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  • 19.10.2023 – E-Rezept-Änderungen in Apotheken
    19.10.2023 – E-Rezept-Änderungen in Apotheken
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ApoRisk® Presse:


Was geht und was nicht bei der Rezeptanpassung

E-Rezept-Änderungen in Apotheken

 

19. Oktober 2023 

Mit der bevorstehenden Einführung des E-Rezepts in Deutschland ab dem 1. Januar 2024 stehen Apotheken vor neuen Herausforderungen. Die digitale Ära des Gesundheitswesens bringt eine Vielzahl von Fragen zur Handhabung und möglichen Korrekturen von E-Rezepten mit sich. Der Deutsche Apothekerverband (DAV) hat darauf reagiert, indem er ein FAQ-Dokument erstellt hat, das Apothekenmitarbeitenden Orientierung bietet.


Eine der grundlegenden Prinzipien im Umgang mit E-Rezepten ist, dass eine Änderung nach der Unterzeichnung durch den Arzt mit qualifizierter elektronischer Unterschrift (QES) und der Aushändigung an den Patienten nicht mehr möglich ist. Zu diesem Zeitpunkt wird das E-Rezept in der Telematik-Infrastruktur (TI) gespeichert, und nur der ausstellende Arzt hat die Befugnis, es zu löschen oder neu auszustellen.

Trotz dieser Einschränkung erlauben gesetzliche und vertragliche Vorgaben einige spezifische Korrekturen im Abgabedatensatz von E-Rezepten. Hierbei kommt die Warenwirtschaft ins Spiel, die vorgefertigte Schlüssel für Rezeptänderungen bereitstellt. Zum Beispiel können Dosierangaben mit dem Schlüssel 4 korrigiert oder fehlende Hinweise im Medikationsplan mit dem Schlüssel 5 ergänzt werden.

Eine wichtige Anmerkung ist, dass jede Rezeptänderung in der Apotheke die elektronische Signatur mit dem Heilberufsausweis (HBA) erfordert, um die Integrität der Daten zu gewährleisten. Wenn keiner der vorgefertigten Schlüssel zur Situation passt, steht der Schlüssel 12 zur Verfügung, der freitextliche Angaben ermöglicht.

In einigen Fällen ist keine Neuausstellung des Rezepts erforderlich, wenn die Änderungen in Abstimmung mit dem ausstellenden Arzt erfolgen, insbesondere bei freitextverordneten Medikamenten.

Allerdings sollten Apotheken besonders vorsichtig sein, wenn E-Rezepte zusätzliche Angaben neben der Pharmazentralnummer (PZN) enthalten. Abweichungen dieser Angaben von den Informationen im ABDATA-Artikelstamm könnten dazu führen, dass die Krankenkassen aufgrund einer unklaren Verordnung eine Retaxierung durchführen. In solchen Fällen wird eine erneute Rücksprache mit dem Arzt notwendig.

Die Einführung des E-Rezepts in Deutschland bringt zweifellos Veränderungen im Apothekenalltag mit sich. Mit klaren Richtlinien und Verfahren können Apotheken jedoch erfolgreich mit diesen neuen Herausforderungen umgehen. Die Rolle des DAV als Unterstützung und Informationsquelle für Apotheken in dieser Übergangsphase ist unerlässlich, um die Qualität und Sicherheit der Patientenversorgung zu gewährleisten.

Von Engin Günder, Fachjournalist

 

 

Pressekontakt:

Roberta Günder
Telefon 0721. 16106610
E-Mail info@aporisk.de

 

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