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    Bürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung
    Steuer & Recht | Am 19. Juni 2009 hat der Bundestag das "Bürgerentlastungsgesetz" beschlossen. Beiträge zur Kranken und Pflegeversicherung sollen hiernach besser von ...

Sehr geehrte Apothekerin, sehr geehrter Apotheker,
hier ist der vollständige Text für Sie:

ApoRisk® Ratgeber - Gesundheit:


Steuer & Recht

Bürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung

Gesetz zur verbesserten steuerlichen Berücksichtigungvon Vorsorgeaufwendungen
(Bürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung)



Bürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung - zentrale Änderungen im Überblick

Am 19. Juni 2009 hat der Bundestag das "Bürgerentlastungsgesetz" beschlossen. Beiträge zur Kranken und Pflegeversicherung sollen hiernach besser von der Steuer abgesetzt werden können. Daneben enthält das Gesetz auch Erleichterungen bei der Unternehmensbesteuerung und weitere Anpassungen. In Kraft treten wird das Gesetz zum 01.01.2010.

Im Wesentlichen enthält das Gesetz Änderungen zur einkommensteuerlichen Abzugsfähigkeit von Vorsorgeaufwendungen, zur Zinsschranke und zur Verlustnutzung bei Erwerb von Anteilen an Kapitalgesellschaften. Hintergrund für die Gesetzesnovelle sind

  • jüngste Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts zur Steuerfreiheit von Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung auf existenznotwendigem Niveau und
  • die Entlastung von durch die Finanz- und Wirtschaftskrise bedrohten Unternehmen.

Ziel unseres Schreibens ist es, Sie über die wesentlichen Neuregelungen durch das Bürgerentlastungsgesetz anhand eines zusammenfassenden Überblicks zu informieren.

Dieser Newsletter ist nach sorgfältig ausgewählten Unterlagen erstellt. Er dient ausschließlich dem Zweck, bestimmte Themen in allgemeiner Form anzusprechen und erhebt keinen Anspruch auf Richtigkeit, Aktualität oder Vollständigkeit. Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass wir für individuelle Entscheidungen, die die Leser dieses Newsletters aufgrund der nachfolgenden Informationen treffen, keine Haftung übernehmen.

Eine individuelle Beratung, bezogen auf den konkreten Einzelfall, wird hierdurch grundsätzlich nicht ersetzt.

Zusätzlich finden Sie hier folgende Informationen

Vorsorgeauf Vorsorgeaufwendungen §§ 10, 10a, 10c EStG

Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung sind nach geltendem Recht in nur sehr begrenztem Umfang abziehbar: für Arbeitnehmer und Beamte bis zu einem Höchstbetrag von € 1.500/Jahr, für Selbständige bis zu einem jährlichen Höchstbetrag von € 2.400. Im Fall der Zusammenveranlagung beläuft sich der Höchstbetrag auf die Summe aus den beiden Ehepartnern zustehenden Höchstbeträgen.

Zum 01.01.2010 wird diese nominal beschränkte Abzugsfähigkeit abgeschafft.Allerdings wird künftig zwischen Aufwendungen zur sog. Basiskrankenversicherung und zur gesetzlichen Pflegeversicherung einerseits und sonstigen Vorsorgeaufwendungen andererseits unterschieden.

 

Aufwendungen für die Basiskrankenversicherung und die gesetzliche Pflegeversicherung

Aufwendungen für die Basiskrankenversicherung sind Beiträge für Versicherungsleistungen, die im Wesentlichen ein der gesetzlichen Krankenversicherung entsprechendes Leistungsniveau absichern. Hierzu zählen nicht die Kosten für die Chefarztbehandlung, für Einbettzimmer und für Krankengeld.

