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Steuer & Recht
Kosten eines Zivilprozesses können eine außergewöhnliche Belastung darstellen. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs ist Voraussetzung für den Abzug, dass sich der Steuerpflichtige nicht mutwillig oder leichtfertig auf den Prozess eingelassen hat.
Im Streitfall hatte der Kläger zivilgerichtlich einen Schadensersatzanspruch aus unerlaubter Handlung geltend gemacht und einen Vergleich (Schadensersatz in Höhe von 275.000 Euro) erzielt. Die Kosten wurden gegeneinander aufgehoben. Im Rahmen seiner Einkommensteuerveranlagung begehrte der Kläger, die angefallenen Rechtsanwaltskosten in Höhe von rund 16.000 Euro als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen, was das beklagte Finanzamt ablehnte.
Das Finanzgericht Düsseldorf hat der Klage stattgegeben und dabei auf die – von der Finanzverwaltung mit einem sogenannten Nichtanwendungserlass belegte – neuere Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs abgestellt, wonach die Kosten eines Zivilprozesses unabhängig von dessen Gegenstand aus rechtlichen Gründen zwangsläufig entstehen könnten. Voraussetzung für den Abzug sei, dass sich der Steuerpflichtige nicht mutwillig oder leichtfertig auf den Prozess eingelassen habe. Im Streitfall habe eine hinreichende Erfolgsaussicht bestanden. Auf die Umstände der Beendigung des Prozesses und die Kostenverteilung komme es nicht an.
Das Finanzgericht Düsseldorf hat wiederum die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen. (ac)
FG Düsseldorf, Urteil vom 20.02.2013, Az.: 15 K 2052/12 E - Revision zugelassen
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