Sehr geehrte Apothekerin, sehr geehrter Apotheker,
hier ist der vollständige Text für Sie:
Wissen & Tipps - Fragen und Antworten
1. Wie viele Fahrzeuge können auf ein Wechselkennzeichen angemeldet werden?
Zwei Fahrzeuge können auf ein Wechselkennzeichen angemeldet werden. Beide Fahrzeuge müssen derselben EU-Fahrzeugklasse angehören.
2. Welche Fahrzeuge bekommen ein Wechselkennzeichen?
Wechselkennzeichen werden vergeben für die Fahrzeuge der EU-Fahrzeugklassen:
• M 1 (= Pkw bis 8 Personen + Fahrer und Wohnmobile),
• L (= Motorräder) sowie
• O 1 (= Anhänger mit einem Gesamtgewicht bis 750 kg).
Das sind Fahrzeuge, die in der Regel privat genutzt werden. Daneben können auch Oldtimer mit einem „H-Kennzeichen“ mit Wechselkennzeichen zugelassen werden. Für Saisonkennzeichen, rote Kennzeichen, Kurzzeitkennzeichen oder Ausfuhrkennzeichen dürfen hingegen keine Wechselkennzeichen vergeben werden.
3. Kann ein Pkw und ein Motorrad mit einem Wechselkennzeichen zugelassen werden?
Nein, da Pkw und Motorrad unterschiedlichen Fahrzeugklassen angehören, ist das nicht möglich. Ein Wechselkennzeichen kann aber für einen Pkw und einen Pkw-Oldtimer, einen Pkw und ein Wohnmobil oder ein Motorrad und ein Leichtkraftrad beantragt werden.
4. Wie werden die Fahrzeuge mit einem Wechselkennzeichen versichert?
Die Autoversicherer bieten selbstverständlich auch für Wechselkennzeichen Kfz-Versicherungsschutz an. Dabei werden für Wechselkennzeichenflotten unternehmensindividuell vielfach eigene Tarife angeboten, die berücksichtigen, dass die beiden Fahrzeuge nicht gleichzeitig genutzt werden. Wie viel ein Fahrzeug genutzt wird, ist in Deutschland teilweise bereits in anderen Tarifmerkmalen – wie der Kilometer-Fahrleistung oder der Typklasse – enthalten.
5. Was muss bei der Zulassung beachtet werden?
Die für die Zulassung eines Fahrzeuges erforderliche elektronische Versicherungsbestätigung (eVB) muss für Wechselkennzeichen geeignet sein. Erkundigen Sie sich deshalb bei Ihrem Versicherer, ob Ihre eVB für Wechselkennzeichen gültig ist, wenn Sie diese nicht ausdrücklich für ein Wechselkennzeichen erhalten haben. Für jedes Fahrzeug der Wechselflotte wird eine eigene eVB benötigt.
6. Wie sieht ein Wechselkennzeichen aus?
Das Wechselkennzeichen besteht aus zwei Teilen: einem Teil, der fest mit dem Fahrzeug verbunden ist und einem für beide Fahrzeuge gemeinsamen Wechselteil. Dieser muss jeweils an dem Fahrzeug angebracht werden, das im öffentlichen Verkehrsraum genutzt wird. Nur beide Komponenten zusammen ergeben ein vollständiges Wechselkennzeichen.
7. Dürfen Fahrzeuge, die mit einem Wechselkennzeichen zugelassen sind, gleichzeitig gefahren werden?
Nein, nur das Fahrzeug mit dem vollständigen Wechselkennzeichen darf gefahren werden. Fahrzeuge ohne vollständiges Wechselkennzeichen dürfen nicht aktiv am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen. Sie müssen auf einem privaten Grundstück oder in einer Garage abgestellt werden.
8. Was passiert, wenn Sie mit einem Fahrzeug mit einem unvollständigen Wechselkennzeichen unterwegs sind und in einen Unfall verwickelt werden?
Verursacht ein Fahrer mit einem Fahrzeug ohne vollständiges Wechselkennzeichen einen Unfall, bedeutet dies eine Pflichtverletzung in der Kfz-Haftpflichtversicherung. Der Versicherer kann in diesem Fall die Schadenaufwendungen bis zur Höhe von 5.000 Euro vom verantwortlichen Fahrer/Halter zurückverlangen. Das Unfallopfer wird aber selbstverständlich in vollem Umfang entschädigt.
9. Gibt es Bußgelder oder Punkte, wenn Sie mit einem Fahrzeug ohne vollständiges Wechselkennzeichen unterwegs sind?
Ja, der verbotene Betrieb eines Fahrzeugs ohne vollständiges Wechselkennzeichen wird mit einem Bußgeld von 50 Euro und einem Punkt in Flensburg geahndet. Wird ein solches Fahrzeug nur auf einer öffentlichen Straße abgestellt, beträgt der Regelsatz des Bußgeldkatalogs 40 Euro sowie einen Punkt.
10. Was kostet ein Wechselkennzeichen?
Je Zulassungsantrag entstehen bei der Kfz-Zulassungsstelle einmalige Verwaltungsgebühren von rund 65 Euro. Die Kosten für zwei vollständige Nummernschildsätze liegen bei rund 40 Euro.
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