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Sehr geehrte Apothekerin, sehr geehrter Apotheker,
hier ist der vollständige Text für Sie:
STEUER & RECHT
Das Bundessozialgericht (BSG) hat entschieden, dass Bestattungskosten durch den Sozialhilfeträger nicht nach Maßgabe pauschal ermittelter Vergütungssätze zu übernehmen sind. Die Angemessenheit der einzelnen geltend gemachten Kosten sind vielmehr unter Berücksichtigung der Gesamtumstände zu ermitteln.
Im konkreten Fall machte die Klägerin, die Arbeitslosengeld II bezog, vom Sozialhilfeträger Bestattungskosten geltend, die ihr anlässlich des Todes ihres Ehemannes entstanden sind. Der Sozialhilfeträger hatte die Rechnung des Bestattungsunternehmens um über 950 Euro insgesamt gekürzt.
Das
Landessozialgericht (LSG) hat die Klage auf Zahlung des vollen
Rechnungsbetrages abgelehnt, weil mit den vom Beklagten gewährten
Mitteln eine den örtlichen Verhältnissen entsprechende, würdige, aber
einfache Bestattung durchführbar sei und die vom Beklagten hierzu
entwickelten Vergütungssätze nachvollziehbar und plausibel seien. Die
über die Vergütungssätze des Beklagten hinausgehenden Kosten seien nicht
erforderlich im Sinne des Gesetzes (§ 74 SGB XII).
Dieser Argumentation ist das BSG nicht gefolgt: Die Erforderlichkeit der Einzelleistungen des Bestattungsunternehmers und die Höhe der dafür im Einzelnen angesetzten Kosten sowie eine Gesamtbetrachtung der Summe sind auf eine den örtlichen Verhältnissen entsprechende Angemessenheit zu überprüfen. Dabei ist insbesondere zu beachten, dass erstattungspflichtige Privatpersonen in der Regel vertragsmäßig ungünstigeren Konditionen unterliegen als die Sozialhilfeträger und dem Bestattungspflichtigen, der sich ohnedies in einer besondern Belastungssituation befindet, bis zur Beerdigung regelmäßig nicht die Zeit bleiben dürfte, unterschiedliche Angebote bei Bestattungsunternehmern einzuholen, um das billigste auszuwählen. Gerade deshalb sind sie in besonderer Weise auf Beratung durch den Sozialhilfeträger angewiesen, soweit sie bei diesem wegen der Höhe der angemessenen Kosten nachfragen.
Fehlinformationen
des Sozialhilfeträgers bzw. eine Weigerung, sich zur Höhe der
angemessenen Kosten zu äußern, kann deshalb im Einzelfall dazu führen,
dass auch objektiv unangemessene Kosten subjektiv erforderlich sind,
wenn die tatsächlichen Kosten zu den angemessenen Kosten nicht in einem
derart auffälligen Missverhältnis stehen, dass dies dem
Bestattungspflichtigen ohne weiteres hätte auffallen müssen. Zudem wird
das LSG, an das sie Sache zurückverwiesen wurde, zu ermitteln haben, ob
die Klägerin bedürftig war bzw. trotz Bedürftigkeit über Einkommen oder
Vermögen verfügte (etwa Sterbegeldversicherung oder Erbschaft des
Verstorbenen), das zumutbar für die Beerdigung hätte verwandt werden
können. (ac)
BSG, 25.08.2011, Az.: B 8 SO 20/10 R
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