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  • Verkehrssicherungspflicht bei einer frisch gewischten Treppe
    Verkehrssicherungspflicht bei einer frisch gewischten Treppe
    Steuer & Recht | Die Klägerin gab an, im November 2008 in einem Betriebsgebäude ihres Arbeitgebers auf einer frisch gewischten Treppe gestürzt zu sein. Sie erlitt einen T...

Sehr geehrte Apothekerin, sehr geehrter Apotheker,
hier ist der vollständige Text für Sie:

ApoRisk® Ratgeber - Apotheke:


Steuer & Recht

Zur Frage der Verkehrssicherungspflicht bei einer frisch gewischten Treppe

 

Kurzfassung:
Eine Klägerin wollte Schadenersatz und Schmerzensgeld, weil sie auf einer frisch gewischten Treppe an ihrem Arbeitsplatz gestürzt war. Die Klage war vor dem Landgericht Coburg und dem Oberlandesgericht Bamberg erfolglos, da das Reinigungsunternehmen nicht gegen eine Verkehrssicherungspflicht verstoßen hatte.

Sachverhalt:
Die Klägerin gab an, im November 2008 in einem Betriebsgebäude ihres Arbeitgebers auf einer frisch gewischten Treppe gestürzt zu sein. Sie erlitt einen Trümmerbruch des linken Handgelenks und verschiedene Prellungen. Warnschilder mit dem Hinweis auf frisch gewischte Böden waren nicht aufgestellt.

Die Klägerin wollte deshalb vom Reinigungsunternehmen 10.000,00 Euro Schmerzensgeld. Daneben sollte festgestellt werden, dass das Reinigungsunternehmen ihr alle Schäden aus dem Unfall zu bezahlen hat. Die Klägerin erklärte, dass sie erst nach dem Sturz erkannt habe, dass die Treppe feucht gewischt worden sei. Ihr Sturz sei auf fehlende Hinweisschilder zurückzuführen.

Das beklagte Reinigungsunternehmen verteidigte sich damit, dass es mit Putzmitteln arbeite, die für eine besonders schnelle Trocknung sorgten. Im Übrigen sei auch ohne Warnschilder leicht erkennbar gewesen, dass die Treppe feucht gewischt worden war. Den Unfall habe die Klägerin selbst verschuldet.

Gerichtsentscheidung:
Das Landgericht Coburg stellte fest, dass das Reinigungsunternehmen keine Sicherungspflichten verletzt habe. Es muss nur vor Gefahren gewarnt werden, die ein sorgfältiger Benutzer nicht ohne entsprechenden Hinweis erkennen kann. Deswegen kann es in Ausnahmefällen dazu kommen, dass aufgrund der Art des Bodenbelags die Feuchtigkeit nur schwer erkennbar ist. So war es aber im vorliegenden Fall nicht. Die Treppe wurde zudem jeden Tag zur gleichen Zeit geputzt, was der Klägerin auch bekannt war. Ihr war auch bekannt, dass nie Hinweisschilder aufgestellt werden. Ein als Zeuge vernommener Sanitäter gab an, dass er sofort unmittelbar vor der Treppe, wo die verletzte Klägerin lag, Feuchtigkeit auf dem Boden wahrgenommen hatte. Das Gericht stellte fest, dass wenn ein zur eiligen medizinischen Versorgung herbeigerufener Sanitäter, der sich vorrangig um den Verletzten kümmern muss, sofort Feuchtigkeit auf dem Boden bemerkt, dies erst recht für einen sorgfältigen Benutzer gelten muss. Deshalb wies das Landgericht die Klage ab.

Gegen diese Entscheidung zog die Klägerin erfolglos vor das Oberlandesgericht Bamberg (Beschlüsse vom 20.02.2013 und 20.03.2013, Az. 6 U 5/13; rechtskräftig). Dieses hielt die Entscheidung des Landgerichts Coburg für überzeugend und führte aus, dass keine Besonderheit darin zu sehen ist, wenn die Reinigungsarbeiten einige Minuten später als üblich stattgefunden haben. Mit einer geringfügigen Verschiebung bei regelmäßigen Reinigungsarbeiten muss immer gerechnet werden. Deshalb wurde die Berufung der Klägerin zurückgewiesen und sie muss die Kosten für beide Instanzen bezahlen.

Fazit:
Wenn eine Gefahr ohne weiteres erkennbar ist, muss nicht noch ausdrücklich vor ihr gewarnt werden. Die Gefahr warnt sozusagen vor sich selbst.

LG Coburg, Urteil 23 O 412/12 vom 08.01.2013 (rkr)



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