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Steuer & Recht
Ein Detektivbüro hatte einen Versicherungsbetrug aufgedeckt. Wer letztendlich für die Nachforschungskosten aufkommen muss, wurde nun von einem Gericht geklärt.
Hat ein Versicherer den Verdacht, dass ein Versicherungsbetrug vorliegt, so darf dieser eine Detektei mit den Ermittlungen beauftragen. Bestätigt sich der Verdacht, hat der Betrüger die Detektivkosten zu bezahlen. Das hat das Amtsgericht München mit einem kürzlich veröffentlichten Urteil entschieden (Az.: 155 C 29902/08).
Der Entscheidung lag die Klage eines Reiseversicherers gegen ein Reisebüro zugrunde. Das Reisebüro hatte dem Versicherer unter anderem Reiserücktrittskosten-Versicherungen für bei ihm gebuchte Reisen vermittelt.
Ungereimtheiten in der Schadenanzeige
Im Jahr 2006 zeigte das Reisebüro dem Versicherer die Stornierung einer Reise an. Dafür sollte der Versicherer Stornokosten in Höhe von rund 3.400 Euro bezahlen. Da die Schadenanzeige Ungereimtheiten enthielt, die von den Betreibern des Reisebüros nicht schlüssig erklärt werden konnten, schaltete der Versicherer ein Detektivbüro ein.
Dessen Ermittler fand heraus, dass es den Reiseveranstalter, bei dem die Reise angeblich gebucht wurde, schon seit geraumer Zeit nicht mehr gab. Daher war auch die Reise nie gebucht worden. Im Übrigen hatte der vermeintlich reisewillige Ehemann der angeblichen Reisekundin zu dem fraglichen Zeitpunkt keinen Urlaub. Die in der Schadenanzeige gemachten Angaben konnten daher unmöglich stimmen.
Unnötiger Aktionismus?
Der Versicherer erstattete daraufhin Strafanzeige mit der Folge, dass die Betreiberin des Reisebüros rechtskräftig wegen versuchten Betrugs verurteilt wurde.
Die Forderung des Reiseversicherers, ihm die Kosten zu erstatten, die durch die Beauftragung des Detektivbüros entstanden waren, lehnte die Betrügerin ab. Sie vertrat die Ansicht, dass es ausgereicht hätte, Strafanzeige gegen sie zu erstatten. Denn dann wäre die Ermittlungsbehörde tätig geworden mit der Folge, dass keine Detektivkosten entstanden wären.
Nachdem die Ungereimtheiten in der Schadenanzeige nicht aufzuklären waren, hätte es im Übrigen auch ausgereicht, die Schadenregulierung schlicht und ergreifend abzulehnen.
Kein Interessensschutz für Betrüger
Doch dem wollte das Münchener Amtsgericht nicht folgen. Es gab der Klage des Versicherers gegen die Inhaberin des Reisebüros auf Erstattung der Detektivkosten statt.
Nach Ansicht des Gerichts versteht es sich von selbst, dass jemand, der sich in Gefahr sieht, betrogen zu werden, alles ihm notwendig Erscheinende unternimmt, um den Betrugsversuch abzuwehren. Dazu kann es auch gehören, ein Detektivbüro einzuschalten.
Im Übrigen ist es nicht Sache des Betrugsopfers, die Interessen des Betrügers zu wahren und sich Gedanken darüber zu machen, erforderliche Ermittlungskosten so gering wie möglich zu halten. Das Urteil ist inzwischen rechtskräftig.
Vergleichbare Entscheidung
Auch Arbeitgeber sehen sich gelegentlich veranlasst, in Fällen vermeintlich betrügerischer Machenschaften Beschäftigter ein Detektivbüro zu beauftragen.
Nach einer Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz aus dem Jahr 2008 hat ein überführter Arbeitnehmer in so einem Fall ebenfalls die Ermittlungskosten zu erstatten. verpd/ApoRsik
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