Sehr geehrte Apothekerin, sehr geehrter Apotheker,
hier ist der vollständige Text für Sie:
Ein Fußgänger wollte außerhalb eines geschützten Bereiches, wie etwa einem Zebrastreifen, eine breite Brücke überqueren
19. Juli 2023
Ein aktuelles Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 4. April 2023 (VI ZR 11/21) verdeutlicht, dass Autofahrer nicht in jedem Fall darauf vertrauen können, dass ein Fußgänger, der bereits die Fahrbahn betreten hat, in der Fahrbahnmitte stehen bleiben wird, um sie passieren zu lassen.
In dem vorliegenden Fall wurde ein Fußgänger, der außerhalb eines geschützten Bereiches eine breite Brücke überqueren wollte, von einem Auto auf der Gegenfahrbahn von rechts erfasst. Der Fußgänger räumte ein, dass er nicht ganz unschuldig an dem Unfall war, behauptete jedoch, dass der Fahrer des Autos ihn bei ausreichender Aufmerksamkeit hätte wahrnehmen und rechtzeitig bremsen können. Er argumentierte daher, dass dem Autofahrer ein hälftiges Mitverschulden zuzuschreiben sei.
Das Berliner Kammergericht sah dies jedoch anders. Es urteilte, dass der Fußgänger den Unfall aufgrund grober Fahrlässigkeit und Missachtung der für ihn geltenden Sorgfaltspflichten aus § 25 Absatz 3 der Straßenverkehrsordnung verursacht habe. Das Kammergericht betonte, dass ein Fahrer nicht damit rechnen müsse, dass ein Fußgänger eine mehrspurige Straße trotz herannahender Fahrzeuge über die Mittellinie hinaus weiter überquert. Ein solches Verhalten sei unbedacht und unvorsichtig.
Gemäß dieser Argumentation tritt bei einer Kollision zwischen einem sorglos die Fahrbahn überquerenden Fußgänger und einem Autofahrer die Haftung aus der Betriebsgefahr des Wagens hinter dem groben Eigenverschulden des Fußgängers zurück. Die Klage des Fußgängers wurde dementsprechend als unbegründet abgewiesen.
Der Bundesgerichtshof (BGH) widersprach jedoch teilweise der Entscheidung des Kammergerichts. Der BGH hob das Urteil auf und wies den Fall zur erneuten Entscheidung an das Gericht zurück. Nach Ansicht des BGH muss ein Autofahrer nicht zwangsläufig damit rechnen, dass ein erwachsener Fußgänger versucht, kurz vor seinem Fahrzeug die Fahrbahn zu betreten. Ebenso muss der Fahrer nicht davon ausgehen, dass ein Fußgänger, der vor oder in der Mitte der Straße anhält, unerwartet weiterläuft.
Diese Einschätzung gilt allerdings nur, wenn der Fahrer nach einer verständigen Würdigung aller Umstände keinen Anlass hat, am verkehrsgerechten Verhalten des Fußgängers zu zweifeln.
Im vorliegenden Fall hätten jedoch möglicherweise Zweifel bestanden, die der Autofahrer berücksichtigen müssen. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass er das Verhalten des Fußgängers bei ordnungsgemäßer Beobachtung der gesamten Straßenfläche ab dem Betreten der Fahrbahn hätte wahrnehmen können. Daher hätte er nicht darauf vertrauen dürfen, dass der Fußgänger ihn passieren lassen würde, sondern seine Fahrweise entsprechend anpassen müssen.
Ob dem Autofahrer letztendlich ein Mitverschulden zuzurechnen ist, bleibt der Vorinstanz zur Klärung überlassen.
Diese Entscheidung des BGH verdeutlicht, dass es in solchen Fällen auf die genauen Umstände und das verkehrsgerechte Verhalten sowohl des Fußgängers als auch des Autofahrers ankommt. Autofahrer sollten nicht pauschal darauf vertrauen, dass Fußgänger ihnen stets den Vortritt lassen, sondern ihre Fahrweise situationsabhängig anpassen.
von Oliver Ponleroy, Fachjournalist
Pressekontakt:
Roberta Günder
Telefon 0721. 16106610
E-Mail info@aporisk.de
Die ApoRisk® GmbH ist ein Versicherungsmakler und seit vielen Jahren Spezialist für Risiken der Apothekerinnen und Apothekern. Das Maklerunternehmen ist in der Apothekenbranche erfahren und unabhängig. Das Direktkonzept über die Internetportale aporisk.de und pharmarisk.de spart unseren Kunden viel Geld. Diese Ersparnis kommt dem hohen Wert und dem fairen Preis der Policen zugute.
ApoRisk GmbH
Scheffelplatz | Schirmerstr. 4
76133 Karlsruhe
E-Mail: info@aporisk.de
Internet: www.aporisk.de
Telefon +49 (0) 721. 16 10 66-0
Telefax +49 (0) 721. 16 10 66-20
Sie haben einen Beruf gewählt, der weit mehr als reine Erwerbstätigkeit ist. Sie verfolgen im Dienste der Bevölkerung hohe ethische Ziele mit Energie, fachlicher Kompetenz und einem hohen Maß an Verantwortung. Um sich voll auf Ihre Aufgabe konzentrieren zu können, erwarten Sie die optimale Absicherung für die Risiken Ihrer Berufsgruppe.
Sie suchen nach Möglichkeiten, Ihre hohen Investitionen zu schützen und streben für sich und Ihre Angehörigen nach einem angemessenen Lebensstandard, auch für die Zukunft.
Unter der kostenfreien Telefonnummer 0800. 919 0000 oder Sie faxen uns unter 0800. 919 6666, besonders dann, wenn Sie weitere Informationen zu alternativen Versicherern wünschen.
Mit der ApoRisk® FirmenGruppe steht Ihnen ein Partner zur Seite, der bereits viele Apothekerinnen und Apotheker in Deutschland zu seinen Kunden zählen darf. Vergleichen Sie unser Angebot und Sie werden sehen, es lohnt sich, Ihr Vertrauen dem Versicherungsspezialisten für Ihren Berufsstand zu schenken.