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Keine Meldung über Unzustellbarkeit genügt nicht als Beleg
26. Juni 2023
E-Mails spielen eine zentrale Rolle in der Kommunikation zwischen Apotheker:innen, Vorgesetzten, Mitarbeitern und externen Partnern. Doch was gilt als Nachweis für den rechtzeitigen Zugang einer E-Mail? Genügt es, dass der Versender keine Unzustellbarkeitsmeldung erhält? Rechtliche Fragen rund um die E-Mail-Korrespondenz zwischen Geschäftspartnern bleiben weiterhin strittig. Ein aktuelles Verfahren vor dem Landesarbeitsgericht Köln (LAG) beschäftigte sich mit der Beweislast für den Zugang einer E-Mail.
Im vorliegenden Fall stritten die Parteien über die Verpflichtung des Klägers, ein ihm zur Finanzierung einer Fortbildung gewährtes Darlehen an die Beklagte zurückzuzahlen. Laut Vertrag könnte die Beklagte auf die Rückzahlung verzichten, wenn sie dem Kläger aus betrieblichen Gründen innerhalb von fünf Jahren nach Abschluss der Fortbildung ein Arbeitsverhältnis anbietet. Der Kläger behauptete, am letzten Tag der Frist eine E-Mail mit einem Beschäftigungsangebot als Anhang von der Beklagten erhalten zu haben.
Allerdings gab der Kläger an, dass die E-Mail erst drei Tage nach Ablauf der Fünfjahresfrist bei ihm eingegangen sei. Die Beklagte begann daraufhin, monatlich 500 Euro als Darlehensrückzahlung vom Gehalt des Klägers einzubehalten, da sie der Ansicht war, dem Kläger rechtzeitig ein Arbeitsplatzangebot per E-Mail unterbreitet zu haben. Somit sei die Bedingung für den Verzicht auf die Rückzahlung nicht eingetreten. Die Beklagte berief sich vor Gericht auf den Beweis des ersten Anscheins und verwies auf das Postausgangs- und Posteingangskonto, das zeigte, dass die E-Mail verschickt wurde und keine Unzustellbarkeitsmeldung einging.
Das LAG entschied jedoch zugunsten des Klägers und urteilte, dass die E-Mail nicht rechtzeitig eingegangen sei. Die Richter betonten, dass der Zugang einer E-Mail vom Versender dargelegt und bewiesen werden muss. Der Versender hat Einfluss auf die Übermittlung. Es besteht die technische Möglichkeit, dass eine E-Mail nicht beim Empfänger ankommt, ähnlich wie bei herkömmlicher Post. Dieses Risiko kann nicht dem Empfänger auferlegt werden, da der Versender die Art der Übermittlung wählt und somit das Risiko trägt, dass die Nachricht nicht zugestellt wird. Das LAG wies darauf hin, dass der Versender über die Optionsverwaltung eines E-Mail-Programms die Möglichkeit hat, eine Lesebestätigung anzufordern, um sicherzustellen, dass die E-Mail den Adressaten erreicht hat.
Die Entscheidung des LAG verdeutlicht die Notwendigkeit, beim Versand von E-Mails rechtssicher zu handeln. Apotheker:innen und andere Geschäftspartner sollten sich der rechtlichen Unsicherheiten bewusst sein und entsprechende Maßnahmen ergreifen, um den Nachweis des rechtzeitigen Zugangs zu erbringen. Dies kann beispielsweise durch die Verwendung von Lesebestätigungen oder anderen verlässlichen Übermittlungsmethoden geschehen.
von Oliver Ponleroy, Fachjournalist
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