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Steuer & Recht
Nach § 23 Abs. 1 Satz 3 KSchG gilt das Kündigungsschutzgesetz für nach dem 31.Dezember 2003 eingestellte Arbeitnehmer nur in Betrieben, in denen in der Regelmehr als zehn Arbeitnehmer beschäftigt werden. Bei der Berechnung derBetriebsgröße sind auch im Betrieb beschäftigte Leiharbeitnehmer zuberücksichtigen, wenn ihr Einsatz auf einem "in der Regel"vorhandenen Personalbedarf beruht. Dies gebietet eine an Sinn und Zweckorientierte Auslegung der gesetzlichen Bestimmung.
Der Kläger war seit Juli 2007 bei der Beklagten beschäftigt. Diese beschäftigteeinschließlich des Klägers zehn eigene Arbeitnehmer. Im November 2009 kündigtedie Beklagte das Arbeitsverhältnis der Parteien fristgerecht. Mit seinerKündigungsschutzklage hat der Kläger geltend gemacht, bei der Anzahl der imBetrieb beschäftigten Arbeitnehmer seien auch die von der Beklagteneingesetzten Leiharbeitnehmer zu berücksichtigen.
Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht haben die Klage abgewiesen, weil dasKündigungsschutzgesetz keine Anwendung finde. Die Revision des Klägers hattevor dem Zweiten Senat des Bundesarbeitsgerichts Erfolg. Es ist nichtauszuschließen, dass im Betrieb der Beklagten mehr als zehn Arbeitnehmer i. S.d. § 23 Abs. 1 Satz 3 KSchG beschäftigt waren. Der Berücksichtigung von Leiharbeitnehmernsteht nicht schon entgegen, dass sie kein Arbeitsverhältnis zum Betriebsinhaberbegründet haben. Die Herausnahme der Kleinbetriebe aus dem Anwendungsbereichdes Kündigungsschutzgesetzes soll der dort häufig engen persönlichenZusammenarbeit, ihrer zumeist geringen Finanzausstattung und dem UmstandRechnung tragen, dass der Verwaltungsaufwand, den ein Kündigungsschutzprozessmit sich bringt, die Inhaber kleinerer Betriebe typischerweise stärkerbelastet. Dies rechtfertigt keine Unterscheidung danach, ob die den Betriebkennzeichnende regelmäßige Personalstärke auf dem Einsatz eigener oder dementliehener Arbeitnehmer beruht.
Der Senat hat die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an dasLandesarbeitsgericht zurückverwiesen. Es steht noch nicht fest, ob die imKündigungszeitpunkt im Betrieb tätigen Leiharbeitnehmer aufgrund einesregelmäßigen oder eines für den Betrieb "in der Regel" nichtkennzeichnenden Geschäftsanfalls beschäftigt waren.
BAG, Urteil 2 AZR 140/12 vom 24.01.2013
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