Für Sie gelesen
Sehr geehrte Apothekerin, sehr geehrter Apotheker,
hier ist der vollständige Text für Sie:
BGH-URTEIL
Mieter mit starren Renovierungspflichten sind an diese laut Bundesgerichtshof nicht gebunden. Renovieren sie dennoch, verjähren die Ansprüche schnell.
Hat ein Mieter beim Auszug aus seiner Wohnung Schönheitsreparaturen vorgenommen, obwohl er dazu nicht verpflichtet war, kann er die Kosten nur binnen sechs Monaten zurückfordern. Danach sind die Ansprüche verjährt, hat der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe entschieden (Az.: VIII ZR 195/10). In dem Streitfall hatten Mieter einer bis Ende 2006 von ihnen bewohnten Freiburger Wohnung vor dem Auszug für 2687 Euro renovieren lassen.
Erst später erfuhren sie, dass sie dazu angesichts einer starren Formularklausel in ihrem Mietvertrag dazu überhaupt nicht verpflichtet waren. Doch erst drei Jahre später, am 22. Dezember 2009, verlangten sie vom Vermieter die Renovierungskosten zurück. Als dieser sich weigerte, wurden die Gerichte bemüht. Schon Amts- und Landgericht hatten ihren Erstattungsanspruch abgewiesen. Die obersten Richter verwiesen bei ihrem Urteil auf § 548 Abs. 2 BGB. Auch Erstattungen für Schönheitsreparaturen würden von der Verjährungspflicht von sechs Monaten erfasst.
Der GdW Bundesverband deutscher Wohnungs- und Immobilienunternehmen begrüßte wie auch der Eigentümerverband Haus & Grund das BGH-Urteil. „Die Entscheidung entspricht dem Wortlaut und Sinn der gesetzlichen Regelung und ist praxisgerecht", betonte GdW-Präsident Axel Gedaschko. „Die Verjährungsfrist von sechs Monaten nach Ende des Mietverhältnisses soll möglichst bald Klarheit über eventuell bestehende Ansprüche schaffen und dient damit dem Rechtsfrieden."
„Damit setzt der BGH einen Schlussstrich unter die Diskussion, ob dieser Anspruch des Mieters ausnahmsweise binnen drei Jahren verjährt. Die Entscheidung schafft Rechtssicherheit für die Abwicklung von Mietverhältnissen", sagte Haus& Grund-Jurist Kai Warnecke.
Das Thema Schönheitsreparaturen ist schon seit Jahren ein Dauerbrenner bei den Gerichten. Eigentlich ist der Begriff unpassend, denn in der Regel handelt es sich nicht um Reparaturen, sondern um Renovierungen. Nach den gesetzlichen Bestimmungen umfasst er „das Tapezieren, Anstreichen oder Kalken der Wände und Decken, das Streichen der Fußböden und der Heizkörper einschließlich Heizrohre, der Innentüren sowie der Fenster und Außentüren von innen".
Anzeige
Doch viele Mieter wissen oft nicht, dass eigentlich der Vermieter grundsätzlich verpflichtet ist, Schönheitsreparaturen durchzuführen. Immerhin ist er gesetzlich verpflichtet, die Mieträume in einem vertragsgemäßen Zustand zu erhalten. Trotzdem wird in den meisten Verträgen die Verpflichtung zu Schönheitsreparaturen an den Mieter weiterdelegiert.
Richter nehmen Mieter in Schutz
Die meisten Mietverträge enthalten denn auch Regelungen über die Renovierung der Räume in den verschiedenen Phasen des Mietverhältnisses, also beim Einzug in die Wohnung, während der Laufzeit des Mietvertrags und beim Auszug. Weil aber Quoten-, Fristen- und andere Klauseln oft missverständlich sind, kommt es immer wieder zum Streit.
Die obersten Richter hatten die Mieter in ihrer bisherigen Rechtsprechung bei einseitigen Renovierungspflichten überwiegend in Schutz genommen. So wurden zahlreiche Klauseln in alten Formular-Mietverträgen in den letzten Jahren wegen unangemessener Benachteiligung der Mieter für unwirksam erklärt. Dabei wurden sie in der Regel von einer Renovierungspflicht befreit. Starre Fristen, die den Mieter unabhängig vom tatsächlichen Zustand der Wohnung zu Schönheitsreparaturen beispielsweise nach zwei (Küche, Bad) und fünf Jahren (übrige Räume) verpflichten, wurden als unwirksam erklärt (Az.: VIII ZR 361/03).
