
Sehr geehrte Apothekerin, sehr geehrter Apotheker,
hier ist der vollständige Text für Sie:
Wie ein aktuelles BU-Urteil die Auslegungspraxis massiv begrenzt, Rücktrittsmanöver juristisch einhegt und Apothekenleiter zwingt, Antrag und Antwort als Führungsakt mit Haftungsrelevanz zu verstehen
01. Juni 2025
Wenn Apothekenleiter eine Berufsunfähigkeitsversicherung abschließen, steht viel auf dem Spiel – doch gerade in der Leistungsprüfung zeigt sich, wie entscheidend jedes Wort im Antrag ist. Das OLG Hamm hat jetzt klargestellt: Nur was im Wortlaut der Gesundheitsfragen verlangt wird, muss auch beantwortet werden – und Versicherer dürfen sich im Leistungsfall weder auf bloße Interpretationen noch auf nachträglich konstruierte Rücktrittsgründe stützen. Für selbstständig tätige Apotheker bedeutet dieses Urteil eine dringend benötigte Rückversicherung gegen die oft einseitige Deutungshoheit der Versicherer: Wer im Antrag korrekt und im Rahmen der Fragevorgaben antwortet, erhält Rechtssicherheit – und wer im Ernstfall angegriffen wird, kann sich nun auf klar umrissene Fristen und Begründungspflichten berufen. Das Urteil begrenzt nicht nur die Macht der Gesellschaften, sondern stärkt das Fundament, auf dem verlässliche Vorsorge und wirtschaftliche Existenzsicherung in der Apotheke ruhen.
Ein neues Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm vom 4. April 2025 konkretisiert die Rechte von Versicherten im Umgang mit Gesundheitsfragen bei der Berufsunfähigkeitsversicherung (BU) – mit erheblichen Folgen für die Versicherungsbranche und für Selbstständige wie Apotheker. Versicherte, so das Gericht, sind nicht zu umfassenden Interpretationen verpflichtet, sondern müssen die gestellten Fragen präzise und ausschließlich im Wortlaut beantworten. Rücktritte oder Anfechtungen der Versicherer haben zudem nur Bestand, wenn sie rechtzeitig, konkret und formgerecht erfolgen.
Im Zentrum des Urteils steht ein Kläger, der im Rahmen seines BU-Antrags zwei Fragen zu Vorerkrankungen – konkret zu Atemwegserkrankungen und zum Bewegungsapparat – verneint hatte. Der Versicherer wollte später aufgrund einer früheren akuten Bronchitis und einer mehr als fünf Jahre alten Skoliose-Diagnose die Leistung verweigern. Doch das OLG Hamm wies die Argumentation des Versicherers entschieden zurück: Eine einzelne, nicht wiederholte Bronchitis erfüllt nicht den Wortlaut der Frage nach „wiederholten oder chronischen Erkrankungen“, und eine nicht behandelte Skoliose außerhalb des abgefragten Zeitraums sei schlicht irrelevant. Der Kläger habe korrekt gehandelt – seine Angaben seien nicht zu beanstanden.
Gleichzeitig setzte das Gericht enge Grenzen für Rücktritt und Anfechtung. Der Versuch des Versicherers, sich auf frühere BU-Anträge zu berufen, scheiterte an der gesetzlichen Frist gemäß § 124 BGB: Ein Jahr nach Kenntniserlangung – nicht später. Auch pauschale Hinweise auf Arztberichte ohne klare Begründung im Erstanschreiben genügen nicht den formalen Anforderungen. Das Gericht stellt damit klar: Versicherungsverträge dürfen nicht im Nachhinein auf bloße Verdachtsmomente hin zerschlagen werden.
Für Apothekerinnen und Apotheker hat dieses Urteil besondere Relevanz. Sie tragen als Betriebsleiter die wirtschaftliche Hauptverantwortung und sichern ihre Existenz häufig über eine private Berufsunfähigkeitsversicherung ab. Die Entscheidung des OLG schafft hier dringend benötigte Rechtssicherheit. Wer Gesundheitsfragen korrekt, vollständig und im vorgegebenen Rahmen beantwortet, kann sich im Leistungsfall auf seinen Versicherungsschutz berufen – ohne Sorge vor nachträglicher Willkür.
Die Bedeutung reicht über den Einzelfall hinaus: In der Praxis beobachten Versicherungsberater wie Fachanwälte seit Jahren eine steigende Tendenz der Versicherer, sich im Leistungsfall auf vermeintlich unvollständige Angaben zu berufen, auch wenn diese weder abgefragt noch relevant waren. Das OLG Hamm grenzt diesen Ermessensspielraum nun deutlich ein – zugunsten klarer Transparenz, definierter Fristen und des Vertrauensschutzes für Versicherte.
Mit seinem Urteil vom 4. April 2025 (Az. 20 U 33/21) setzt das OLG Hamm neue Maßstäbe in der Auslegung von Gesundheitsfragen und Vertragsauflösung im BU-Kontext. Besonders für versicherungspflichtige Berufsgruppen wie Apotheker ist das Urteil wegweisend, da es Vertragsklarheit und Vertrauen in ein oft unübersichtliches Regelwerk zurückbringt. Die Grenzen des Zulässigen sind nun deutlich enger gezogen – zugunsten derer, die ehrlich und regelkonform handeln.
Von Matthias Engler, Fachjournalist
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