Um eine Ungleichbehandlung zu vermeiden, sollen privat und gesetzlich Versicherte gleichermaßen entlastet werden. Bei der privaten Krankenversicherung können danach die Prämien für den seit Anfang des Jahres geltenden Basistarif vollständig zum Abzug gebracht werden. Im Falle einer einheitlichen Versicherungspolice für den Basiskrankenversicherungsschutz und für zusätzliche Leistungen sind die Beiträge in abzugsfähige und nicht abzugsfähige Aufwendungen aufzuteilen. Beitragsanteile, mit denen ein über die medizinische Grundversorgung hinaus gehender Versicherungsschutz finanziert wird, bleiben steuerlich unberücksichtigt. Werden z. B. im Rahmen der privaten Krankenversicherung Beiträge für die Zahlung von Krankengeld in einem gesonderten Tarif ausgewiesen, können diese Beiträge nur als sonstige Vorsorgeaufwendungen (siehe unten) abgezogen werden. Wird die Zahlung von Krankengeld in einem einheitlichen Versicherungstarif einer privaten Krankenversicherung mit abgesichert, können die entsprechenden Beitragsbestandteile nicht als Aufwendungen für die Basiskrankenversicherung abgezogen werden.

Aufwendungen für die gesetzliche Pflegeversicherung sollen dagegen unbeschränkt abzugsfähig sein. Sie umfassen die Beiträge zur sozialen Pflegeversicherung und zur privaten Pflegepflichtversicherung.

Erstmals sind neben den Aufwendungen des Steuerpflichtigen zum Erwerb eines eigenen Versicherungsschutzes auch die von ihm getragenen Aufwendungen für die Absicherung seines Ehegatten und seiner Kinder, für die er einen Anspruch auf einen Kinderfreibetrag oder auf Kindergeld hat, in gleichem Umfang zu berücksichtigen.

 

Sonstige Vorsorgeaufwendungen (Beiträge für Haftpflicht-, Arbeitslosen-, Berufsunfähigkeits- oder Unfallversicherungen u. a.)

Durch das neue Gesetz soll der Sonderausgabenabzug in erster Linie auf Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung begrenzt werden. Die sonstigen Vorsorgeaufwendungen können zwar grundsätzlich weiterhin als Sonderausgaben berücksichtigt werden, ihre Abziehbarkeit ist aber der Höhe nach gedeckelt. Hierzu wird ein jährliches „Abzugskontingent" eingeführt. Dieses beläuft sich grundsätzlich auf € 2.800, bei einer Zusammenveranlagung auf € 5.600. Das Abzugskontingent steht dabei primär für die Beiträge zur Basiskranken und Pflegeversicherung zur Verfügung. Die sonstigen Vorsorgeaufwendungen werden nur berücksichtigt, soweit das Abzugskontingent durch diese noch nicht aufgebraucht ist. Die Beiträge zur Basiskranken- und Pflegeversicherung bleiben in jedem Fall in voller Höhe abziehbar.

Zur Vermeidung einer Schlechterstellung im Vergleich zum bisherigen Recht wird im Rahmen einer Günstigerprüfung der jeweils höhere Abzugsbetrag bei der Steuerveranlagung zugrunde gelegt. Die bisher begünstigten sonstigen Vorsorgeaufwendungen können künftig innerhalb dieser Günstigerprüfung berücksichtigt werden.

Zu den sonstigen Vorsorgeaufwendungen gehören auch die nicht als Aufwendungen für die Basiskrankenversicherung abziehbaren Beitragsbestandteile einer Krankenversicherung (Mehrleistungen/Wahltarife/Krankengeld) und für die zusätzliche private Pflegeversicherung.

Die neue Regelung zum Abzug von Vorsorgeaufwendungen soll einen zielgerichteten Anreiz zum eigenverantwortlichen Umgang mit den Ressourcen des öffentlichen Gesundheitssystems setzen. Vereinbart der Versicherte einen Selbstbehalt oder erhält er eine Beitragsrückerstattung von seiner Versicherung, sinken die von ihm geleisteten Krankenversicherungsbeiträge und erhöht sich der Abzugsbetrag für die sonstigen Vorsorgeaufwendungen.

