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Sehr geehrte Apothekerin, sehr geehrter Apotheker,
hier ist der vollständige Text für Sie:
GERICHTSURTEIL
Auch auf den ersten Blick betragsmäßig geringfügige „Nebengeschäfte" eines angestellten Arztes können arbeitsrechtlich zu ganz gravierenden Folgen führen, wie ein Urteil des Arbeitsgerichtes (ArbG) Hagen vom 18.01.2011 (5 Ca 1324/10) zeigt.
Der Fall:
Im konkreten Fall arbeitete ein Arzt nach dem erfolgten Verkauf seiner Praxis bei den Praxiskäufern als angestellter Arzt weiter. Im Rahmen des vereinbarten Arbeitsvertrages wurde u. a. die Verpflichtung des angestellten Arztes festgeschrieben, den ärztlichen und organisatorischen Weisungen der Praxisinhaber nachzukommen, wobei auch vereinbart wurde, dass jede Nebentätigkeit des angestellten Arztes - mit Ausnahme von Vortrags- und Seminartätigkeiten sowie Autorentätigkeit für Fachartikel - einer vorherigen schriftlichen Genehmigung der Praxisinhaber bedurfte.
Im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses untersuchte der angestellte Arzt am 19.04.2010 einen Privatpatienten und erstellte ein ärztliches Kurzgutachten über dessen Hörfähigkeit zur Vorlage beim Straßenverkehrsamt. Hierbei stellte er ein ärztliches Attest mit dem Stempel der nicht mehr bestehenden früheren Praxis aus und ließ sich einen Betrag von 17,43 Euro für das erstellte Gutachten von der Arzthelferin der Praxis auskehren, die das Geld von dem Privatpatienten vereinnahmt hatte.
Am 20.03.2010 erstellte der angestellte Arzt darüber hinaus ein Kurzgutachten für den Tauchsport, wobei er bei einer Arzthelferin auch das hierfür vereinnahmte Honorar in Höhe von 25,00 Euro einforderte, was ihm aber mit dem Hinweis, dass das Geld verbucht werden müsse, verwehrt wurde.
Nachdem den Praxisinhabern diese Vorgänge bekannt wurden, wurde dem angestellten Arzt am 09.06.2010 fristlos gekündigt.
Die Entscheidung:
Das ArbG Hagen bestätige die fristlose Kündigung. Von einem Arbeitnehmer zu Lasten des Arbeitgebers begangene Eigentums- oder Vermögensdelikte seien regelmäßig geeignet, eine außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund zu rechtfertigen, und zwar auch dann, wenn die rechtswidrige Verletzungshandlung nur Sachen von geringem Wert betreffe. Es könne dahinstehen, ob der angestellte Arzt eine vollendete und eine versuchte Unterschlagung an den Honorarbeträgen für die beiden Kurzgutachten im strafrechtlichen Sinne begangen habe, da dies aus arbeitsrechtlicher Sicht nicht entscheidend sei. Dem angestellten Arzt sei vielmehr eine erhebliche Verletzung der Treuepflicht vorzuwerfen, die eine außerordentliche Kündigung rechtfertige. Bei den beiden Honorarbeträgen handele es sich um Patientengelder, die aus der Tätigkeit als angestellter Arzt resultierten.
Der fristlosen Kündigung stünde auch nicht das Fehlen einer Abmahnung entgegen. Es spreche einiges dafür, dass bei vorsätzlichen Vermögenspflichtverletzungen das Erfordernis einer Abmahnung entfalle, weil kein verständiger Arbeitnehmer damit rechnen könne, dass der Arbeitgeber ein derartiges Fehlverhalten ohne unmittelbaren Ausspruch einer Kündigung hinnehme. Darüber hinaus habe die Vorgehensweise des angestellten Arztes das erforderliche Vertrauen in seine Redlichkeit irreparabel zerstört.
RA Michael Lennartz
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