ApoRisk® auf Facebook ApoRisk® auf Twitter
  • Reiserücktrittsversicherung: Leistungsausschluss für psychische Erkrankungen ist zulässig
    Reiserücktrittsversicherung: Leistungsausschluss für psychische Erkrankungen ist zulässig
    Steuer & Recht | Ein Paar buchte im April 2012 eine Pauschalreise nach Cancun, Mexiko zum Preis von 3.481 Euro. Die Reise war für die zweite Hälfte des Oktobers geplant. U...

Sehr geehrte Apothekerin, sehr geehrter Apotheker,
hier ist der vollständige Text für Sie:

ApoRisk® Ratgeber - Gesundheit:


Steuer & Recht

Leistungsausschluss für psychische Erkrankungen bei Reiserücktrittsversicherung ist zulässig

 

Ein Paar buchte im April 2012 eine Pauschalreise nach Cancun, Mexiko zum Preis von 3.481 Euro. Die Reise war für die zweite Hälfte des Oktobers geplant. Um sich abzusichern, schlossen die Reisenden eine Reiserücktrittsversicherung ab. Die Versicherungsbedingungen enthielten einen Leistungsausschluss für psychische Erkrankungen.

Im Mai wurde bei dem Mann eine mittelgradige Depression diagnostiziert, die es ihm unmöglich machte, die Reise anzutreten. Daraufhin stornierte das Paar den Urlaub. Sie erhielten nur einen Teil des Reisepreises zurück.

Die Erstattung der Stornokosten in Höhe von 2.161 Euro verlangten sie deshalb von der Reiserücktrittsversicherung. Diese verwies allerdings auf die Klausel in ihren Versicherungsbedingungen.

Die Klausel sei überraschend und unwirksam, entgegneten die Reisenden und erhoben Klage vor dem Amtsgericht München.

Die zuständige Richterin wies die Klage jedoch ab:

Ein Leistungsanspruch aus der Reiserücktrittsversicherung bestünde nicht, denn psychische Erkrankungen seien wirksam ausgeschlossen worden.

Die Ausschlussklausel sei nicht überraschend.

Eine Klausel sei dann überraschend, wenn ihr Inhalt nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrages, so ungewöhnlich sei, dass mit dieser Regelung nicht gerechnet werden könnte. Dabei sei auf die Erkenntnismöglichkeiten eines Durchschnittskunden abzustellen.

Ein entsprechender Leistungsausschluss sei in anderen Versicherungszweigen, so etwa der Unfallversicherung, der Arbeitsunfähigkeitszusatzversicherung und der Kinderinvaliditätsversicherung schon seit längerer Zeit anerkannt. Dies stelle ein starkes Indiz dafür dar, dass objektiv mit einer solchen Ausschlussklausel gerechnet werden müsse. Auch erscheine die Ausschlussklausel nicht etwa an leicht zu übersehender Stelle, sondern füge sich systematisch in das Klauselwerk ein. Auch ein "Überrumpelungs- und Übertölpelungseffekt" sei nicht gegeben. Ein solcher Überraschungseffekt liege deswegen nicht vor, da generell bei Abschluss einer Reiserücktrittsversicherung nicht sämtliche denkbaren Ereignisse versichert seien. Zudem sei der Hinweis auf den Ausschluss deutlich, auch im Rahmen einer ausgehändigten Übersicht, erfolgt.

Die Regelung sei auch klar und verständlich. Sie lasse keine Zweifel offen, dass die Versicherung im Falle einer psychischen Erkrankung nicht leiste. Der Begriff "psychische Erkrankung" sei im allgemeinen Sprachgebrauch gebräuchlich, es handele sich nicht um einen spezifischen Fachbegriff, der für den typischen Verwender nicht ohne weiteres zu verstehen sei.

Die Klausel benachteilige den Versicherungsnehmer auch nicht unangemessen.

