Eine Krankenversicherung erstattet für den Versicherten die Kosten (voll oder teilweise) für Behandlung nach Unfällen, bei Erkrankungen und bei Mutterschaft. Sie ist Teil des Gesundheits- und in vielen Ländern auch des Sozialversicherungssystems. In einigen Ländern kommen neben finanziellen Leistungen auch Sachleistungen hinzu. Ob die Folgekosten von Unfällen von der Krankenversicherung oder einer speziellen Unfallversicherung übernommen werden, ist ebenfalls länderspezifisch geregelt.
In Deutschland gibt es zwei Arten von Krankenversicherungen: die Gesetzliche Krankenversicherung (GKV) sowie die Private Krankenversicherung (PKV). Grundsätzliche Unterschiede sind:
Bei der gesetzlichen Krankenversicherung ist der Beitragssatz
In der Privaten Krankenversicherung ist die Versicherungsprämie
Beide Versicherungsarten verhalten sich gleich bzgl. Kostensteigerungen in der medizinischen Versorgung und der zunehmenden Langlebigkeit der Bevölkerung.
In Deutschland sind 87 % der Krankenversicherten Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse bzw. Krankenversicherung, 13 % sind privat krankenversichert (Stand 2009).
Die gesetzliche Krankenversicherung wurde als erste Leistung aus dem Bereich der Sozialversicherungen von Bismarck eingeführt, um die Arbeiterschaft für den Staat zu gewinnen. Zunächst bestand die Versicherungspflicht bei der gesetzlichen Krankenkasse nur für diese Bevölkerungsgruppe mit meist geringem Einkommen. Da zwei Drittel der Leistungen lohnabhängig waren, wurden die Beiträge lohnabhängig erhoben. Im Laufe der Zeit stieg der Anteil der lohnunabhängigen Leistungen stetig.
1911 erging das Versicherungsgesetz für Angestellte. Damit wurde die Mitgliederbasis ausgeweitet. Für die Zielgruppe der Personen mit höherem Einkommen sowie für Selbstständige entwickelten private Krankenversicherungsunternehmen Angebote mit niedrigem Einstiegsbeitrag. Dies gilt jedoch nur für jüngere Versicherte. Mit zunehmendem Alter der Versicherten steigen bei den privaten Versicherungen die Beiträge entsprechend dem zunehmenden Risiko dramatisch. Am höchsten sind sie ab dem Rentenalter.
Die Gesetzliche Krankenversicherung (GKV) ist Teil des Solidarsystems. Anders als bei den privaten Versicherern zahlen alle Versicherten gleichermaßen, ob sie alt sind oder jung, dauerhaft krank oder gesund. Gesetzliche Grundlage ist das Fünfte Buch des Sozialgesetzbuchs (SGB V).
Die Versicherten erhalten Versicherungsleistungen in Form von Sachleistungen. Hierfür erhält der Versicherte eine Krankenversicherungskarte, die 2006 durch die Gesundheitskarte abgelöst werden sollte. Zu deren Einführung läuft seit einem Jahr ein Feldversuch in Trier, der sich nur mäßiger Beteiligung erfreut. Dabei steht wohl die Technik noch in den Kinderschuhen.
Die Versicherungspflicht gilt insbesondere für:
Eine Sonderregelung für freischaffende Künstler und Publizisten ist die Künstlersozialversicherung.
Darüber hinaus gibt es unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit, sich freiwillig in der GKV zu versichern (Freiwillige Krankenversicherung), insbesondere für:
Siehe auch §§ 5, 9 und 10 des fünften Sozialgesetzbuches.
Sofern keine vorherige Pflichtversicherung bestand, können der gesetzlichen Krankenversicherung nicht beitreten
Seit 2005 besteht die Möglichkeit, dass Asylbewerber und Sozialhilfeempfänger Versicherungskarten zu Abrechnungszwecken von einer gewählten Krankenkasse erhalten. Dies wird aus Steuer- und nicht aus Versicherungsmitteln bezahlt. (Siehe auch § 264 des fünften Sozialgesetzbuches.)
