ApoRisk® auf Facebook ApoRisk® auf Twitter
  • 31.05.2023 – Kündigung des Arbeitsvertrages
    31.05.2023 – Kündigung des Arbeitsvertrages
    Wenn die Reue des Mitarbeiters zu spät kommt - Das Landesarbeitsgericht Thüringen hat in einem Urteil vom 17. Januar 2023 (5 Sa 243/22) entschieden, dass Beschäftigte, die i...
  • Alle Meldungen
    Alle Meldungen
    ApoRisk® Nachrichten | Wir bringen Sie auf den neuesten Stand!

Sehr geehrte Apothekerin, sehr geehrter Apotheker,
hier ist der vollständige Text für Sie:

ApoRisk® Presse:


Wenn die Reue des Mitarbeiters zu spät kommt

Kündigung des Arbeitsvertrages

 

31. Mai 2023 

Das Landesarbeitsgericht Thüringen hat in einem Urteil vom 17. Januar 2023 (5 Sa 243/22) entschieden, dass Beschäftigte, die ihren Arbeitsvertrag gekündigt haben und ihre Entscheidung revidieren wollen, grundsätzlich keinen Anspruch auf Weiterbeschäftigung haben.


Ein Mitarbeiter, der seit Januar 1998 für seinen Arbeitgeber tätig war, hatte sein Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 7. April 2021 zum nächstmöglichen Zeitpunkt gekündigt. Wenige Wochen später zog er seine Kündigung per E-Mail zurück und bat um eine Bestätigung der Geschäftsleitung zur Rücknahme. Nachdem er keine Reaktion erhielt, erinnerte er seine Kollegin an seine E-Mail, erhielt jedoch erneut keine Antwort. Daraufhin setzte er seine Tätigkeit fort, bis er am 19. November des Jahres zu einem Gespräch mit der Betriebsleitung und der Personalabteilung gebeten wurde. Dort wurde ihm mitgeteilt, dass die Kündigung akzeptiert wurde und er seine betrieblichen Gegenstände abgeben und seinen Resturlaub nehmen solle, da das Arbeitsverhältnis Ende November enden würde.

Der Mitarbeiter erhob daraufhin Klage vor dem Arbeitsgericht Suhl mit dem Ziel festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zu unveränderten Bedingungen fortbestehe. Er argumentierte unter anderem, dass er auf Bitte des Betriebsratsvorsitzenden am 2. Dezember 2021 an einer Betriebsratssitzung als Ersatzmitglied teilgenommen habe und dass sein Arbeitgeber hiervon Kenntnis hatte. Er argumentierte, dass dies auf den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses hindeute.

Sowohl das Arbeitsgericht Suhl als auch das Thüringer Landesarbeitsgericht wiesen die Klage als unbegründet ab. Die Richter waren der Ansicht, dass eine Fortsetzung oder Wiederaufnahme des Arbeitsverhältnisses weder ausdrücklich noch konkludent vereinbart wurde. Die E-Mail des Beschäftigten wurde als Angebot angesehen, das der Arbeitgeber nicht akzeptierte. Die Teilnahme an der Betriebsratssitzung nach Ablauf der Kündigungsfrist wurde dem Arbeitgeber nicht zugerechnet. Darüber hinaus wurde während des Gesprächs am 19. November eindeutig erklärt, dass die Kündigung bestehen bleibe und der Mitarbeiter das Unternehmen zum 30. November 2021 verlassen solle. Es besteht daher kein Anspruch auf Weiterbeschäftigung.

Das Berufungsgericht ließ keine Revision zu.

Dieses Urteil des Landesarbeitsgerichts Thüringen verdeutlicht, dass Arbeitnehmer ihre Kündigungen sorgfältig abwägen sollten, da eine spätere Reue nicht automatisch zu einer Weiterbeschäftigung führt. Arbeitgeber sollten ihrerseits die individuellen Umstände prüfen und gegebenenfalls eine transparente Kommunikation pflegen, um mögliche Missverständnisse zu vermeiden.

von Oliver Ponleroy, Fachjournalist

 

 

Pressekontakt:

Roberta Günder
Telefon 0721. 16106610
E-Mail info@aporisk.de

 

Über Aporisk

Die ApoRisk® GmbH ist ein Versicherungsmakler und seit vielen Jahren Spezialist für Risiken der Apothekerinnen und Apothekern. Das Maklerunternehmen ist in der Apothekenbranche erfahren und unabhängig. Das Direktkonzept über die Internetportale aporisk.de und pharmarisk.de spart unseren Kunden viel Geld. Diese Ersparnis kommt dem hohen Wert und dem fairen Preis der Policen zugute.

 

ApoRisk GmbH
Scheffelplatz | Schirmerstr. 4
76133 Karlsruhe

E-Mail: info@aporisk.de
Internet: www.aporisk.de

Telefon +49 (0) 721. 16 10 66-0
Telefax +49 (0) 721. 16 10 66-20 

Zurück zur Übersicht

Kontakt
Jetzt Ihr persönliches Angebot anfordern!
Rückrufservice
Gerne rufen wir Sie zurück!
Suche
  • Die Versicherung mit Konzept
    Die Versicherung mit Konzept
    PharmaRisk® OMNI | Für alles gibt es eine Police - wir haben eine Police für alles.

Wir kennen Ihr Geschäft, und das garantiert Ihnen eine individuelle und kompetente Beratung.

Sie haben einen Beruf gewählt, der weit mehr als reine Erwerbstätigkeit ist. Sie verfolgen im Dienste der Bevölkerung hohe ethische Ziele mit Energie, fachlicher Kompetenz und einem hohen Maß an Verantwortung. Um sich voll auf Ihre Aufgabe konzentrieren zu können, erwarten Sie die optimale Absicherung für die Risiken Ihrer Berufsgruppe.

Sie suchen nach Möglichkeiten, Ihre hohen Investitionen zu schützen und streben für sich und Ihre Angehörigen nach einem angemessenen Lebensstandard, auch für die Zukunft.

  • Die PharmaRisk® FLEX
    Die PharmaRisk® FLEX
    Eine flexible Versicherung für alle betrieblichen Gefahren
Nutzen Sie unsere Erfahrung und rufen Sie uns an

Unter der kostenfreien Telefonnummer 0800. 919 0000 oder Sie faxen uns unter 0800. 919 6666, besonders dann, wenn Sie weitere Informationen zu alternativen Versicherern wünschen.

Mit der ApoRisk® FirmenGruppe steht Ihnen ein Partner zur Seite, der bereits viele Apothekerinnen und Apotheker in Deutschland zu seinen Kunden zählen darf. Vergleichen Sie unser Angebot und Sie werden sehen, es lohnt sich, Ihr Vertrauen dem Versicherungsspezialisten für Ihren Berufsstand zu schenken.

  • Die PharmaRisk® CYBER
    Die PharmaRisk® CYBER
    Eine einzige Versicherung für alle Internetrisiken