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  • 11.10.2023 – Apotheken und Arbeitszeugnisse
    11.10.2023 – Apotheken und Arbeitszeugnisse
    BAG-Urteil und seine Auswirkungen - Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat in einem aktuellen Urteil eine wichtige Entscheidung getroffen, die nicht nur für Apotheker, sondern fü...
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Sehr geehrte Apothekerin, sehr geehrter Apotheker,
hier ist der vollständige Text für Sie:

ApoRisk® Presse:


BAG-Urteil und seine Auswirkungen

Apotheken und Arbeitszeugnisse

 

11. Oktober 2023 

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat in einem aktuellen Urteil eine wichtige Entscheidung getroffen, die nicht nur für Apotheker, sondern für Arbeitgeber in allen Branchen von Interesse ist. In dem Urteil mit dem Aktenzeichen 9 AZR 272/22, gefällt am 06. Juni 2023, bestätigte das BAG, dass ein Arbeitgeber das Arbeitszeugnis eines Arbeitnehmers nicht verschlechtern darf, wenn der Arbeitnehmer zuvor rechtmäßige Änderungswünsche geäußert hat.


Obwohl Arbeitnehmer im Allgemeinen keinen Anspruch auf eine Dankesformel am Ende ihres Zeugnisses haben, ist die Streichung einer solchen Formulierung aufgrund der Ausübung von Rechten ein Verstoß gegen das Maßregelungsverbot gemäß § 612a des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Diese Entscheidung schützt die Willensfreiheit der Arbeitnehmer sowohl während des Arbeitsverhältnisses als auch nach dessen Beendigung.

Die Behauptung des Arbeitgebers, dass das Maßregelungsverbot nur während des Arbeitsverhältnisses gelte und die Arbeitnehmerin keinen Anspruch auf die Dankesformel habe, wurde vom BAG zurückgewiesen. Die Entscheidung betont, dass das Maßregelungsverbot auch im Zeugnisrecht weiterhin Gültigkeit hat, um die Rechte der Arbeitnehmer zu schützen.

Das BAG betonte, dass Arbeitgeber die Rechte der Arbeitnehmer respektieren müssen und keine Maßnahmen ergreifen dürfen, um Arbeitnehmer zu benachteiligen, wenn sie ihre Rechte rechtmäßig ausüben. Ein Arbeitgeber kann nur dann von einem bereits erteilten Zeugnis abweichen, wenn sachliche Gründe vorliegen. Im vorliegenden Fall führten rechtmäßige Änderungswünsche der Arbeitnehmerin zu einer unrechtmäßigen "Abstrafung" durch den Arbeitgeber.

Die Entscheidung unterstreicht auch, dass Arbeitgeber in der Regel an den Inhalt eines bereits erteilten Zeugnisses gebunden sind. Abweichungen sind nur zulässig, wenn nachträglich Umstände bekannt werden, die eine abweichende Beurteilung rechtfertigen.

Insgesamt ist dieses Urteil eine wichtige Erinnerung daran, dass Arbeitszeugnisse sorgfältig und objektiv erstellt werden sollten und das Maßregelungsverbot ein bedeutender Schutzmechanismus für Arbeitnehmer ist. Es verdeutlicht die Bedeutung der Achtung der Rechte und Würde der Arbeitnehmer während und nach ihrem Beschäftigungsverhältnis.

Von Engin Günder, Fachjournalist

 

 

Pressekontakt:

Roberta Günder
Telefon 0721. 16106610
E-Mail info@aporisk.de

 

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