Sehr geehrte Apothekerin, sehr geehrter Apotheker,
hier ist der vollständige Text für Sie:
Seit dem 01.Januar 2009 sind Schenkungen - also die Übertragung von Sachwerten und/oder Vermögen unter Lebenden - mit einem höheren Freibetrag für die Empfänger bedacht. Dabei ist es jedoch wichtig zu erwähnen, dass die jeweilige Beziehung des/der Schenkenden und Empfänger eine zentrale Rolle spielt, wenn es um die Höhe des Freibetrages geht.
So sind unter Ehepartnern Schenkungen bis zur
Höhe von 500.000 Euro steuerfrei, während der Betrag beim leiblichen
Kind oder Stiefkind oder bei leiblichen Kindern/Steifkindern
verstorbener Kinder bei 400.000 Euro liegt. Auch die leiblichen
Kinder/Stiefkinder noch lebender Kinder (also Enkel/innen) können sich
über einen Freibetrag von bis zu 200.000 Euro freuen, während die
Grenze bei Eltern- und Vorelternteilen, Geschwistern, Schwiegereltern
bzw. auch anderen Beschenkten bei nur 20.000 Euro liegt.
Prinzipiell
kann ein Vermögen also mit Hinblick auf die jeweiligen Freibeträge an
mehrere Empfänger übertragen werden, ohne dass diese Einkommenssteuer
zahlen müssen.
Zu erwähnen ist noch, dass die Schenkenden auch
notariell einen festen Verwendungszweck für die Schenkung festlegen
können und die Begünstigten diesen Verwendungsrichtlinien auch folgen
müssen.
Sobald der jeweilige Schenkungsbetrag die
Freibetragsgrenze überschreitet, muss der Rest gemäß dem entsprechenden
persönlichen Einkommenssteuersatz versteuert werden, gilt also als
steuerpflichtiges Einkommen. Eine Wiederholung der Schenkung zu den
oben genannten Freibeträgen ist erst wieder nach zehn Jahren möglich.
Bei Sachgütern gilt der entsprechende Verkehrswert als Grundlage der Schenkungshöhe.
Insofern kann es sich auch in Bezug auf die Erbschaftssteuer lohnen, Vermögen bereits zu Lebzeiten an Verwandte zu übertragen, damit beide Parteien von einer Schenkung profitieren.
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