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Ein Kreditnehmer wollte von einem Darlehensvertrag zurücktreten, da die Widerrufsbelehrung für eine gleichzeitig abgeschlossene Restschuldversicherung nicht ausreichend war. Die betroffene Bank wollte das nicht akzeptieren und zog vor Gericht.
Schließt ein Darlehensnehmer zusammen mit einem Darlehensvertrag eine Restschuldversicherung ab, so darf er von beiden Verträgen zurücktreten, wenn die Widerrufsbelehrung nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprochen hat. Das hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 15. Dezember 2009 entschieden (Az.: XI ZR 45/09).
Der Entscheidung lag der Fall eines Ehepaars zugrunde, das von einem mit einer Bank abgeschlossenen Darlehensvertrag zurücktreten wollte. Das Geldinstitut wollte den Rücktritt jedoch nicht akzeptieren und zog gegen die Eheleute vor Gericht.
Dort trug das beklagte Ehepaar vor, zusammen mit dem Darlehensvertrag einen Vertrag über eine Restschuldversicherung abgeschlossen zu haben. Weil aber deren Widerrufsbelehrung unbestritten nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprach, fühlten sie sich zum Rücktritt von beiden Verträgen berechtigt.
Denn zur Finanzierung der Versicherung war die Darlehenssumme entsprechend erhöht worden. Nach Ansicht des Ehepaares handelte es sich bei dem Darlehens- und Restschuldversicherungs-Vertrag daher um eine wirtschaftliche Einheit im Sinne von Paragraf 358 Absatz 3 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch).
Nachdem die Bank mit ihrer Klage auf Erfüllung des Darlehensvertrages in den Vorinstanzen Recht bekommen hatte, zog das Ehepaar bis vor den Bundesgerichtshof. Dort errang es einen Erfolg.
Nach Ansicht des Gerichts handelt es sich bei dem von dem Ehepaar abgeschlossenen Darlehens- und Restschuldversicherungs-Vertrag um verbundene Geschäfte. Denn da ein Teil des Darlehens zur Finanzierung der Versicherung vorgesehen ist, nehmen beide Verträge wechselseitig aufeinander Bezug. Es kommt hinzu, dass den Darlehensnehmern die Verfügungsmöglichkeit über diesen Darlehensanteil genommen ist.
In dem mit dem Geldinstitut abgeschlossenen Vertrag wurde der Restschuldversicherer als „Partner" der Bank bezeichnet. Das Zustandekommen des Restschuldversicherungs-Vertrages war außerdem vom Zustandekommen des Darlehensvertrages abhängig.
Entspricht in so einem Fall aber bei auch nur einem der Verträge die Widerrufsbelehrung nicht den gesetzlichen Anforderungen, so darf ein Darlehensnehmer von dem gesamten Vertrag zurücktreten, so das Gericht. (verpd)
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