
Sehr geehrte Apothekerin, sehr geehrter Apotheker,
hier ist der vollständige Text für Sie:
Was das BGH-Urteil zur Zustimmungsfiktion für Apotheken bedeutet, warum Preislisten nicht mehr genügen und wie Inhaber:innen Haftungsfallen vermeiden
04. Juni 2025
Wer schweigt, zahlt – das galt für viele Jahre als stilles Einverständnis in Apothekenverträgen, Botendienstvereinbarungen oder Zusatzleistungsabrechnungen. Doch mit dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 3. Juni 2025 ist diese Praxis juristisch nicht mehr haltbar. Der XI. Zivilsenat erklärt die stillschweigende Zustimmung zu Entgeltänderungen für unzulässig und betont: Jede Preisregelung braucht eine ausdrückliche, dokumentierte Einwilligung. Diese Grundsatzentscheidung betrifft nicht nur Banken, sondern trifft auch Apothekenbetriebe unmittelbar – dort, wo Leistungen häufig auf Basis von Gewohnheit, Preisverzeichnissen oder ausbleibenden Rückmeldungen abgerechnet werden. Besonders folgenreich: Die Verjährung beginnt nicht mit rechtlicher Aufklärung, sondern mit der Genehmigung von Abrechnungen – unabhängig davon, ob die Betroffenen ihre Rechte kannten. Apothekenleitungen müssen nun handeln: Preisstrukturen überarbeiten, Zustimmungswege formal absichern, betriebliche Kommunikation juristisch tragfähig machen. Das Urteil bringt Klarheit, aber auch Pflicht – zur Führung, zur Transparenz und zur aktiven Vertragskultur.
Mit seiner heutigen Entscheidung hat der Bundesgerichtshof (BGH) die rechtlichen Leitplanken für Vertragsbeziehungen neu gesetzt – und damit auch Apotheken zum Handeln aufgefordert. Das Urteil zur Unwirksamkeit sogenannter Zustimmungsfiktionen bei Entgeltänderungen betrifft nicht nur Banken, sondern wirft ein grelles Licht auf all jene Branchen, die auf wiederkehrende Leistungen, Preislisten und standardisierte Vereinbarungen setzen. Apotheken stehen dabei mitten im Fokus: Wer Botendienste, Zusatzleistungen oder pharmazeutische Dienste auf der Grundlage bloßen Schweigens abrechnet, riskiert künftig Rückforderungen, Vertragsstreitigkeiten und Imageschäden.
Im Zentrum des Urteils (XI ZR 45/24) steht die Frage, ob es rechtens ist, stillschweigende Zustimmung durch Nicht-Widerspruch als Grundlage für Entgeltänderungen zu akzeptieren. Der XI. Zivilsenat des BGH macht klar: Nein. Verträge bedürfen aktiver Zustimmung. Schweigen – auch über Jahre – reicht nicht. Damit stellt das Gericht ein weitverbreitetes Geschäftsmodell infrage, das auch in Apotheken Realität ist. Typische Beispiele: Zuzahlungen für Botendienste, vereinfachte Preisverzeichnisse, Entgelte für Zusatzberatungen oder Heimversorgungsmodelle. Wo früher das Prinzip „Wer nicht protestiert, hat zugestimmt“ galt, herrscht jetzt rechtliche Leere – wenn die Zustimmung nicht belegbar ist.
Für Apotheken bedeutet das: Jede Preisänderung, jede Entgelterhebung muss nicht nur dokumentiert, sondern vor allem aktiv vereinbart werden. Das betrifft insbesondere Leistungen außerhalb des GKV-Leistungskatalogs, privat vereinbarte Zusatzservices, Rezeptscanningdienste oder individuell kalkulierte Heimversorgungslieferungen. Der BGH urteilt dabei nicht eng im Bankkontext, sondern setzt verallgemeinerbare Maßstäbe für das Vertragsrecht. Wenn Patient:innen, Heimbetreiber oder Kooperationspartner Entgelten nicht widersprochen haben, heißt das noch lange nicht, dass sie zugestimmt haben. Und genau hier entsteht Handlungsbedarf.
Die Brisanz erhöht sich durch die weitere Klarstellung des Gerichts zur Verjährung: Rückforderungsansprüche entstehen nicht erst, wenn Kund:innen oder Geschäftspartner erkennen, dass die Klausel rechtswidrig war – sondern bereits mit Genehmigung des jeweiligen Abrechnungsabschlusses. Das bedeutet: Die dreijährige Verjährungsfrist beginnt unabhängig von juristischem Wissen. Für Apotheken, die sich in der Annahme sicherer Regelpraxis wiegten, kann das schnell zur tickenden Rückzahlungsfalle werden. Die wirtschaftlichen Folgen könnten erheblich sein – vor allem, wenn über Jahre hinweg ohne ausdrückliche Einwilligung abgerechnet wurde.
Der Handlungsauftrag an Apothekenleitungen, Kammern und Verbände ist damit deutlich. Es reicht nicht mehr aus, Preisverzeichnisse auszuhängen oder Leistungen auf Flyern zu bewerben. Auch eine langjährige Geschäftsbeziehung ersetzt keine aktuelle Zustimmung. Stattdessen muss die Einwilligung zu jeder neuen Entgeltregel aktiv eingeholt, eindeutig dokumentiert und revisionssicher abgelegt werden – sei es in Papierform oder digital. Wer Botendienste gegen Zuzahlung anbietet oder Zusatzberatungen kostenpflichtig gestaltet, muss sicherstellen, dass die Patient:innen das ausdrücklich akzeptieren. Wer Verträge mit Pflegeheimen führt, muss nachweisen können, dass jede Entgeltänderung auf beidseitigem Einverständnis beruht.
Führungsverantwortung zeigt sich dabei nicht nur in juristischer Prävention, sondern auch in betrieblicher Fairness. Das BGH-Urteil fordert keine bürokratische Eskalation, sondern eine Rückkehr zu einem zentralen Vertragsprinzip: Nur wer zustimmt, ist gebunden. Was lange in Form von stiller Übereinkunft gelebt wurde, kann nicht länger als rechtliche Basis herhalten. Die Aufgabe lautet nun, Prozesse neu zu strukturieren, Einwilligungen klar einzuholen und Dokumentationen in den Vordergrund zu rücken.
Das Urteil ist eine Zäsur – und eine Chance. Es ermöglicht Apotheken, ihre Kommunikationsprozesse, ihre Vertragskultur und ihre rechtliche Absicherung auf ein solides Fundament zu stellen. Patient:innen, Geschäftspartner und Kooperationsstrukturen profitieren gleichermaßen von dieser Klarheit. Denn wer weiß, worauf er sich einlässt, ist bereit, Verantwortung zu übernehmen – und wer Verantwortung trägt, muss sicherstellen, dass diese auch rechtlich Bestand hat.
Diese Pressemitteilung wurde erstellt für die externe Kommunikation im Kontext rechtlicher Risiken, betrieblicher Vertragssicherheit und sektorenübergreifender Urteilswirkung. Ziel ist die Sensibilisierung von Apothekenleitungen, Kammern und juristischen Berater:innen für die Folgen des BGH-Urteils vom 3. Juni 2025 zur Unwirksamkeit von Zustimmungsfiktionen. Das Urteil wird als Referenzfall verstanden für sämtliche Entgeltmodelle mit Schweigeannahme. Die PM richtet sich an Gesundheitswirtschaft, Rechtsberater:innen, Apothekerorganisationen und Verbände.
Von Matthias Engler, Fachjournalist
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