in Mainz antreten wollte, beantragte sie bei der Rentenversicherung die Gewährung einer Kfz-Hilfe, also einen Zuschuss zur Anschaffung eines Kfz sowie die Übernahme der Kosten für den behindertengerechten Umbau, wie z. B. die Möglichkeit, Scheibenwischer oder Lichtanlage ohne Loslassen des Lenkrades zu bedienen. Sie begründete ihren Antrag damit, dass sie zwingend auf ein Kfz angewiesen sei. Sie könne ihr Kind morgens mit den öffentlichen Verkehrsmitteln nicht in die Tagesstätte bringen, wo ab 7:30 Uhr die Betreuung sichergestellt sei, und dann mit öffentlichen Verkehrsmitteln zur Weiterbildungsstätte weiterfahren. Sie benötige ihre gesunde Hand um das Kind an der Hand zu halten und könne sich deshalb dann nicht mehr festhalten. Auch beim Einkaufen sei sie auf ein Kfz angewiesen, da sie das Kind und die Einkäufe nicht gleichzeitig tragen könne. Die Rentenversicherung lehnte nach einigen Ermittlungen die Gewährung der Hilfe ab und begründete diese Entscheidung damit, dass es der Klägerin trotz ihrer Behinderung weiterhin zumutbar sei, öffentliche Verkehrsmittel zu nutzen, die regelmäßig zwischen ihrem Wohnort und der Weiterbildungsstätte verkehren. Auch die Fußwege zu den Haltestellen bzw. von den Haltestellen zum Wohnort bzw. dem Weiterbildungsort seien von ihr zu bewältigen.

Dies akzeptierte die Klägerin nicht und legte beim Sozialgericht Mainz Klage ein. Die zehnte Kammer des Sozialgerichts hat diese Klage mit Urteil vom 31.01.2013 jedoch abgewiesen (Az. S 10 R 9/11). Die Richter führten aus, dass ein behinderter Mensch nur Anspruch auf Kfz-Hilfe habe, wenn er infolge seiner Behinderung mehr als nur vorübergehend auf die Benutzung eines Kfz angewiesen sei, um seinen Arbeits- oder Ausbildungsort zu erreichen. Dabei müsse die Behinderung so erheblich sein, dass sie allein schon geeignet sei, den Behinderten zur Benutzung eines Kfz zu zwingen. Gerade dies könne bei der Klägerin jedoch nicht festgestellt werden. Ihre Wegefähigkeit (Vermögen eines Versicherten, eine Arbeitsstelle aufzusuchen) sei nicht eingeschränkt, was auch die behandelnde Ärztin bestätigt habe. Es sei auch nicht ersichtlich, wieso die Klägerin trotz ihres beeinträchtigten Armes nicht Bus oder Bahn fahren könne. Dort sei meist ein Sitzplatz vorhanden oder aber die Klägerin könne sich zumindest mit dem gesunden Arm festhalten. Die vorgetragenen privaten Gründe seien - so das Sozialgericht weiter - nach der Rechtslage nicht beachtlich. Diese seien zudem auch nicht überzeugend, da es der Klägerin unproblematisch möglich sei, die Tochter morgens zu Fuß zur weniger als einen Kilometer entfernten Kindertagesstätte zu begleiten, wo diese ab 7:30 Uhr betreut werde, und anschließend mit den öffentlichen Verkehrsmitteln nach Mainz zu fahren, um dort die um 9 Uhr beginnende Maßnahme zu besuchen.

SG Mainz, Urteil S 10 R 9/11 vom 31.01.2013



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