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ALTERSVORSORGE
Homo-Partnerschaften müssen bei der betrieblichen Altersvorsorge gleichgestellt werden. Laut EuGH können Betroffene auf Schadenersatz pochen.
In einem Grundsatzurteil hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) eingetragene Lebenspartnerschaften und Ehe bei der Berechnung der betrieblichen Altersversorgung gleichgestellt. Bestehende Nachteile bei der Zusatzversorgung sind eine unzulässige Diskriminierung wegen der sexuellen Orientierung, wie die Luxemburger Richter urteilten. Öffentliche Arbeitgeber sind daran unmittelbar gebunden. (Az: C-147/08)
Der Kläger arbeitete von 1950 bis zu seiner Erwerbsunfähigkeit 1990 als Verwaltungsangestellter bei der Hansestadt Hamburg. Seit 1969 lebt er mit einem Mann zusammen. Nach Verabschiedung des Lebenspartnerschaftsgesetzes im Februar 2001 ging er noch im selben Jahr offiziell die Homo-Ehe ein. Bei der Stadt Hamburg beantragte er daraufhin eine um monatlich 590 Euro höhere Zusatzversorgung unter Berücksichtigung der günstigeren Steuerklasse III. Hamburg lehnte dies mit dem Hinweis ab, dies sei Ehepartnern vorbehalten.
Laut EuGH-Urteil steht dem Kläger die höhere Versorgung zu. Seine Situation sei insgesamt mit der eines Ehepartners vergleichbar. Insbesondere seien sich auch Lebenspartner zu gegenseitigem Unterhalt verpflichtet. Hätte der Kläger 2001 geheiratet, würde er ebenfalls die höhere Versorgung bekommen.
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