 

Anhebung der Freigrenze bei der Zinsschranke § 4h Absatz 2 Satz 1 Buchstabe a) EStG

 

Ein wichtiger Punkt der steuerlichen Entlastung der Unternehmen ist die Anhebung der Freigrenze für die Zinsschranke.

Die Freigrenze bei der Zinsschranke wird auf € 3,0 Mio. erhöht. Erreicht oder überschreitet der Nettozinsaufwand eines Betriebs diesen Betrag, fällt er in vollem Umfang unter die Abzugsbeschränkung, soweit nicht einer der Ausnahmetatbestände eingreift.

Mit Hilfe der Zinsschranke will der Gesetzgeber erreichen, dass durch Beschränkung des steuerlichen Abzugs von Zinsen sog. steuerschädliche Gestaltungen von Unternehmen verhindert werden. Der in Deutschland steuerpflichtige Gewinn dürfe nicht durch Fremdfinanzierungen „willkürlich" reduziert

werden. Die Freigrenze soll bewirken, dass kleine und mittlere Unternehmen von der Beschränkung des Betriebsausgabenabzugs für Zinsaufwendungen verschont bleiben.

Die Anhebung des Grenzbetrags bezweckt, die Entlastung und Stärkung mittelständischerUnternehmen während der Konjunkturkrise sicherzustellen. Die neue Freigrenze gilt daher erstmals für Wirtschaftsjahre, die nach dem 25.05.2007 beginnen, und letztmals für Wirtschaftsjahre, die vor dem 01.01.2010 enden.

 

Ausweitung der Ist-Besteuerung bei der Umsatzsteuer § 20 Absatz 2 UStG

Die bei der Umsatzsteuer für kleinere Unternehmen mögliche Berechnung der Umsatzsteuer nach vereinnahmten Entgelten („Ist-Besteuerung") wird ausgeweitet. Die Umsatzgrenze, bis zu der eine Ist-Besteuerung zulässig ist, wird angehoben.

Während derzeit in den alten Bundesländern eine Umsatzgrenze von € 250.000 gilt, beträgt die Grenze in den neuen Bundesländern, befristet bis zum 31.12.2009, € 500.000. Ab 01.07.2009 soll die Umsatzgrenze von € 500.000 bundeseinheitlich für alle Unternehmen gelten.

Diese gesetzliche Änderung, mit der den Unternehmen zusätzliche Liquidität verschafft werden soll, läuft schon Ende 2011 wieder aus.

Anders als bei der Besteuerung nach vereinbarten Entgelten („Soll-Besteuerung") müssen Unternehmen bei der Ist-Besteuerung die den Kunden in Rechnung gestellte Umsatzsteuer erst dann an das Finanzamt abführen, wenn der Kunde die Rechnung tatsächlich bezahlt hat.

Die Vorsteuer kann sich der Unternehmer wie bisher bei Leistungsbezug und Vorliegen der weiteren Voraussetzungen des § 15 UStG unabhängig von der Bezahlung sofort vom Finanzamt erstatten lassen. Dies schafft insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen Liquiditätsvorteile.

 

Verlustabzug bei Körperschaften § 8c KStG

Kapitalgesellschaften können ihre Verluste grundsätzlich steuerlich abziehen.

Das bisherige Körperschaftsteuergesetz sieht dazu in bestimmten Fällen Einschränkungen vor. So führt der Erwerb einer Beteiligung von mehr als 25 % bereits zu Abstrichen bei der steuerlichen Nutzung der Verluste der Kapitalgesellschaft. In der Folge kann sie einen Verlust aus der Zeit vor dem Beteiligungserwerb nicht vollständig mit einem künftigen Gewinn verrechnen.

