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Steuer & Recht
Wer eine fehlerfreie Steuererklärung abgegeben und durch einen Fehler des Finanzamts einen Bescheid über die Feststellung eines verbleibenden Verlustvortrags erhalten hat, begeht keine Steuerhinterziehung, wenn er in der Einkommensteuererklärung für ein Folgejahr den festgestellten Verlustvortrag in Anspruch nimmt. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden.
Im Streitfall hatte der Kläger für Veranlagungszeiträume vor den Streitjahren fehlerfrei positive Einkünfte erklärt, die das Finanzamt fehlerhaft als negative Einkünfte erfasst und einen verbleibenden Verlustvortrag festgestellt hatte. In der Einkommensteuererklärung für den Streitzeitraum nahm er den festgestellten Verlustvortrag zunächst in Anspruch, erklärte aber dann – im Zusammenhang mit einer Außenprüfung – unter Abgabe einer strafbefreienden Erklärung im Sinne des StraBEG (Gesetz über die strafbefreiende Erklärung), er habe damit eine Steuerhinterziehung begangen und deshalb für die zu Unrecht nicht besteuerten Einnahmen im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StraBEG (nur) eine Abgabe in Höhe von 25% dieser Einnahmen zu zahlen.
Der BFH hat die Auffassung des Finanzgerichts bestätigt, das mangels Straftat die Voraussetzungen für die Abgabe einer strafbefreienden Erklärung verneint hatte. Die Einkommensteuererklärungen für die Vorjahre wiesen zutreffend positive Einkünfte aus. Auch die Erklärungen für die Folgejahre waren weder unrichtig noch unvollständig, denn die Bestandskraft des Verlustfeststellungsbescheids berechtigt dazu, den materiell unzutreffend festgestellten Verlustvortrag in Anspruch zu nehmen. Insbesondere war der Kläger nicht dazu verpflichtet, das Finanzamt auf die Fehlerhaftigkeit des Bescheids hinzuweisen, da er seine Erklärungspflichten vollständig und richtig erfüllt hatte. Auch § 153 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der Abgabenordnung sieht eine Berichtigungspflicht im Anschluss an eine abgegebene Steuererklärung unter anderem nur vor, wenn diese Erklärung „unrichtig oder unvollständig“ war. (ac)
BFH, Urteil vom 04.12.2012, Az.: VIII R 50/10
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