Die Einnahmen der gesetzlichen Krankenversicherung werden bis Ende 2008 jeweils im Entstehungsmonat direkt an die angegebene Krankenkasse abgeführt, ab 1. Januar 2009 ist der Gesundheitsfonds der Empfänger der Geldleistung. Bisher erfolgen die Einnahmen nahezu ausschließlich aus Beiträgen, künftig wird nach Anzahl der Versicherten je Krankenkasse aufgeschlüsselt. Die Beiträge wurden bisher paritätisch zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern aufgeteilt. Der zum 1. Juli 2005 eingeführte Sonderbeitrag (Beitragssatz bis 2008: 0,9 %) wird von den Arbeitnehmern alleine getragen. Um die Beiträge und somit auch die so genannten Lohnnebenkosten zu begrenzen, sowie um die Versicherten zu motivieren, einen gesunden Lebensstil zu führen, müssen Versicherte Zuzahlungen leisten, wenn sie Leistungen in Anspruch nehmen. Der Begriff Zuzahlungen bezeichnet einen Eigenanteil von 10 % der Arzneimittelkosten je Verordnungszeile des ärztlichen Rezeptes, der Begriff Eigenanteil einen klar abgrenzbaren Anteil am Gesamtaufwand des Genesungsprozesses und der medizinischen Versorgung. Es gibt jedoch keine Untersuchung, die zeigt, dass Zuzahlungen die Versicherten zu einem gesünderen Verhalten verleiten oder das System billiger machen. Es kann auch sein, dass durch Zuzahlungen Krankheiten verschleppt werden und die Kosten im System steigen.
Zur Beurteilung von medizinischen Fachentscheidungen steht den Krankenkassen ein unabhängiger Ärztedienst zur Verfügung: MDK.
Ebenfalls wird eine Praxisgebühr in Höhe von 10 Euro pro Quartal erhoben, die bei Vorsorgeuntersuchungen und von der Ständigen Impfkommission (STIKO) des Robert-Koch-Instituts (RKI) Impfungen, sowie allgemeiner Kontrolle beim Zahnarzt nicht erhoben werden darf.
Offiziell wegen der Deckelung der Arzneimittelausgaben durch den Spitzenverband der Krankenkassen, in Wahrheit wegen der Amortisierung der teuren Anschaffung medizinischer Geräte der Ärzte, werden sogenannte Individuelle Gesundheitsleistungen (IGeL) den Patienten privat in Rechnung gestellt. Diese müssen jedoch im Vorfeld mit dem Patienten abgeklärt sein und dürfen nicht aus heiterem Himmel abgerechnet werden.
In der privaten Krankenversicherung versichern sich vor allem Personen, die nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert sind. Dazu gehören:
In der privaten Krankenversicherung wird für jede versicherte Person ein separater Beitrag erhoben. Die Beitragseinstufung erfolgt individuell aufgrund der Faktoren Alter, Geschlecht, Gesundheitszustand (bei Vertragsabschluss) und der zu erbringenden Leistung. Sollte sich der Gesundheitszustand während der Versicherungsdauer ändern, bleibt der Beitrag für den Versicherten deshalb unverändert. Beitragsanpassungen erfolgen für eine Tarifgruppe und nicht für den einzelnen Versicherten.
Aufgrund der allgemein höheren Lebenserwartung von Frauen und einer anderen Risikobewertung bei der Gesundheitseinschätzung zahlen Frauen in der Regel höhere Beiträge als Männer. Letzteres wird sich ab dem 1. Januar 2008, aufgrund des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG), welches am 18. August 2006 in Kraft getreten ist, leicht ändern, da unterschiedliche Behandlung bei den Beiträgen und Leistungen nur zulässig ist, wenn die PKV-Unternehmen den Nachweis erbringen, dass die Rechnungsgrundlagen beispielsweise für Männer und Frauen unterschiedlich sind. Dies gilt explizit nicht für Schwangerschafts- und Mutterschaftskosten. Zur Vermeidung einer Benachteiligung aufgrund des Geschlechts sind die Schwangerschafts- und Mutterschaftskosten zukünftig in den Beiträgen nicht mehr nur von Frauen zu tragen, sondern zu gleichen Teilen von Frauen und Männern.