Zur Bewältigung der globalen Finanz- und Wirtschaftskrise hat der Gesetzgeber diese Verlustabzugsbeschränkung um eine sog. Sanierungsklausel ergänzt. Danach schließt ein Anteilserwerb, der die Sanierung des Geschäftsbetriebs bezweckt, die Verlustnutzung durch die Kapitalgesellschaft nicht aus.

Die Sanierungsklausel soll das freiwillige Engagement des Neugesellschafters belohnen. Sie ist tatbestandlich an das Sanierungsprivileg in der Insolvenzordnung angelehnt. Der Unternehmenserwerb muss daher darauf gerichtet sein,

  • die Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung der Gesellschaft, deren Anteile erworben werden, zu verhindern oder zu beseitigen und zugleich
  • die wesentlichen Betriebsstrukturen zu erhalten.



Verhinderung oder Beseitigung der Zahlungsunfähigkeit oder der Überschuldung

Das Sanierungsprivileg setzt zunächst voraus, dass die Gesellschaft in eine finanzielle „Krise" geraten ist. Danach muss zum Zeitpunkt des Beteiligungserwerbs die Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung drohen oder eingetreten sein.

Weitere Voraussetzung eines Beteiligungserwerbs zum Zwecke der Sanierung ist, dass die Kapitalgesellschaft nach der pflichtgemäßen Einschätzung eines objektiven Dritten im Augenblick des Anteilserwerbs sanierungsfähig ist und die für die Sanierung ergriffenen Maßnahmen objektiv geeignet sind, die Kapitalgesellschaft in absehbarer Zeit nachhaltig aus der Krise zu führen. In der

Regel ist eine solche Prognoseentscheidung nur auf der Grundlage eines dokumentierten Sanierungsplans möglich. Schließlich wird eine Sanierungsabsicht verlangt. Aus einem solchen Sanierungsplan kann sich die Sanierungsabsicht ergeben.

Die Sanierungsbegünstigung ist nicht vom Eintritt des Sanierungserfolgs abhängig, so dass die Verlustvorträge der Kapitalgesellschaft auch dann erhalten bleiben, wenn die Sanierung der Kapitalgesellschaft misslingt.

 

Erhaltung der wesentlichen Betriebsstrukturen

Das Merkmal der Erhaltung der wesentlichen Betriebsstrukturen kann nur in drei Fällen erfüllt sein:

Entweder

die erworbene Kapitalgesellschaft schließt und befolgt eine Betriebsvereinbarung mit einer Arbeitsplatzregelung

oder

sie verringert ihre jährliche durchschnittliche Lohnsumme innerhalb von fünf Jahren nach dem Beteiligungserwerb nicht um mehr als 20 % der Ausgangslohnsumme (Ausgangslohnsumme ist die durchschnittliche Lohnsumme der letzten fünf vor dem Zeitpunkt des Beteiligungserwerbs endenden Wirtschaftsjahre)

oder

ihr wird durch Einlage wesentliches Betriebsvermögen zugeführt.

Für den letztgenannten Fall gilt, dass bei einem 100%-igen Anteilserwerb innerhalb eines Jahres neues Betriebsvermögen eingebracht werden muss, das bei der erworbenen Gesellschaft mindestens 25 % der steuerbilanziellen Aktiva des vorangehenden Wirtschaftsjahres entspricht. Bei einem geringeren Beteiligungserwerb genügt eine entsprechend geringere Betriebsvermögenszuführung. Werden etwa nur 60 % der Anteile erworben, sind auch nur 15 % (= 60 % von 25 %) neues Betriebsvermögen zuzuführen. Der Erlass von Verbindlichkeiten steht der Zuführung neuen Betriebsvermögens gleich. Dadurch werden auch Fälle begünstigt, in denen Fremdkapital in Eigenkapital umgewandelt wird. Dies gilt jedoch nur, soweit die erlassenen Forderungen werthaltig sind. Um zu verhindern, dass das zugeführte Betriebsvermögen an die Gesellschafter ausgekehrt wird, führen Leistungen der Kapitalgesellschaft an ihre Anteilseigner zwischen dem 01.01.2009 und dem 31.12.2011 zu einer Verminderung des zugeführten Betriebsvermögens. Soweit dadurch das zugeführte Betriebsvermögen, das für die Verlustnutzung erforderlich ist, unterschritten wird, ist der Verlustabzug ausgeschlossen.


