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    Moderner Bankraub
    Steuer & Recht | Die Angst, dass ein Geldautomat weniger Geld ausspuckt als erwartet, ist weit verbreitet. Doch wen trifft im Fall einer vermeintlichen Fehlfunktion die ...

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ApoRisk® Ratgeber - Finanzen:


Steuer & Recht

Moderner Bankraub


Die Angst, dass ein Geldautomat weniger Geld ausspuckt als erwartet, ist weit verbreitet. Doch wen trifft im Fall einer vermeintlichen Fehlfunktion die Beweislast? Die Bank oder den Kunden?

Behauptet der Kunde eines Geldinstituts, dass ein Geldautomat weniger Geld ausgezahlt hat, als per Eingabe geordert, so ist es Sache der Bank zu beweisen, dass keine Fehlfunktion des Automaten vorgelegen hat. Das hat das Landgericht Stuttgart entschieden (Az.: 13 S 189/08).

Der Kläger hatte behauptet, dass er sich 1.000 Euro durch einen Geldautomaten auszahlen lassen wollte, er aber nur 100 Euro erhalten habe.

Obwohl er den Vorfall unmittelbar nach der vermeintlichen Panne einem Bankangestellten meldete, belastete sein Geldinstitut sein Konto mit einem Betrag von 1.000 Euro. Er wollte seine Bank daher auf dem Klageweg dazu zwingen, sein Konto mit nur 100 Euro zu belasten. Doch damit hatte er keinen Erfolg.

Bei Auszahlungen durch einen Geldautomaten obliegt es nach Ansicht des Gerichts zwar grundsätzlich dem Geldinstitut zu beweisen, dass alles mit rechten Dingen zugegangen ist. Die Klage des vermeintlich geprellten Bankkunden musste in der zu entscheidenden Sache jedoch trotz allem als unbegründet zurückgewiesen werden.

Keine Fehler festgestellt

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme hatte der Kläger den Vorfall zwar direkt nach dem Auszahlungsvorgang einem in der Filiale anwesenden Angestellten der Bank gemeldet. Dieser hatte jedoch sofort eine Prüfung des Geldautomaten durch eine Sicherheitsfirma veranlasst.

Bei dieser unter ständiger Videoüberwachung stattgefundenen Prüfung wurden jedoch keine technischen Mängel und auch kein Fehlbetrag zu Gunsten der Bank in Höhe der von dem Kläger behaupteten 900 Euro festgestellt.

Angesichts dieses Sachverhalts wäre es daher Sache des Klägers gewesen, den bewiesenen Ausschluss eines technischen Fehlers des Geldautomaten durch einen Gegenbeweis zu erschüttern. Da er diesen Gegenbeweis nicht antreten konnte, blieb seine Klage erfolglos. (verpd)



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