Sofern eine Versicherung keine falschen Vorstellungen erwecke, sei sie in der Bestimmung des Umfangs der versicherten Ereignisse aufgrund ihrer unternehmerischen Entscheidung grundsätzlich frei. Eine Gefährdung des Vertragszwecks sei erst dann anzunehmen, wenn die Leistungseinschränkung den Vertrag so weit aushöhle, dass er in Bezug auf das zu versichernde Risiko zwecklos werde. Dies sei hier nicht der Fall. Der Versicherungsschutz umfasse sämtliche im Übrigen versicherten Ereignisse, so u. a. physische Erkrankungen. Da mithin ein weitgespannter Versicherungsschutz bestehe, könne nicht von einer Gefährdung des Leistungszwecks gesprochen werden. Aufgrund der klaren Auflistung der Leistungsfälle werde diesbezüglich auch kein falscher Eindruck erweckt.

Im Übrigen sei eine Benachteiligung dann unangemessen, wenn der Verwender durch einseitige Vertragsgestaltung missbräuchlich eigene Interessen auf Kosten seines Vertragspartners durchzusetzen versuche, ohne von vornherein auch dessen Belange ausreichend zu berücksichtigen.

Die Ausschlussklausel diene nicht lediglich den Interessen des Versicherers, sondern auch denjenigen der Versicherungsnehmer. Das Interesse des Versicherers, nur bei objektiv fassbaren, möglichst unproblematisch zu diagnostizierenden Erkrankungen zu leisten, schlage sich in der, dem Versicherungsnehmer zu Gute kommenden Tarifkalkulation nieder und gewährleistet eine - mit vertretbarem Aufwand und zeitnah zu treffende - Entscheidung über die Versicherungsleistungen. Eine möglichst reibungslose, kostengünstige Vertragsabwicklung sei gerade bei der Einbeziehung von psychischen Erkrankungen erheblich erschwert, denn diese Erkrankungen würden stark von den persönlichen Dispositionen eines Versicherungsnehmers abhängen. Als Auslöser komme praktisch jedwedes Geschehen in Betracht.

AG München, Urteil 172 C 3451/13 vom 12.06.2013



www.apotheker-versicherung.com | www.apothekerversicherung.com | www.apotheken-versicherung.eu | www.apothekenversicherungen.com | www.pharma-risk.de | www.medi-risk.de | www.medirisk.de

Zurück zur Übersicht

Kontakt
Jetzt Ihr persönliches Angebot anfordern!
Rückrufservice
Gerne rufen wir Sie zurück!
Suche
  • Die Versicherung mit Konzept
    Die Versicherung mit Konzept
    PharmaRisk® OMNI | Für alles gibt es eine Police - wir haben eine Police für alles.

Wir kennen Ihr Geschäft, und das garantiert Ihnen eine individuelle und kompetente Beratung.

Sie haben einen Beruf gewählt, der weit mehr als reine Erwerbstätigkeit ist. Sie verfolgen im Dienste der Bevölkerung hohe ethische Ziele mit Energie, fachlicher Kompetenz und einem hohen Maß an Verantwortung. Um sich voll auf Ihre Aufgabe konzentrieren zu können, erwarten Sie die optimale Absicherung für die Risiken Ihrer Berufsgruppe.

Sie suchen nach Möglichkeiten, Ihre hohen Investitionen zu schützen und streben für sich und Ihre Angehörigen nach einem angemessenen Lebensstandard, auch für die Zukunft.

  • Die PharmaRisk® FLEX
    Die PharmaRisk® FLEX
    Eine flexible Versicherung für alle betrieblichen Gefahren
Nutzen Sie unsere Erfahrung und rufen Sie uns an

Unter der kostenfreien Telefonnummer 0800. 919 0000 oder Sie faxen uns unter 0800. 919 6666, besonders dann, wenn Sie weitere Informationen zu alternativen Versicherern wünschen.

Mit der ApoRisk® FirmenGruppe steht Ihnen ein Partner zur Seite, der bereits viele Apothekerinnen und Apotheker in Deutschland zu seinen Kunden zählen darf. Vergleichen Sie unser Angebot und Sie werden sehen, es lohnt sich, Ihr Vertrauen dem Versicherungsspezialisten für Ihren Berufsstand zu schenken.

  • Die PharmaRisk® CYBER
    Die PharmaRisk® CYBER
    Eine einzige Versicherung für alle Internetrisiken