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Steuer & Recht
Einen Unfallort vor Eintreffen der Polizei zu verlassen, gefährdet grundsätzlich den Versicherungsschutz. Das belegt ein aktuelles Gerichtsurteil.
Verlässt ein Autofahrer vor Eintreffen der Polizei einen Unfallort, so kann er seinen Vollkasko-Versicherer auch dann nicht in Anspruch nehmen, wenn er zur Feststellung seiner Personalien nicht nur sein Fahrzeug, sondern auch seine Papiere zurücklässt. Es entschuldigt ihn auch nicht, dass ihn ein Zeuge darin bestärkt hat, sich nach Hause zu begeben. Das hat das Oberlandesgericht Saarbrücken kürzlich entschieden (Az.: 5 U 424/08).
Ein Autofahrer war mit seinem Pkw nachts in einer Kurve von der Fahrbahn abgekommen und gegen die Einfriedung eines Anwesens geprallt. Dabei entstand erheblicher Sachschaden.
Weil er nach eigenen Angaben unter Schock stand und einer Auseinandersetzung mit einem der Unfallzeugen aus dem Weg gehen wollte, verließ der Kläger trotz diverser Blessuren noch vor Eintreffen von Polizei und Krankenwagen den Unfallort.
Erst am nächsten Morgen suchte der Mann einen Arzt auf und meldete sich bei der Polizei. Der Vollkasko-Versicherer des Unfallfahrers zeigte für solcherlei Verhalten keinerlei Verständnis. Er versagte ihm wegen vorsätzlicher Verletzung der Aufklärungspflicht den Versicherungsschutz.
Unbegründete Klage
In seiner hiergegen gerichteten Klage berief sich der Versicherte wegen seines angeblichen Unfallschocks auf Schuldunfähigkeit. Er führte außerdem an, durch Zurücklassen seines Fahrzeuges sowie seiner Papiere am Unfallort zunächst alles getan zu haben, was zur Aufklärung des Sachverhalts nötig war.
Im Übrigen sei er durch einen Zeugen darin bestärkt worden, nach Hause zu gehen.
Doch all das konnte die Richter des Saarbrücker Oberlandesgerichts nicht überzeugen. Sie wiesen die Klage als unbegründet zurück.
Denkbare Trunkenheit
Nach Ansicht des Gerichts ist ein Entfernen vom Unfallort vor Eintreffen der Polizei weder durch das Zurücklassen von Fahrzeug und Papieren noch durch eine Einwilligung eines Zeugen entschuldbar und zu rechtfertigen.
Der Kläger hätte auf jeden Fall auf die herbeigerufene Polizei warten müssen, um so die Feststellung seiner Personalien sowie die Art seiner Unfallbeteiligung zu ermöglichen.
Das war aus Sicht des Kasko-Versicherers allein schon deshalb erforderlich, weil es in solchen Fällen auch immer um die Klärung der Frage geht, ob der Fahrer des Unfallfahrzeuges möglicherweise betrunken war. Verlässt dieser jedoch den Unfallort, so sind solche Festestellungen nicht möglich.
Der Kaskoversicherer ist daher wegen vorsätzlicher Verletzung der Aufklärungspflicht leistungsfrei. Die Entscheidung ist inzwischen rechtskräftig. (verpd)
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