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Steuer & Recht
Der Anspruch von Mitarbeitern auf finanzielle Leistungen des Arbeitgebers kann nicht so ohne weiteres rückgängig gemacht werden, selbst dann, wenn es sich um eine freiwillige Leistung handelt. Denn wenn durch mehrfache Gewährung dieser freiwilligen Leistung eine sogenannte "betriebliche Übung" entstanden ist, dann erfordert deren Aufhebung ein gesondertes Verfahren. Eine einseitige Suspendierung einer solchen Vergütung ist nicht zulässig. Dies ist besonders relevant beim Weihnachtsgeld, denn es wird in vielen Fällen nur als freiwillige Leistung des Arbeitgebers gewährt.
Die Rechtssprechung hat schon lange das Prinzip der "betrieblichen Übung" vertreten. Nun hat das Bundesarbeitsgericht sich erneut damit befasst und wiederum seine Rechtsprechung hierzu bestätigt und auch erweitert. Dies wirkt sich zu Ungunsten der Arbeitgeber aus, die nicht mehr so einfach mehrfach gewährte freiwillige Leistungen aufheben können. Denn eine betriebliche Übung wird zum Bestandteil des Arbeitsvertrages und Verträge können nicht einseitig verändert werden.
Bisher hatten sich Arbeitgeber oft nach Jahren der bedingungslosen Zahlung von freiwilligen Leistungen, diese mit einer Generalklausel (Vorbehaltsklausel) beenden wollen. Sie schreiben beispielsweise bei einer neuen Auszahlung des Weihnachtsgeldes einen Brief mit Vorbehaltsklausel an ihre Mitarbeiter, dass diese bisherig vorbehaltlos gewährte Leistung ab sofort nur freiwillig erfolge und jederzeit wieder eingestellt werden könnte.
Nun hat das Bundesarbeitsgericht entschieden, dass trotz einer entsprechenden Klausel das weitere Gewähren von Weihnachtsgeld die betriebliche Übung bestehen lasse.
Bisher war man davon ausgegangen, dass der Arbeitnehmer seine Ablehnung der Vorgehaltsklausel auch geltend machen muss. Nun sagt das Bundesarbeitsgericht, dass der Arbeitgeber von einer stillschweigenden Ablehnung der Vorbehaltsklausel ausgehen muss. Der Arbeitgeber muss ein Schweigen des Mitarbeiters zur Vorbehaltsklausel sich also schriftlich als Zustimmung zur Änderung des Arbeitsvertrages bestätigen lassen. Die betriebliche Übung zur Gewährung von Weihnachtsgeld ist als Bestandteil des Arbeitsvertrages nicht einseitig veränderbar.
Weitere Infos zum Urteil bekommt man über die Website des Bundesarbeitsgerichts: Aktenzeichen 10 AZR 281/08.
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