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  • 15.09.2011 – Sozialhilfeträger muss bei Übernahme der Bestattungkosten die Gesamtumstände berücksichtigen
    15.09.2011 – Sozialhilfeträger muss bei Übernahme der Bestattungkosten die Gesamtumstände berücksichtigen
    FINANZEN – STEUER & RECHT Das Bundessozialgericht (BSG) hat entschieden, dass Bestattungskosten durch den Sozialhilfeträger nicht nach Maßgabe pauschal ermittelter Vergütu...

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ApoRisk® Nachrichten - Finanzen:


STEUER & RECHT

Sozialhilfeträger muss bei Übernahme der Bestattungkosten die Gesamtumstände berücksichtigen

 

Das Bundessozialgericht (BSG) hat entschieden, dass Bestattungskosten durch den Sozialhilfeträger nicht nach Maßgabe pauschal ermittelter Vergütungssätze zu übernehmen sind. Die Angemessenheit der einzelnen geltend gemachten Kosten sind vielmehr unter Berücksichtigung der Gesamtumstände zu ermitteln.

Im konkreten Fall machte die Klägerin, die Arbeitslosengeld II bezog, vom Sozialhilfeträger Bestattungskosten geltend, die ihr anlässlich des Todes ihres Ehemannes entstanden sind. Der Sozialhilfeträger hatte die Rechnung des Bestattungsunternehmens um über 950 Euro insgesamt gekürzt.

 

LSG: Würdige Bestattung sei möglich gewesen


Das Landessozialgericht (LSG) hat die Klage auf Zahlung des vollen Rechnungsbetrages abgelehnt, weil mit den vom Beklagten gewährten Mitteln eine den örtlichen Verhältnissen entsprechende, würdige, aber einfache Bestattung durchführbar sei und die vom Beklagten hierzu entwickelten Vergütungssätze nachvollziehbar und plausibel seien. Die über die Vergütungssätze des Beklagten hinausgehenden Kosten seien nicht erforderlich im Sinne des Gesetzes (§ 74 SGB XII).

Dieser Argumentation ist das BSG nicht gefolgt: Die Erforderlichkeit der Einzelleistungen des Bestattungsunternehmers und die Höhe der dafür im Einzelnen angesetzten Kosten sowie eine Gesamtbetrachtung der Summe sind auf eine den örtlichen Verhältnissen entsprechende Angemessenheit zu überprüfen. Dabei ist insbesondere zu beachten, dass erstattungspflichtige Privatpersonen in der Regel vertragsmäßig ungünstigeren Konditionen unterliegen als die Sozialhilfeträger und dem Bestattungspflichtigen, der sich ohnedies in einer besondern Belastungssituation befindet, bis zur Beerdigung regelmäßig nicht die Zeit bleiben dürfte, unterschiedliche Angebote bei Bestattungsunternehmern einzuholen, um das billigste auszuwählen. Gerade deshalb sind sie in besonderer Weise auf Beratung durch den Sozialhilfeträger angewiesen, soweit sie bei diesem wegen der Höhe der angemessenen Kosten nachfragen.

 

Gesamtumstände sind zu berücksichtigen


Fehlinformationen des Sozialhilfeträgers bzw. eine Weigerung, sich zur Höhe der angemessenen Kosten zu äußern, kann deshalb im Einzelfall dazu führen, dass auch objektiv unangemessene Kosten subjektiv erforderlich sind, wenn die tatsächlichen Kosten zu den angemessenen Kosten nicht in einem derart auffälligen Missverhältnis stehen, dass dies dem Bestattungspflichtigen ohne weiteres hätte auffallen müssen. Zudem wird das LSG, an das sie Sache zurückverwiesen wurde, zu ermitteln haben, ob die Klägerin bedürftig war bzw. trotz Bedürftigkeit über Einkommen oder Vermögen verfügte (etwa Sterbegeldversicherung oder Erbschaft des Verstorbenen), das zumutbar für die Beerdigung hätte verwandt werden können. (ac)

BSG, 25.08.2011, Az.: B 8 SO 20/10 R

 

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