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Die steigende Bedrohung und wie Apotheken sich schützen können
18. September 2023
In der Welt der Apothekenabrechnungen lauern stets potenzielle Retaxationen, und es scheint, dass selbst Kinderrezepte nicht verschont bleiben. Ein kürzlich aufgetauchtes und stark diskutiertes Beispiel betrifft die Retaxationen von rezepturmäßig hergestellten Fiebersäften, bei denen formale Fehler als Grundlage genutzt werden, um Nullretaxationen auszusprechen.
Die Sorge um Retaxationen bei Kinderrezepten ist nicht unbegründet, insbesondere wenn es um Medizinprodukte mit Arzneimittelcharakter geht. In diesen Fällen ist äußerste Vorsicht geboten, und Apotheken müssen besonders auf den genauen Namen des verordneten Präparats achten.
Zum Präparat Kinderlax erreichte uns eine Anfrage hinsichtlich der Verordnungs- und Erstattungsfähigkeit. Laut Lauer-Taxe gibt es Kinderlax einerseits als Pulver zum Herstellen einer Lösung zum Einnehmen und andererseits als Liquid, also in Form einer fertigen Lösung zum Einnehmen.
Nun wurde in einer Apotheke ein Rezept über Kinderlax elektrolytfrei liquid Lsg. z. Einnehmen vorgelegt und die Apotheke fragte sich, ob eine Abgabe zulasten der GKV erlaubt sei.
Für Medizinprodukte mit Arzneicharakter ist zu prüfen, ob diese in Anlage V der Arzneimittel-Richtlinie (AM-RL) des G-BA aufgeführt sind. Ist dies der Fall, so kann der Arzt das aufgeführte Produkt zulasten der GKV verordnen, die Apotheke kann es abgeben und über die GKV abrechnen.
Nun stellte sich die Frage, ob dieser Eintrag auch die fertige Lösung abdeckt. Dazu sollten Apotheken genau hinschauen: Die Kinderlax-Präparate unterscheiden sich in der Bezeichnung, was aber aus der ersten Übersicht in der Apotheken-EDV nicht unbedingt eindeutig hervorgeht. Es gibt „Kinderlax elektrolytfrei“ sowie „Kinderlax elektrolytfrei liquid“. Nur Ersteres ist in Anlage V gelistet und damit auch erstattungsfähig. Da die Fertiglösung nicht namentlich aufgeführt ist, kann diese nicht zulasten der GKV verordnet und abgegeben werden – sie müsste durch den Patienten privat bezahlt werden.
Recherchiert man genauer in der EDV, findet man auch die entsprechenden Hinweise: Für das Pulver ist hinterlegt, dass es gemäß Anlage V der AM-RL verordnet werden kann und durch die GKV erstattet wird.
Für Kinderlax liquid ist der Hinweis „Medizinprodukt mit Arzneimittelcharakter: nicht in Anlage V AMR gelistet“ zu finden.
Fazit und Empfehlung:
Damit sollten die Vorgaben mithilfe der EDV korrekt umsetzbar sein, jedoch zeigt dieser Fall einmal mehr, dass man bei Präparaten, die einen sehr ähnlichen Namen haben, besonders gut aufpassen sollte und auch ein Blick in die weiterführenden Angaben der EDV bzw. direkt in die Anlage V der AM-RL empfehlenswert ist.
Die zunehmende Zahl von Retaxationen, selbst bei Kinderrezepten, ist ein Alarmsignal für Apotheken. Besonders wenn es um Medizinprodukte mit arzneimittelähnlichen Eigenschaften geht, müssen Apotheken äußerst sorgfältig vorgehen. Formale Fehler und Unstimmigkeiten können schnell zu Nullretaxationen führen, was nicht nur finanziell belastend ist, sondern auch den Betriebsablauf stört.
Die Geschichte sollte als Erinnerung dienen, dass Apotheken weiterhin auf höchste Genauigkeit und Sorgfalt bei der Rezeptverarbeitung achten müssen. Dies gilt insbesondere bei Rezepten für Kinder, wo die Gesundheit und das Wohlbefinden der kleinen Patienten höchste Priorität haben sollten. Ein detaillierter Blick auf den Namen des verordneten Präparats kann dazu beitragen, kostspielige Retaxationen zu vermeiden und eine reibungslose Versorgung sicherzustellen.
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Von Oliver Ponleroy, Fachjournalist
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