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Sehr geehrte Apothekerin, sehr geehrter Apotheker,
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GERICHTSURTEIL
Wer eine schwere Gastritis bei Abschluss einer Berufsunfähigkeitszusatzversicherung verschweigt und sich im Klaren darüber sein muss, dass die Versicherung auf die Erkrankung hingewiesen werden muss, erhält keine Versicherungsleistungen. Dies hat das Brandenburgische Oberlandesgericht (OLG) entschieden.
Die Klägerin, eine Beamtin, hatte im Jahre 2000 im Alter von knapp 40 Jahren bei der beklagten Versicherung eine Lebensversicherung mit Berufsunfähigkeitszusatzversicherung abgeschlossen. Bei den ihr gestellten Fragen zu ihrem Gesundheitszustand hatte sie nicht angegeben, dass sie unter einer medizinisch behandelten Gastritis litt, obwohl in der Zeit unmittelbar vor dem Antrag auf Abschluss der Versicherung bei ihr eine entsprechende Erkrankung festgestellt worden war.
Die Klägerin wurde Anfang des Jahres 2007 aufgrund amtsärztlich festgestellter Dienstunfähigkeit in den Ruhestand entlassen und bezog seit dem 01.03.2007 von der beklagten Versicherung eine jährliche Rente in Höhe von rund 3.600 Euro als Versicherungsleistung. Die Beklagte stellte ihre Zahlungen im Jahre 2009 ein, nachdem sie nach Befragung der Hausärztin der Klägerin von den vor Versicherungsvertragsabschluss bestehenden Erkrankungen der Klägerin erfahren hatte.
Das Landgericht Cottbus hat mit Urteil vom 25.11.2010 die Klage der Versicherungsnehmerin auf Leistungen aus der Versicherung abgewiesen. Die dagegen eingelegte Berufung hat das Brandenburgische OLG zurückgewiesen.
Zur Begründung hat das OLG ausgeführt, die vorwerfbare Falschbeantwortung der Gesundheitsfragen sei für den Abschluss des Versicherungsvertrages relevant gewesen. Die Versicherung habe die Möglichkeit, bei der Diagnose „Gastritis" den Antrag auf Abschluss eines Versicherungsvertrages abzulehnen oder Prämienzuschläge zu fordern. Das Versicherungsunternehmen sei wegen der verschwiegenen Erkrankung zur Anfechtung des Versicherungsvertrages wegen arglistiger Täuschung berechtigt. Der Vertrag sei damit nichtig, so dass der Klägerin keine vertraglichen Ansprüche zustünden.
Das Oberlandesgericht hat die Revision zum Bundesgerichtshof nicht zugelassen. (ac)
OLG Brandenburg, Urteil vom 07.06.2011, Az.: 11 U 6/11
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