In der privaten Krankenversicherung erfolgt die Leistungserbringung nach dem Kostenerstattungsprinzip, das heißt, die Behandlung und die Therapie ist nicht wie in der gesetzlichen Krankenversicherung vorgegeben, sondern kann vom Arzt, in Abstimmung mit dem Patienten, weitgehend frei bestimmt werden. Der Arzt stellt seine Rechnung dann nach der Gebührenordnung für Ärzte.
Die Rechnung stellt der Arzt dem Patienten, da dieser sein Vertragspartner ist. Behandlungskosten eines Arztbesuches werden im Rahmen einer eventuellen Selbstbeteiligung (ab 1. Januar 2009 bis zu 5000 € im Jahr) vom Versicherungsnehmer übernommen. Der darüber hinausgehende Betrag wird dem Versicherungsnehmer von der Krankenversicherung erstattet, der Versicherungsnehmer bezahlt daraufhin den Arzt. Bei einer Krankenhausbehandlung rechnet das Krankenhaus im Normalfall direkt mit der Krankenversicherung ab, da der Versicherte durch seine Unterschrift auf der Versichertenkarte alle Ansprüche gegenüber der Krankenversicherung an das Krankenhaus abgibt. In der Apotheke geht der Versicherte meist in Vorleistung, da wenige Apotheken Medikamente auf Rechnung verkaufen.
» Unterschiede zwischen GKV und PKV
» Gesetzliche Krankenversicherung
» Beitragsbemessungsgrenze
» Basistarif
Rentner der gesetzlichen Rentenversicherung sind Pflichtmitglieder in der gesetzlichen Krankenversicherung, wenn sie in der zweiten Erwerbslebenshälfte zu mindestens 90% der Zeit gesetzlich krankenversichert waren. Sie können die Krankenkasse frei wählen. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Tag der Stellung des Rentenantrags (§ 186 Abs. 9 SGB V).
Während es bis 1997 noch einen einheitlichen Beitragssatz für alle Rentner gab, ist für krankenversicherte Rentner nunmehr der allgemeine Beitragssatz ihrer jeweiligen Krankenkasse maßgeblich (§ 247 Abs. 1 SGB V), der je zur Hälfte von dem Rentner und dem Rentenversicherungsträger zu tragen ist (§ 249 a SGB V). Neben dem Beitrag müssen Rentner den Zusatzbeitrag von 0,9% nach § 241 a SGB V zahlen, den sie jedoch allein tragen müssen.
Auch von Versorgungsbezügen, die neben oder anstelle der gesetzlichen Rente bestehen, müssen Krankenversicherungsbeiträge gezahlt werden (§ 229 SGB V). Diese muss der Empfänger der Versorgungsbezüge allein tragen (§ 250 SGB V).
Seit 2004 sind Rentner bei Medikamenten zuzahlungspflichtig, wie alle gesetzlich Versicherten.
Wann es sich lohnt, den Tarif zu wechseln:
» Die fünf guten Gründe
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Wer seine Krankenversicherung wechseln will, ist gut beraten, sich frühzeitig darum zu kümmern. Haben auch Sie es versäumt, sich im letzten Jahr rechtzeitig darum zu kümmern? Handeln Sie rechtzeitig, um in den Genuss verbesserter Leistungen bei günstigeren Beiträgen zu kommen. In der Regel ist eine private Krankenversicherung mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des Versicherungsjahres sowie bei jeder Beitragserhöhung kündbar. Freiwillige Mitglieder einer gesetzlichen Krankenkasse können mit einer Frist von zwei vollen Monaten kündigen.
