Sehr geehrte Apothekerin, sehr geehrter Apotheker,
hier ist der vollständige Text für Sie:
Steuer & Recht
Mahlzeiten, die arbeitstäglich unentgeltlich oder verbilligt an die Arbeitnehmer abgegeben werden, sind mit dem anteiligen amtlichen Sachbezugswert nach der Verordnung über die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung von Zuwendungen des Arbeitgebers als Arbeitsentgelt (Sozialversicherungsentgeltverordnung - SvEV) zu bewerten. Darüber hinaus wird es nicht beanstandet, wenn auch Mahlzeiten zur üblichen Beköstigung bei Auswärtstätigkeit oder im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung unter den Voraussetzungen von R 8.1 Abs. 8 Nr. 2 LStR mit dem maßgebenden Sachbezugswert angesetzt werden.
Die Sachbezugswerte ab Kalenderjahr 2013 sind - teilweise - durch die Fünfte Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung vom ... Dezember 2012 festgesetzt worden. Demzufolge beträgt der Wert für Mahlzeiten, die ab Kalenderjahr 2013 gewährt werden,
Im Übrigen wird auf R 8.1 Absatz 7 und 8 LStR hingewiesen.
Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.
BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV C 5 - S-2334 / 12 / 10004 vom 20.12.2012
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