Sehr geehrte Apothekerin, sehr geehrter Apotheker,
hier ist der vollständige Text für Sie:
Die vereinbarte Überlassung eines Dienstwagens zur privaten Nutzung
02. Juni 2023
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat am 31. Mai 2023 ein wichtiges Urteil zur Überlassung eines Dienstwagens zur privaten Nutzung und zum Pfändungsfreibetrag gefällt (Aktenzeichen: 5 AZR 273/22). Das Gericht stellte fest, dass die vereinbarte Überlassung eines Dienstwagens zur privaten Nutzung in der Regel als Sachbezug zu betrachten ist. Der Wert dieses Sachbezugs entspricht in der Regel 1 % des Listenpreises des Fahrzeugs zzgl. Sonderausstattungen und Umsatzsteuer zum Zeitpunkt der Erstzulassung.
Gemäß § 107 Abs. 2 Satz 5 des Gesetzes über die Ordnung des Arbeitsverhältnisses (Gewerbeordnung - GewO) darf dieser Wert jedoch den pfändbaren Teil des Arbeitsentgelts nicht übersteigen. Der unpfändbare Betrag muss dem Arbeitnehmer in Geld ausgezahlt werden. Bei der Berechnung des pfändbaren Einkommens sind sowohl Geld- als auch Sachleistungen gemäß den vollstreckungsrechtlichen Vorschriften zusammenzurechnen.
Das BAG stellte außerdem fest, dass der steuerlich zu berücksichtigende geldwerte Vorteil für die Nutzung des Dienstwagens auf dem Weg von der Wohnung zur Arbeitsstätte nicht in die Berechnung des pfändbaren Einkommens einbezogen werden darf. Dieser Wert wird gemäß § 8 Abs. 2 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) ermittelt und beträgt monatlich 0,03 % des Listenpreises für jeden Entfernungskilometer (sogenannte 0,03 %-Regelung). Dieser geldwerte Vorteil ist kein Sachbezug im Sinne der Pfändungsvorschriften, sondern ein steuerrechtlich relevanter Korrekturposten für den pauschalen Werbungskostenabzug.
In dem konkreten Fall hatte der Kläger, der verheiratet ist und zwei Kinder zu versorgen hat, von seinem Arbeitgeber einen Dienstwagen zur privaten Nutzung erhalten, anstelle einer Entgelterhöhung. Der Kläger forderte in seiner Klage Vergütungsdifferenzen im Nettoentgelt ein, da seiner Meinung nach die Pfändungsgrenzen aufgrund der Zahlung des Sachbezugs für die Nutzung des Dienstwagens nicht beachtet wurden.
Das Arbeitsgericht wies die Klage ab, das Landesarbeitsgericht gab jedoch der Berufung des Klägers statt und verurteilte die Beklagte zur Zahlung der geforderten Nettovergütungsdifferenzen. Die Revision der Beklagten hatte jedoch vor dem Fünften Senat des Bundesarbeitsgerichts Erfolg.
Das BAG stellte fest, dass das Landesarbeitsgericht den Wert für die Nutzung des Dienstwagens auf dem Weg von der Wohnung zur Arbeitsstätte zu Unrecht bei der Berechnung des pfändbaren Einkommens berücksichtigt hatte. Gemäß § 850e Nr. 3 Satz 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) sind bei der Berechnung des pfändbaren Einkommens Geld- und Naturalleistungen zusammenzurechnen, wobei die Überlassung eines dienstlichen Pkw zur privaten Nutzung als Naturalleistung gilt und 1 % des Listenpreises beträgt. Der steuerlich zu berücksichtigende geldwerte Vorteil für die Nutzung des Fahrzeugs auf dem Weg von der Wohnung zur Arbeitsstätte gehört jedoch nicht zu den Naturalleistungen im Sinne der vollstreckungsrechtlichen Bestimmungen und darf daher nicht in die Berechnung des pfändbaren Einkommens einbezogen werden.
Das BAG verwies den Fall zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurück, da dieses keine Feststellungen dazu getroffen hatte, ob Einkünfte der unterhaltsberechtigten Person (in diesem Fall des Ehegatten) gemäß § 850e Nr. 6 ZPO in die Berechnung des pfändbaren Einkommens einzubeziehen sind. Zudem waren die für die Berechnung der Steuern und Sozialversicherungsbeiträge erforderlichen Tatsachen nicht festgestellt worden.
von Oliver Ponleroy, Fachjournalist
Pressekontakt:
Roberta Günder
Telefon 0721. 16106610
E-Mail info@aporisk.de
Die ApoRisk® GmbH ist ein Versicherungsmakler und seit vielen Jahren Spezialist für Risiken der Apothekerinnen und Apothekern. Das Maklerunternehmen ist in der Apothekenbranche erfahren und unabhängig. Das Direktkonzept über die Internetportale aporisk.de und pharmarisk.de spart unseren Kunden viel Geld. Diese Ersparnis kommt dem hohen Wert und dem fairen Preis der Policen zugute.
ApoRisk GmbH
Scheffelplatz | Schirmerstr. 4
76133 Karlsruhe
E-Mail: info@aporisk.de
Internet: www.aporisk.de
Telefon +49 (0) 721. 16 10 66-0
Telefax +49 (0) 721. 16 10 66-20
Sie haben einen Beruf gewählt, der weit mehr als reine Erwerbstätigkeit ist. Sie verfolgen im Dienste der Bevölkerung hohe ethische Ziele mit Energie, fachlicher Kompetenz und einem hohen Maß an Verantwortung. Um sich voll auf Ihre Aufgabe konzentrieren zu können, erwarten Sie die optimale Absicherung für die Risiken Ihrer Berufsgruppe.
Sie suchen nach Möglichkeiten, Ihre hohen Investitionen zu schützen und streben für sich und Ihre Angehörigen nach einem angemessenen Lebensstandard, auch für die Zukunft.
Unter der kostenfreien Telefonnummer 0800. 919 0000 oder Sie faxen uns unter 0800. 919 6666, besonders dann, wenn Sie weitere Informationen zu alternativen Versicherern wünschen.
Mit der ApoRisk® FirmenGruppe steht Ihnen ein Partner zur Seite, der bereits viele Apothekerinnen und Apotheker in Deutschland zu seinen Kunden zählen darf. Vergleichen Sie unser Angebot und Sie werden sehen, es lohnt sich, Ihr Vertrauen dem Versicherungsspezialisten für Ihren Berufsstand zu schenken.