Sanierungsprivileg bei mittelbarem Anteilserwerb

Erfolgt der Beteiligungserwerb zwecks Sanierung auf der Ebene einer Muttergesellschaft, ist auch der dadurch ausgelöste schädliche mittelbare Anteilseignerwechsel bei der Tochtergesellschaft  begünstigt. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Muttergesellschaft im Inland oder Ausland ansässig ist. Voraussetzung ist jedoch stets, dass die inländische Tochtergesellschaft, die die Verluste nutzen will, saniert wird. Wird also bspw. eine Muttergesellschaft saniert, die Tochtergesellschaft hingegen nicht, gilt auf der Ebene der Tochtergesellschaft weiterhin die Verlustabzugsbeschränkung. Andererseits bleiben die Verluste der sanierten Tochtergesellschaft auch dann erhalten, wenn eine schädlicheAnteilsübertragung auf der Ebene der Muttergesellschaft erfolgt.

 

Ausschlussklausel

Vom Sanierungsprivileg ist der Fall ausgenommen, in dem der Mantel einer unternehmenslosen Kapitalgesellschaft verwendet wird („wirtschaftliche Neugründung"). Eine unternehmenslose Kapitalgesellschaft ist eine solche, die ihren Geschäftsbetrieb im Zeitpunkt des Beteiligungserwerbs im Wesentlichen eingestellt hat. Der Verlustabzug ist auch dann ganz oder teilweise ausgeschlossen, wenn innerhalb von fünf Jahren nach dem Beteiligungserwerb ein Branchenwechsel erfolgt.

Die Sanierungsklausel findet nur für Beteiligungserwerbe zwischen dem 01.01.2008 und dem 31.12.2009 Anwendung.

 

Verschmelzung und Vermögensübertragung bei Investmentfonds §§ 14, 17a InvStG

Auch die in- und ausländischen Investmentfonds müssen in Krisenzeiten ihr Sparverhalten intensivieren. Insbesondere Publikums-Investmentvermögen reduzieren ihre Verwaltungs- und Beratungskosten durch Zusammenlegen von Investmentvermögen sowie Teilfonds und Teilgesellschaftsvermögen, um ausbleibendem Kapitalfluss, vermindertem Fondsvermögen und verstärkter Rückgabe von Investmentanteilen standzuhalten. Die aktuellen Änderungen im Investmentsteuergesetz sollen den Fonds hierbei entgegenkommen. Sie erweitern den Anwendungsbereich für deren steuerneutrale Übertragungen oder Verschmelzungen.

Die neuen Begünstigungen gelten nur für Übertragungen und Verschmelzungen innerhalb eines Staates. Grenzüberschreitende Verschmelzungen oder Vermögensübertragungen werden dabei nicht erfasst.

Neu ist, dass der Anwendungsbereich auf steuerneutrale Umstrukturierungen bei Investmentvermögen erweitert wird. Es werden damit auch Übertragungsvorgänge im Zusammenhang mit Investmentvermögen mit einbezogen, die kein Sondervermögen sind.

Die steuerneutrale Umstrukturierung wird auf Investmentvermögen aus dem EU-Ausland entsprechend erstreckt. Im übrigen europäischen Wirtschaftsraum soll die steuerliche Begünstigung nur für solche Staaten gelten, die an einem umfassenden Amtshilfe- und Auskunftsverkehr mit den deutschen Behörden teilnehmen.

Erstmals anwendbar sind die erweiterten steuerneutralen Übertragungsmöglichkeiten auf Vermögensübergänge, die nach Inkrafttreten der neuen Vorschriften wirksam werden.



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