Sehr geehrte Apothekerin, sehr geehrter Apotheker,
hier ist der vollständige Text für Sie:
Steuer & Recht
Von einer Gehaltserhöhung bleibt nach Abzug von Steuern und Sozialabgaben häufig nicht mal die Hälfte übrig. Da sollte man nach Wegen zu suchen, die den Mitarbeitern einen größeren Nettonutzen bringen und den Arbeitgeber auch nicht mehr kosten. Das Jahressteuergesetz 2009 bringt eine Änderung mit sich, mit der Apotheker mehrere Fliegen mit einer Klappe schlagen können: Sie können gezielt die Gesundheitsprävention Ihrer Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen fördern, ihnen etwas Gutes tun, einen geldwerten Vorteil verschaffen und dabei auch noch den Fiskus an den Kosten beteiligen.
Gesundheitsfördernde Maßnahmen für bis zu 500 Euro
Nach der neuen steuerlichen Regelung (§ 3 Nr. 34 EStG) kann der Arbeitgeber jedem seiner Angestellten bis zu 500 Euro im Jahr für individuelle gesundheitsfördernde Maßnahmen zukommen lassen - und das steuer- und sozialversicherungsfrei! Welche Maßnahmen gefördert werden, kann dem Präventionskatalog der Spitzenverbände der Krankenkassen entnommen werden, der bei den Krankenkassen erhältlich ist. In diesem Katalog sind unter anderem die Komplexe Bewegung, Ernährung, Stress und Suchtbekämpfung aufgeführt. Konkret zählen zu den Leistungen, die Mitarbeiter nach der neuen Regelung steuer- und sozialversicherungsfrei erhalten können, zum Beispiel die folgenden Maßnahmen:
Beachten Sie: Der Individualzuschuss wird jedoch nicht gewährt, wenn der Apotheker seinen Mitarbeitern die Mitgliedschaft in einem Verein oder Sportstudio bezahlt.
Form der Zuwendung kann der Apotheker bestimmen
Wie der Apotheker seinen Mitarbeitern den Individualzuschuss zukommen lässt, bleibt ihm überlassen. Er kann die Maßnahmen in der Apotheke, durch spezialisierte Berater oder Therapeuten durchführen lassen. Ebenso ist es möglich, dass er das Geld zweckbestimmt dem einzelnen Arbeitnehmer zukommen lässt, zum Beispiel in Form eines Gutscheines. Zudem gilt auch weiterhin, dass Maßnahmen des Arbeitgebers für die Gesunderhaltung seiner Mitarbeiter steuerlich absetzbar sind, wenn im Einzelfall ein eigenbetriebliches Interesse nachgewiesen wird.
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