Sehr geehrte Apothekerin, sehr geehrter Apotheker,
hier ist der vollständige Text für Sie:
Steuer & Recht
Seit Februar 2002 ist die Ausnahme die Regel: Der Apotheker soll nun unter wirkstoffgleichen Präparaten ein preisgünstiges auswählen. Damit kann der pharmazeutische Sachverstand der Apotheker helfen, noch wirksamer mit Arzneimitteln zu sparen. Doch so einfach, wie es sich anhört, gestaltet sich die Praxis des Ausgabenbegrenzungs-Gesetzes (AABG), leider nicht. Viele Versicherte sind verunsichert: Bekomme ich denn auch wirklich noch das, was mir am besten hilft?
Der Begriff aut idem ist ein medizinisch/pharmazeutischer Fachausdruck, der aus dem Lateinischen stammt und wörtlich „oder ein Gleiches" bedeutet. Ein Arzt erlaubt dem Apotheker durch das Anbringen der Wörter "aut idem" auf einem Rezept, ein anderes als das namentlich verordnete Arzneimittel abzugeben. Im deutschen Gesundheitswesen wurden die Möglichkeiten der Substitution durch den Apotheker in der Vergangenheit immer weiter ausgebaut. Man verspricht sich dadurch Einsparungen im Arzneimittelbereich.
Ursprünglich diente der Rezeptzusatz dazu, die rasche Versorgung eines Patienten mit Medikamenten sicherzustellen, auch wenn die Apotheke das im Rezept namentlich genannte Medikament nicht vorrätig hatte. Der Zusatz "aut idem" erlaubt es dem Apotheker, dem Patienten anstelle des genannten ein anderes, wirkstoffgleiches Medikament auszuhändigen. Auf den heutigen, zur Abrechnung mit den gesetzlichen Krankenkassen vorgeschriebenen, Rezeptformularen (Muster 16) sind „aut-idem-Kästchen" angebracht, die der Arzt durchstreichen muss, sollte er keine Substitution erlauben (der gedruckte Ausgangszustand ist also „aut idem").
Der Apotheker hat bei der Substitution ein Arzneimittel mit dem identischem Wirkstoff, der gleichen Wirkstoffstärke und Packungsgröße, mit einer vergleichbaren Darreichungsform und mit (mindestens) den gleichen Indikationen des ursprünglich verordneten Arzneimittels auszuwählen.
Die genaue Umsetzung der aut-idem-Regelung in die Praxis wurde zwischen dem Deutschen Apothekerverband und den Krankenkassen-Spitzenverbänden am 5. April 2004 (aktuelle Fassung: 17. Januar 2008) in einem Rahmenvertrag vereinbart.
Pflichten der Apotheke
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