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Steuer & Recht
Das Gebot gegenseitiger Rücksichtnahme wird im Straßenverkehr oft sträflich vernachlässigt. So auch in einem vom Amtsgericht Darmstadt entschiedenen Fall, bei dem es um die Kollision eines Fahrrades mit einem Auto ging.
Ein Fahrradfahrer, der einen Fußweg entgegen der Hauptrichtung mit einer Geschwindigkeit von 20 km/h befährt, hat weder einen Schadenersatz- noch Schmerzensgeld-Anspruch, wenn er mit einem aus einer Parkplatzausfahrt kommendem Auto kollidiert. Das hat das Amtsgericht Darmstadt entschieden (Az.: 304 C 181/08).
Weil sich nur auf einer Seite einer Hauptstraße ein Radweg befand, glaubte ein Radfahrer sich im Recht, als er mit seinem Fahrrad den gegenüberliegenden Fußweg benutzte.
Der Radler befuhr den Bürgersteig jedoch entgegen der Hauptrichtung, und das mit einer Geschwindigkeit von gut 20 km/h. Er kollidierte mit einem PKW, als dieser von einem Parkplatz ausfahren wollte. Bei dem Unfall wurde der Fahrradfahrer erheblich verletzt und sein Fahrrad beschädigt.
Seine Schadenersatz- und Schmerzensgeld-Ansprüche begründete er damit, dass der Autofahrer mit den Gehweg kreuzenden Fußgängern und Fahrradfahrern hätte rechnen müssen. Doch dieser sei ohne seine Geschwindigkeit zu reduzieren auf den Bürgersteig gefahren. Der Unfall sei daher für ihn nicht unabwendbar gewesen, warum der Pkw-Fahrer zumindest aus der gegenüber einem Fahrrad deutlich höheren Betriebsgefahr hafte.
Doch dem wollte das Darmstädter Amtsgericht nicht folgen. Es wies die Klage des Radlers gegen den Kfz-Haftpflichtversicherer des Autofahrers als unbegründet zurück.
Nach Ansicht des Gerichts konnte der Autofahrer zwar nicht beweisen, dass der Unfall für ihn gemäß Paragraf 17 Absatz 3 StVG (Straßenverkehrsgesetz) unabwendbar war. Den möglichen Mitverursachungs- und Mitverschuldensanteil des Pkw-Fahrers stufte das Gericht jedoch als so gering ein, dass er hinter dem grob verkehrswidrigen Verhalten des klagenden Fahrradfahrers vollständig zurücktritt.
Gemäß Paragraf 9 Absatz 5 StVO (Straßenverkehrsordnung) hat sich ein Verkehrsteilnehmer, der aus einer Grundstücksausfahrt kommt, zwar so zu verhalten, dass eine Gefährdung Anderer ausgeschlossen ist. Andererseits ist der Kläger jedoch verbotswidrig und entgegen der Fahrtrichtung mit relativ hoher Geschwindigkeit auf einem Bürgersteig gefahren, welcher für Fahrradfahrer nicht freigegeben war.
Hätte der Kläger den Fußweg im Sinne gegenseitiger Rücksichtnahme mit Schrittgeschwindigkeit befahren, so wäre der Unfall nach Überzeugung des Gerichts ohne Probleme zu vermeiden gewesen. Seine Schadenersatz- und Schmerzensgeldansprüche wurden daher trotz der deutlich höheren Betriebsgefahr des Pkws als unbegründet zurückgewiesen.
Dass ein grob verkehrswidriges Verhalten von Fahrradfahrern nicht in jedem Fall zu einer völligen Haftungsfreistellung eines Autofahrers führt, belegt ein Urteil des Amtsgerichts München aus dem Jahr 2007 (Az.: 344 C 26559/05).
In dem entschiedenen Fall hatte sich die klagende Velo-Fahrerin zwar ebenfalls besonders sorglos verhalten. Der Versicherer des Autofahrers wurde aus dem Gesichtspunkt der erhöhten Betriebsgefahr trotz allem dazu verurteilt, sich an dem Schaden der Radlerin zu einem Drittel zu beteiligen. (verpd)
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