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Steuer & Recht
Der EuGH entschied am 17.01.2013 in der Rechtssache C-224/11, in der es um die Auslegung von Art. 2 Abs. 1 Buchst. c, 28 und 135 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (2006/112/EG) geht.
Die Rechtssache beruht auf der Klage eines Leasingunternehmens, das u. a. in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen vom Kunden verlangt, das Leasingobjekt zu versichern. Dafür bietet es auch den Abschluss einer Versicherung an. Die entsprechenden Kosten werden in unveränderter Höhe an den Leasingnehmer weitergegeben. Das Leasingunternehmen ist der Auffassung, dass die Umsätze für die Weiterberechnung der Versicherungskosten für ein Leasingobjekt von der MwSt befreit seien. Jedoch weigerte sich das Finanzamt, diese Umsätze von der MwSt zu befreien, da es die Bereitstellung eines Versicherungsschutzes als Nebenleistung zur Leasingleistung betrachtet. Folglich unterliege es wie die Hauptleistung der MwSt.
Der EuGH sollte einerseits klären, ob die Erbringung einer Leasingleistung und die Bereitstellung einer Versicherungsleistung für ein Leasingobjekt mehrwertsteuerlich eine einheitliche Leistung darstellen. Des Weiteren war zu prüfen, ob der Umsatz der Weiterberechnung der Versicherungskosten von der MwSt befreit ist.
Der EuGH entschied wie folgt:
EuGH, Rs. C-224/11 vom 17.01.2013
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