Weiterlesen: http://on.welt.de/lUV252
Presseinformationen: http://www.aporisk.de/presse
Unternehmensinformation: http://www.pharmarisk.de/impressum
Weitere Informationen: http://www.aporisk.de/nachrichten
SPEZIALISIERTER VERSICHERUNGSMAKLER FÜR APOTHEKER GARANTIERT UNABHÄNGIGEN KOSTENCHECK
Versicherungen für Apotheken - die Ausgaben nicht aus dem Blick lassen
http://www.aporisk.de
MIT INDIVIDUELLER RISIKOANALYSE DIE BETRIEBLICHEN UND PRIVATEN UNSICHERHEITEN DES APOTHEKERS STRATEGISCH ANGEHEN
Professionelle Risikoabsicherung für Apotheken - wenn es gut geschützt und wirtschaftlich sein soll
http://www.aporisk.de
RISIKEN VON WARENHANDLING- UND BLISTERMASCHINEN IN ALLGEFAHREN - APOTHEKENVERSICHERUNG MIT ABGEDECKT
Die Automatisierung der Arbeitsabläufe in der Apotheke nimmt weiter zu
http://www.aporisk.de
DIREKTVERSICHERUNGSPORTAL BIETET AKTUELLEN ÜBERBLICK ÜBER DIE
BRANCHEN-NEWS SOWIE RISIKEN DES APOTHEKENBETRIEBES UND DEREN
WIRTSCHAFTLICHE ABSICHERUNGEN
Wo findet der Apotheker die richtige Geschäftsversicherung?
http://www.aporisk.de
NICHT KLEIN GEDRUCKT, SONDERN KUNDENFREUNDLICH UND VOLLSTÄNDIG -
SOLCHE
VERSICHERUNGSBEDINGUNGEN ERSPAREN KULANZBITTEN
Das Licht
einer Apothekenversicherung nicht unter den Scheffel stellen
http://www.aporisk.de
DETAILIERTE CHECKLISTE
UNTERSTÜTZT BEI DER IDENTIFIZIERUNG ALLER RISIKEN DES GESCHÄFTSBETRIEBES
DER
APOTHEKE
Die Leistungsparameter einer Apothekenversicherung für alle
Fälle
http://www.aporisk.de
DIE INFORMATIONS UND KOMMUNIKATIONSTECHNIK IN DER APOTHEKE IST
UMFASSEND MIT EINER APOTHEKENVERSICHERUNG ABZUDECKEN
Das Cockpit für
den Apothekenerfolg muss gut gesichert sein
http://www.aporisk.de
All-RISK- ODER ALLGEFAHRENVERSICHERUNG FÖRDERT DAS VERTRAUEN DES
APOTHEKERS BEI KREDIT- UND AUFTRAGGEBERN
Alle Risiken wirtschaftlich in einer Apothekenversicherung erfasst
http://www.aporisk.de
www.apotheker-versicherung.com | www.apothekerversicherung.com | www.apotheken-versicherung.eu | www.apothekenversicherungen.com | www.pharma-risk.de | www.medi-risk.de | www.medirisk.de | www.private-risk.de | www.pharm-assec.de | www.apo-risk.de
Sie haben einen Beruf gewählt, der weit mehr als reine Erwerbstätigkeit ist. Sie verfolgen im Dienste der Bevölkerung hohe ethische Ziele mit Energie, fachlicher Kompetenz und einem hohen Maß an Verantwortung. Um sich voll auf Ihre Aufgabe konzentrieren zu können, erwarten Sie die optimale Absicherung für die Risiken Ihrer Berufsgruppe.
Sie suchen nach Möglichkeiten, Ihre hohen Investitionen zu schützen und streben für sich und Ihre Angehörigen nach einem angemessenen Lebensstandard, auch für die Zukunft.
Unter der kostenfreien Telefonnummer 0800. 919 0000 oder Sie faxen uns unter 0800. 919 6666, besonders dann, wenn Sie weitere Informationen zu alternativen Versicherern wünschen.
Mit der ApoRisk® FirmenGruppe steht Ihnen ein Partner zur Seite, der bereits viele Apothekerinnen und Apotheker in Deutschland zu seinen Kunden zählen darf. Vergleichen Sie unser Angebot und Sie werden sehen, es lohnt sich, Ihr Vertrauen dem Versicherungsspezialisten für Ihren Berufsstand zu schenken.