Wichtig ist, dass Sie Ihren bestehenden Versicherungsschutz erst dann kündigen sollten, wenn Sie bereits die Annahmebestätigung oder die Police Ihrer neuen Versicherung erhalten haben. Da sich das Annahmeverfahren je nach Versicherer und Ihres Gesundheitszustandes über mehrere Wochen, sogar Monate hinziehen kann und Sie, wie erwähnt eine 3-monatige Kündigungsfrist haben, sollten Sie ca. 6 Monate vor dem geplanten Wechsel die Initiative ergreifen.
Gesetzlich oder Privat? Dies ist nur die erste Frage!
Freiwillige Mitglieder der gesetzlichen Krankenkasse können sich jederzeit für die private Krankenversicherung entscheiden. Das betrifft alle Arbeitnehmer mit einem Arbeitsentgelt oberhalb der Versicherungspflichtgrenze sowie Selbstständige und Beamte einkommensunabhängig. Angestellte und Arbeiter, deren Entgelt unter dieser Grenze liegt, sind Pflichtmitglieder der gesetzlichen Krankenkassen. Sie können ihren Schutz durch private Zusatzversicherungen verbessern.
Lohnt der Wechsel innerhalb der Privaten Krankenversicherung?
Pauschal lässt sich sagen, dass sich ein Wechsel meist nur in den ersten 10 Jahren lohnt. Sollten Sie bereits länger bei einer Privaten Krankenversicherung versichert sein, rechnet sich ein Wechsel wegen der gebildeten Altersrückstellungen nur selten. Dennoch lohnt sich ein detaillierter Vergleich.
Wechsel in einen anderen Tarif Ihrer Privaten Krankenversicherung?
Lohnt sich ein Wechsel zu einer anderen Privaten Krankenversicherung nicht, können wir dennoch für Sie Prämie und Absicherung optimieren. Wir beraten Sie ausführlich und helfen Ihnen Ihre laufenden Ausgaben zu reduzieren und Ihren bestehenden Schutz effizienter zu gestalten.
Welche Gesetzliche?
Gerne helfen wir Ihnen als Mitglied einer gesetzlichen Kasse auch bei der Wahl der richtigen Krankenversicherung. Sie können so bei gleichen Leistungen bis zu 400,- EUR im Jahr sparen und dieses Geld zum Beispiel in Ihre private Krankenzusatzversicherung investieren.
Private Krankenzusatzversicherung für gesetzlich Versicherte
Mit einer privaten Zusatzversicherung können Sie auch bei weiteren Leistungseinschränkungen der gesetzlichen Krankenkassen sicher sein, dass Ihre medizinische Versorgung auf höchstem Niveau bleibt.
Im Gegensatz zu gesetzlichen Kassen sind die Leistungen von privaten Krankenversicherungen garantiert und können, einmal abgeschlossen, nicht gekürzt werden. Eine private Krankenzusatzversicherung besteht aus verschiedenen Leistungs-bereichen, die sich frei zu der von Ihnen gewünschten Absicherung zusammenstellen lassen.
Kombinieren Sie frei nach Ihren Bedürfnissen Leistungen für Zahnersatz und Inlays, Brillen, Kontaktlinsen, Urlaubskrankenschutz, Behandlung beim Heilpraktiker und natürlich die Chefarztbehandlung. Ziehen Sie auch eine private Pflegeversicherung in Ihre Überlegungen mit ein.
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» ApoSana® - Private Krankenversicherung für Apotheker
» Basiswissen zur privaten Krankenversicherung
» Bürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung
» Versicherungslexikon
Selbständige, Freiberufler und Beamte können unabhängig vom Einkommen in eine private Krankenversicherung wechseln. Angestellte und Arbeitnehmer können sich privat versichern, wenn das Einkommen über der Einkommensgrenze von 52.200 Euro jährlich oder 4.350 monatlich liegt. Abhängig von der gewählten Tarifkombination sind möglich:
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