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  • 15.09.2011 – Verwendung einer Mini-Parkscheibe nicht erlaubt
    15.09.2011 – Verwendung einer Mini-Parkscheibe nicht erlaubt
    SICHERHEIT – STEUER & RECHT Wer zum Nachweis der Parkdauer eine Parkscheibe verwendet, die erheblich kleiner ist als die vom deutschen Gesetzgeber vorgeschriebene, begeht ei...

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Sehr geehrte Apothekerin, sehr geehrter Apotheker,
hier ist der vollständige Text für Sie:

ApoRisk® Nachrichten - Sicherheit:


STEUER & RECHT

Verwendung einer Mini-Parkscheibe nicht erlaubt

 

Wer zum Nachweis der Parkdauer eine Parkscheibe verwendet, die erheblich kleiner ist als die vom deutschen Gesetzgeber vorgeschriebene, begeht eine Ordnungswidrigkeit.

Im konkreten Fall hatte der Betroffene auf einem Parkplatz, auf dem die Verwendung einer Parkscheibe vorgeschrieben war, eine Miniaturparkscheibe mit den Maßen von 40 mm x 60 mm verwendet. Dies hatte das Amtsgericht Cottbus als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße von 5 Euro geahndet. Die dagegen eingelegte Rechtsbeschwerde hat das Brandenburgischen Oberlandesgerichts (OLG) als unbegründet verworfen.

 

Wirksame Kontrolle muss gewährleistet sein


Zur Begründung hat das OLG ausgeführt, der Gesetzgeber habe die Parkscheibe nach Gestaltung und Größe definiert. Sie habe demnach Abmessungen von 110 mm x 150 mm aufzuweisen. Dem Sinn und Zweck des Gesetzes entspreche es, dass eine Parkscheibe eine bestimmte Mindestgröße aufweisen müsse. Dies ermögliche ein leichtes Ablesen der eingestellten Zeit und damit auch eine wirksame Kontrolle der Höchstparkdauer. Dem werde die Verwendung eines Zeitnachweises, der, wie in dem entschiedenen Fall, um ein Vielfaches kleiner sei, nicht gerecht. (ac)

OLG Brandenburg, Beschluss vom 02.08.2011, Az.: (2Z) 53 Ss-Owi 495/10 (238/10)


 

 

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